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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
- Bayern -

vom 27. Juni 2017
(GVBl. Nr.11 vom 30.06.2017 S. 278)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Das Bayerische Feuerwehrgesetz ( BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 186 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 3a

Art. 3a Integrierte Leitstellen

wird gestrichen.

b) Die Angabe zu Art. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 7 Feuerwehranwärter "Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr".

c) Die Angaben zu den Art. 24 bis 26a werden die Angaben zu den Art. 23 bis 26.

d) Die Angabe zu Art. 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 31 Durchführungsvorschriften "Art. 31 Verordnungsermächtigung".

2. Dem Art. 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit finden Anwendung. Soll die Pflichtaufgabe nach Abs. 1 auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen werden, sind die betroffenen Kreis- und Stadtbrandräte, Leiter von Berufsfeuerwehren und Feuerwehrkommandanten vorab zu hören. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im Falle des Satzes 2 entsprechende Anwendung."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen."

4. Art. 3a

Art. 3a Integrierte Leitstellen
Für die Einrichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG).

wird aufgehoben.

5. In Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 1 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 4 Abs. 1 und 2" ersetzt.

6. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "63." durch die Angabe "65." ersetzt.

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Fehlt einem Bewerber die Eignung für den Einsatzdienst, kann ihn der Kommandant mit der Maßgabe aufnehmen, dass sich sein Dienst auf bestimmte, seiner Eignung entsprechende Aufgaben der Feuerwehr beschränkt."

7. Art. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 7 Feuerwehranwärter

(1) Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten.

(2) Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden.

"Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden.

(2) Minderjährige können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden. Zum Jugendwart kann nur ein geeigneter volljähriger Feuerwehrdienstleistender bestellt werden."

8. Art. 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Der Kommandant hat einen oder nach Festlegung der Gemeinde im Ausnahmefall zwei Stellvertreter."

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und die Wörter "Die Absätze 2 bis 4 gelten für den" werden durch die Wörter "Die Abs. 2 bis 4 gelten für den oder die" ersetzt.

9. In Art. 9 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "im Sinn des Satzes 2" durch die Wörter "der Freistellung" ersetzt.

10. In Art. 10 Satz 2 werden die Wörter "oder von dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten" gestrichen.

11. In Art. 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "sein" durch das Wort "dessen" ersetzt.

12. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung

wird gestrichen.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sein" durch das Wort "dessen" ersetzt.

bb) Satz 2

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