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Regelwerk

FwDV 1 - Feuerwehr-Dienstvorschrift 1
Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz -

- Stand September 2006 ergänzt 2007-

Vom 9. Juli 2007
(Nds. MBl. 2007 Nr. 36, S. 883)


Siehe Fn.: *

1 Einleitung

Die bundeseinheitlichen Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) wurden zur Anwendung bei allen Feuerwehren des Bundesgebietes eingeführt. Zweck der Feuerwehr-Dienstvorschriften ist es, die erforderliche Einheitlichkeit im Feuerwehrdienst in allen Bundesländern herbeizuführen und für die Zukunft sicherzustellen. Sie gelten nicht nur für die Ausbildung, sondern gleichermaßen für den Einsatz.

Die Dienstvorschriften beschränken sich bewusst nur auf solche Festlegungen, die für einen geordneten Einsatz der taktischen Einheiten und des Einzelnen unbedingt erforderlich sind. Weitergehende Festlegungen werden daher nicht getroffen.

In der vorliegenden Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 (FwDV 1) werden die Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz dargelegt. Sie soll für diese Bereiche Grundlagen vermitteln, die zur einheitlichen Ausbildung notwendig sind. Bei den Geräten wird dabei von der Ausrüstung des Löschgruppenfahrzeuges, gegebenenfalls mit Zusatzbeladung, ausgegangen. Einige Gerätetypen und Einrichtungen gehören zur Beladung und Ausrüstung eines Rüstwagens. Nicht aufgenommen sind Geräte, deren Gebrauch sich von selbst erklärt.

Sicheres und schnelles Arbeiten ist erreichbar, wenn die Feuerwehrangehörigen zweckmäßige Handgriffe und Bewegungsabläufe beherrschen. Bei der Ausbildung und im Einsatz sind die Grundsätze der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

Die bildlichen Darstellungen sagen aus, wie bestimmte Geräte getragen und gehandhabt werden sollen.

Die nachstehenden Angaben und Darstellungen "links" und "rechts" beziehen sich auf die Fahrt- oder Fließrichtung.

Fahrzeugeinrichtungen und bestimmte Bestandteile der feuerwehrtechnischen Beladung dürfen grundsätzlich nur von entsprechend unterwiesenen Feuerwehrangehörigen angewendet werden.

Die hergebrachten Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.

Die persönlichen Schutzausrüstungen werden durch Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie durch landesrechtliche Regelungen der Bundesländer vorgegeben. Die hier dargestellten und beschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen sind beispielhaft und nicht vollständig.

2.1 Mindestschutzausrüstung
(vgl. BGI/GUV-I 8662 - Feuerwehrschutzkleidung)

  1. Feuerwehrschutzanzug
  2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
  3. Feuerwehrschutzhandschuhe
  4. Feuerwehrschutzschuhwerk

Kombinationsbeispiele für den Feuerwehrschutzanzug:

Feuerwehreinsatzhose und Feuerwehreinsatzjacke

Feuerwehreinsatzhose und Feuerwehrüberjacke

Feuerwehrüberhose und Feuerwehrüberjacke

Hinweis: Die dargestellten persönlichen Schutzausrüstungen können auf Grund von Ländervorschriften abweichen.

2.1.1 Ergänzungen für den Löscheinsatz Entsprechend den Erfordernissen, z.B.

  1. Feuerwehr-Haltegurt mit Feuerwehrbeil
  2. Gesichtsschutz
  3. Feuerwehrleine mit Feuerwehrleinenbeutel
  4. Atemschutzgerät
  5. Warnkleidung
  6. Hitzeschutzkleidung

Abweichungen in der persönlichen Schutzausrüstung sind entsprechend "UVV Feuerwehren" auf Befehl des Einheitsführers möglich.

2.1.2 Ergänzungen für den Hilfeleistungseinsatz Entsprechend den Erfordernissen, z.B.

  1. Feuerwehr-Haltegurt mit Feuerwehrbeil
  2. Gesichtsschutz
  3. Feuerwehrleine mit Feuerwehrleinenbeutel
  4. Atemschutzgerät
  5. Warnkleidung
  6. Schutzbrille
  7. Gehörschutz
  8. Schnittschutzkleidung

Abweichungen in der persönlichen Schutzausrüstung sind entsprechend "UVV Feuerwehren" auf Befehl des Einheitsführers möglich.

2.2 Warnkleidung

Alle Feuerwehrangehörigen, die der Gefahr durch fließenden Verkehr ausgesetzt sind, tragen Warnkleidung (z.B. Warnweste oder Feuerwehrüberjacke, die neben anderen Funktionen auch die der Warnkleidung erfüllt).

2.3 Gesichtsschutz

Der Gesichtsschutz zum Feuerwehrhelm (Klappvisier) ist zu verwenden bei Gefahren für Gesicht und Augen, beispielsweise durch Splitter, wegschnellende Teile, Funken oder Spritzer gefährlicher Stoffe.

2.4 Schutzbrille

Die Schutzbrille ist zu verwenden, wenn besondere Gefahren für die Augen zu erwarten sind, zum Beispiel durch Metallfunken beim Einsatz der Trennschleifmaschine. Sie kann kombiniert mit dem Gesichtsschutz (Klappvisier) verwendet werden.

Beim Einsatz des Brennschneidgerätes bzw. Plasmaschneidgerätes sind speziell hierfür vorgesehene, zum Zubehör des Gerätes gehörende Schutzbrillen zu tragen. Diese schützen die Augen vor Fremdkörpern und vor UV-Strahlung. Der Gesichtsschutz (Klappvisier) sollte hierbei nicht verwendet werden, um das Ansammeln von Atemgiften unter dem Klappvisier beim Brennschneiden zu vermeiden.

2.5 Schnittschutzkleidung

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