| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und der Bayerischen Bauordnung
- Bayern -
Vom 8. Juli 2025
(GVBl. Nr. 13 vom 15.07.2025 S. 215)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Das Bayerische Feuerwehrgesetz ( BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Rechtsvorschriften, nach denen die Gemeinden für bauliche oder betriebliche Maßnahmen zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden zu sorgen haben (Vorbeugender Brandschutz), bleiben unberührt. | "(3) Die Gemeinden können Maßnahmen zur Brandschutzerziehung und -prävention ergreifen." |
2. In Art. 2 Satz 2 wird nach der Angabe "durchführen" die Angabe "und Ausbildern Entschädigungen zahlen" eingefügt.
3. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. | "Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache nicht durch einen geeigneten Dritten gestellt werden kann sowie rechtzeitig angefordert wird." |
4. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt. | "(1) Die Feuerwehrvereine unterstützen die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr personell. Sie können Alters- und Ehrenabteilungen bilden." |
5. In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr" durch die Angabe "vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)" ersetzt.
6. In Art. 8 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "im Ausnahmefall" gestrichen.
7. Dem Art. 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 haben Beschäftigte und Beamte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- oder Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte, keinen Freistellungsanspruch für Einsätze. Bei freiwilliger Freistellung für Einsätze durch einen privaten Arbeitgeber gilt Art. 10 entsprechend."
8. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (z.B. Gerätewarte, Jugendwarte), und Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die wegen hauptberuflicher Tätigkeit keinen Entschädigungsanspruch haben, können angemessen entschädigt werden. | "Gerätewarte, Jugendwarte, Ausbilder und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, sowie Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die nach Satz 1 keinen Entschädigungsanspruch haben, können angemessen entschädigt werden." |
(3) Zu den gemeinsamen Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren gehört es insbesondere, Beschaffungsvorhaben abzustimmen, die Einsatzplanungen zu erstellen und gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen.
wird aufgehoben.
10. In Art. 17 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe "Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration" die Angabe "(Staatsministerium)" eingefügt.
11. In Art. 18 Abs. 7 wird die Angabe "des Innern, für Sport und Integration" gestrichen.
12. Art. 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Landratsamt soll den Kreisbrandrat bei Genehmigungsverfahren beteiligen, soweit Belange des abwehrenden Brandschutzes betroffen sind."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
13. Art. 20 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 16.07.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion