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Regelwerk, Gefahrenabwehr, Feuerwehr

Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren

- Niedersachsen -

Vom 19. Juni 2017
(Nds.MBl. Nr. 29 vom 26.07.2017 S. 911; 17.11.2023 S. 974aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21090



Zur aktuellen Fassung

RdErl. d. MI v. 19.6.2017 - 36-13221/2.1 - VORIS 21090 -

Bezug: RdErl. v. 10.9.2012 (Nds. MB1. S. 764), geändert durch RdErl. v. 2.3.2015 (Nds. MBl. S. 406, 464) -VORIS 21090 -

Aufgrund des § 5 Abs. 1 NBrandSchG wird hiermit die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren" ( FwDV 2) - Stand: Januar 2012 - mit den nachstehenden Erläuterungen eingeführt.

Die FwDV 2 kann über das Internet von der Homepage der NABK (www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de, Pfad "Download > Feuerwehr Dienstvorschriften") als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Die in der FwDV 2 aufgeführten Lehrgänge werden an der NABK durchgeführt. Mit Zustimmung der zuständigen Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - können insbesondere

von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt werden.

1. Durchführung von Lehrgängen durch die Kommunen

1.1 Grundlagen

Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Freiwillige Feuerwehren durch die Kommunen erfolgt aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 NBrandSchG.

1.1.1 Anträge auf Durchführung von Lehrgängen sind von der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr an die zuständige Polizeidirektion - Amt für Brand und Katastrophenschutz - zu richten. Die zuständige Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - prüft unter Beteiligung der NABK die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Lehrgänge und entscheidet auf der Grundlage des Überprüfungsergebnisses über die Zustimmung zur Durchführung der Lehrgänge. Eine Zustimmung ist unter Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die den Ausbildungsträgern bislang erteilten Zustimmungen zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen bleiben unberührt.

1.1.2 Für die Durchführung des Lehrgangs ist von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter ein Lehrgangsplan (Stoffplan und Stundenverteilung) auf der Grundlage des Musterausbildungsplans gemäß Teil II FwDV 2 aufzustellen. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder Sorge zu tragen, der oder dem die Leitung des Lehrgangs von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter übertragen wurde. In Einzelfällen können für einzelne Unterrichtsthemen auch Gastlehrerinnen oder Gastlehrer eingesetzt werden.

1.1.3 Die Qualifikation des eingesetzten Ausbildungspersonals muss der folgenden Tabelle entsprechen:

Voraussetzungen Lehrgänge gemäß der FwDV 2 Erreichte Ausbilderqualifikation
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr Ausbilderin oder Ausbilder für die Truppausbildung
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr Sprechfunkerlehrgang Ausbilderin oder Ausbilder für Sprechfunkerinnen und Sprechfunker
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr Atemschutzgeräteträger- und Atemschutzgerätewartlehrgang Ausbilderin oder Ausbilder für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr Maschinisten- und Gerätewartlehrgang Ausbilderin oder Ausbilder für Maschinistinnen und Maschinisten
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr ABC-Einsatz Ausbilderin oder Ausbilder für ABC-Einsatz
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr Technische Hilfeleistung Ausbilderin oder Ausbilder für Technische Hilfeleistung

Es obliegt dem jeweiligen Träger der Feuerwehren, zu überprüfen und darüber zu befinden, ob ihre eingesetzten Ausbilderinnen und Ausbilder dem Anforderungsprofil nach der FwDV 2 entsprechen.

1.1.4 Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung ist ein Raum mit einer den Erfordernissen entsprechenden Einrichtung und einer dem Stand der Technik entsprechenden medientechnischen Ausstattung erforderlich. Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen und Übungsobjekte zur Verfügung stehen. Ausreichende Sozialräume (Umkleideräume, Dusche) müssen zur Verfügung stehen. Für die praktische und theoretische Ausbildung sind die erforderlichen Ausbildungsmaterialien und Lehrmittel entsprechend den im Rahmenstundenplan ausgewiesenen Lernzielen vorzuhalten.

Den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern ist eine Lernunterlage zur Verfügung zu stellen.

1.1.5 Die NABK stellt den Ausbildungsträgern Hinweise und Unterlagen zur Durchführung der Lehrgänge zur Verfügung; sie werden als Download auf der Homepage der NABK (www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de, Pfad "Download > Ausbildung nach FwDV 2 > Kreisausbildung") bereitgestellt.

1.1.6 Für die Prüfungsabnahme ist unter Vorsitz der Kreisausbildungsleiterin oder des Kreisausbildungsleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters ein Prüfungsausschuss aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, die vorzugsweise in der jeweiligen Fachrichtung tätig sind, zu bilden.

