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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
- Bayern -
Vom 3. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 23 vom 15.12.2025 S. 613)
Auf Grund des Art. 4 Abs. 2 und des Art. 60 Nr. 1, 3, 4, 6, 10, 12, 13, 14 und 21 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ( BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 636) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ( AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Angabe "Notfälle" durch die Angabe "die dem Ort eines Notfalls nächstgelegene Stelle an einer öffentlichen Straße" und die Angabe "können" durch die Angabe "kann" ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Bei der Berechnung und Überprüfung sind nur solche Notfalleinsätze zu berücksichtigen, in denen nach dem Meldebild höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Zur Absicherung vorübergehend unterversorgter Gebiete können Krankenkraftwagen aus einsatztaktischen Gründen vorübergehend auch außerhalb von Rettungswachen und Stellplätzen stationiert werden."
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn an einem Notarztstandort Besetzungsprobleme in erheblichem Umfang bestehen."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes, die mit Geräten zur Teilnahme am Telenotarztsystem ausgerüstet sind, müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach von der obersten Rettungsdienstbehörde landesweit festzulegenden Vorgaben zu Zwecken der Einsatzabwicklung und Qualitätssicherung über das Telenotarztsystem an die Betreiber der Telenotarztstandorte senden."
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Wenn Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Einvernehmen mit der KVB und den Sozialversicherungsträgern festlegen, dass die Arztbegleitung durch andere Ärzte als Verlegungsärzte sichergestellt wird. | "(2) Wenn Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, kann die Arztbegleitung anstelle von Verlegungsärzten durch andere Ärzte ohne Notarztqualifikation erfolgen. Die Einzelheiten kann der ZRF im Einvernehmen mit den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und den Sozialversicherungsträgern in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren." |
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Satznummerierung "1" wird gestrichen.
bbb) In Nr. 2 wird die Angabe "zwischen dem Eingang" durch die Angabe "von" ersetzt.
ccc) In dem Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "auszuwerten und" gestrichen und nach der Angabe "unterwerfen" wird die Angabe "und dem ÄLRD oder einer Stelle, die mit der fachlichen Unterstützung der ÄLRD beauftragt worden ist, zur Verfügung zu stellen" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Dabei sind mindestens die Werte für den Median und das 90. Perzentil auszuwerten. Die Integrierten Leitstellen legen den Durchführenden des Rettungsdienstes und der KVB jeweils zum Ende des Kalendervierteljahrs eine Auswertung aus den im Einsatzleitsystem dokumentierten Einsatzdaten vor, denen sich die Werte der Ausrückintervalle gemäß Satz 1 Nr. 2 für die einzelnen Rettungswachen und Notarztstandorte entnehmen lassen.
werden aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4
Mit dem Bericht ist eine Auswertung der Einsatzdaten vorzulegen, die für das Ausrückintervall auf die einzelnen Rettungswachen und Notarztstandorte bezogen sein muss. Die ÄLRD unterrichten die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung regelmäßig und soweit erforderlich anlassbezogen über die Qualität der Disposition und der Ausrückzeit der Einsatzmittel. Sie legen den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung dazu auch die Berichte und Auswertungen nach den Sätzen 1 und 2 vor.
werden aufgehoben.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 2 und 4" durch die Angabe "Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.
(Stand: 20.01.2026)
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