Zur Abwicklung der theoretischen Prüfung ist den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern ein Fragebogen mit 20 Testfragen zur Beantwortung vorzulegen. Die NABK stellt eine Auswahl von Prüfungsfragen zur Verfügung.

1.1.7 Die Ausbildungsstellen sind von der zuständigen Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - im Regelfall im Abstand von fünf Jahren unter Beteiligung der NABK und der zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamtin oder des zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamten des Landes fachlich zu überprüfen. Über die Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; der NABK, dem Ausbildungsträger und der zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamtin oder dem zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamten des Landes ist eine Ausfertigung zuzuleiten.

1.1.8 Eine Kostenerstattung an die Träger der Ausbildung durch das Land erfolgt nicht. Für die Durchführung der Lehrgänge Technische Hilfeleistung, ABC-Einsatz und Truppführer kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Land (NABK) und dem Ausbildungsträger eine finanzielle Unterstützung in Form einer Kostenpauschale gewährt werden.

1.2 Lehrgänge

1.2.1 Truppmannausbildung (TM)

Eine Lehrgangsbescheinigung ist für jeden Ausbildungsteil gesondert auszustellen.

1.2.1.1 Truppmannausbildung Teil 1 (TM1)

Die Stärke des Lehrgangs - feuerwehrtechnische Ausbildung - muss mindestens der Stärke der taktischen Einheit "Löschgruppe" entsprechen. Für die praktische Ausbildung ist für jeweils eine Ausbildungs(lösch)gruppe eine Ausbilderin oder ein Ausbilder vorzusehen. Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung (Praxis) können geeignete Feuerwehrmitglieder mit Gruppenführerausbildung beauftragt werden.

Der Ausbildungsteil feuerwehrtechnische Ausbildung ist mit einem Leistungsnachweis abzuschließen, der aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung besteht. Bei Erfordernis kann die theoretische Prüfung um eine mündliche Befragung ergänzt werden. Aus beiden Bewertungen wird der Mittelwert genommen und als Prüfungsleistung für die theoretische Prüfung niedergeschrieben.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung wird im Regelfall durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme bei einer Sanitätsorganisation oder einer Berufsfeuerwehr (Rettungsdienst) nachgewiesen.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung kann im Rahmen der TM-Ausbildung wie folgt absolviert werden, um Doppelausbildungen zu vermeiden und einen ausreichenden Ausbildungsumfang sicherzustellen:

  • Erste-Hilfe-Lehrgang
    Erstausbildung:
neun Unterrichtseinheiten,
  • Erste-Hilfe-Lehrgang
    Fortbildung:
neun Unterrichtseinheiten.

Der Erste-Hilfe-Lehrgang Erstausbildung sollte vor Beginn der TM1-Ausbildung absolviert werden, der Erste-Hilfe-Lehrgang Fortbildung spätestens bis zum Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2 (TM2). Die Ausbildung sollte in Zusammenarbeit mit einer anerkannten Ausbildungsstelle in Erster Hilfe, z.B. einer Hilfsorganisation durchgeführt werden.

Die im Rahmen der betrieblichen Ersthelferausbildung absolvierten Erste-Hilfe-Lehrgänge können anerkannt werden. Der Erste-Hilfe-Lehrgang Erstausbildung darf zu Beginn der TM1-Ausbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

Bei der Anerkennung der Erste-Hilfe-Lehrgänge Erstausbildung und Fortbildung sollte berücksichtigt werden, dass in der Aus- und Fortbildung die Lehrinhalte für die Überprüfung der Vitalfunktionen, Reanimation, Transport und Lagerung von Verletzten, Erstversorgung von Verletzungen so vermittelt wurden, dass die gesamten Handlungsabläufe ohne Anweisung durchgeführt oder angewendet werden können.

Soweit Verträge mit Hilfsorganisationen bestehen, die eine 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung nach bisherigen Regelungen vorsehen, kann diese auch zukünftig für die TM-Ausbildung anerkannt werden.

Die Durchführung von anerkannten Erste-Hilfe-Lehrgängen (Erstausbildung und Fortbildung) durch die Feuerwehren setzt eine Ermächtigung voraus. Der Antrag auf Ermächtigung kann formlos an die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (FUK), Bertastraße 5, 30159 Hannover, gerichtet werden. Die Ermächtigung wird durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, erteilt (siehe Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. [DGUV]).

Für ein Ausbildungsmodell zur Anerkennung der Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr können sich interessierte Landkreise im MI (Referat 36) melden. Hier soll erprobt werden, ob mit der Anerkennung einer mindestens zweijährigen Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr durch einen reduzierten Stundensatz für den TM1-Lehrgang ein gleichwertiger Ausbildungsstand im Vergleich mit Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteigern erreicht werden kann.

1.2.1.2 Truppmannausbildung Teil 2 (TM2)

In der TM2 soll das Feuerwehrmitglied sein Wissen über den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung festigen und erweitern. Die Ausbildung hat einen Umfang von 80 Stunden in zwei Jahren und kann ganz oder teilweise auf Ortsebene oder zusammengefasst auf Gemeinde- oder Kreisebene absolviert werden.

Im Rahmen der laufenden Ausbildung soll das Feuerwehrmitglied sein Wissen über den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung festigen und erweitern und dadurch die Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Einsatzverwendung stetig steigern.

Für die laufende Ausbildung ist auf der Grundlage des Musterausbildungsplans nach Teil II Nr. 2.1.2 FwDV 2 unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten (z.B. Ausrüstung der Feuerwehr, Gefahrenobjekte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs) ein Jahres(ausbildungs)dienstplan zu erstellen.

Unabhängig von Organisation und Durchführung gilt die TM2-Ausbildung erst nach Ablauf von zwei Jahren als abgeschlossen. Die TM2-Ausbildung beginnt nach dem erfolgreichen Absolvieren des Grundlehrgangs (TM1). Die vollständige Erfüllung und der Abschluss der TM2-Ausbildung ist durch die Leiterin oder den Leiter der Orts- oder Gemeindefeuerwehr zu bescheinigen (Anlage 3).

1.2.2 Truppführerlehrgang

Für die Durchführung der praktischen Ausbildung müssen insbesondere geeignete Ausrüstung, Übungsobjekte und -flächen vorhanden sein.

Rettung:

Löscheinsatz:

Einfache Technische Hilfeleistung:

1.2.3 Technische Lehrgänge

Die Stärke der Lehrgänge soll nicht mehr als 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer betragen. Die Lehrgänge sind mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen.

1.2.3.1 Sprechfunkerlehrgang

Für die praktische Ausbildung müssen die erforderlichen Funkgeräte zur Verfügung stehen.

1.2.3.2. Atemschutzgeräteträgerlehrgang

Zur Durchführung des Lehrgangs müssen Geräte zur Belastungsprüfung und Übungsanlagen sowie die erforderlichen Atemanschlüsse und Atemschutzgeräte zur Verfügung stehen. Diese müssen den Normen und den vom MI herausgegebenen technischen Regelungen entsprechen. Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden.

1.2.3.3 Maschinistenlehrgang

Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen mit Wasserentnahmestellen (Saugstelle, Unter-/Überflurhydrant) vorhanden sein. Bei den Feuerwehren verwendete Löschfahrzeuge nach Norm oder Technischer Weisung sowie Tragkraftspritzen, Sonderpumpen und kraftbetriebene Geräte von Rüst- und Gerätewagen müssen zur Verfügung stehen.

1.2.3.4. Technische Hilfeleistung

Für die Durchführung der praktischen Ausbildung ist je Ausbildungsgruppe ein ausgemusterter Pkw zu verwenden.

1.2.3.5 ABC-Einsatz

Bei der Durchführung von Einsatzübungen sind Schadenlagen als betrieblicher Unfall und als Transportunfall darzustellen. Bei den Transportunfällen sollen in der Darstellung der Stückguttransport, der Tanklastzug sowie die Verkehrsträger Straße und Bahn berücksichtigt werden.

2. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen/Ausbildungsgängen

2.1 Lehrgänge für Freiwillige Feuerwehren anderer Bundesländer

In anderen Bundesländern absolvierte Lehrgänge werden für die niedersächsischen Feuerwehren anerkannt, wenn Lehrgangsinhalt, -ziel und -dauer den Vorgaben der FwDV 2 entsprechen.

2.2 Lehrgänge an Katastrophenschutzschulen

Als Lehrgänge werden anerkannt:

2.3 Ausbildung des hauptberuflichen Einsatzpersonals der Feuerwehren

Für die Anerkennung einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Ausbildung gelten grundsätzlich die Regelungen gemäß Teil 1 Nr. 1.12 FwDV 2. Für die Anerkennung einer in Niedersachsen absolvierten hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Ausbildung nach Maßgabe oder in Anlehnung an die APVO-Feu gilt die nachfolgende Tabelle.

Ausbildung nach der APVO-Feu Niedersachsen Anerkannt als Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr nach der FwDV 2
Grundausbildungslehrgang (B 1)
  • Lehrgänge Truppmannausbildung und "Truppführer" gemäß Teil 1 Nm. 1 und 2 FwDV 2
  • Lehrgang "Sprechfunker" gemäß Teil 1 Nr. 3.1 FwDV 2
  • Lehrgang "Atemschutzgeräteträger" gemäß Teil 1 Nr. 3.2 FwDV 2
  • Lehrgang "Maschinisten" gemäß Teil 1 Nr. 3.3 FwDV 2
  • Lehrgang "Technische Hilfeleistung" gemäß Teil 1 Nr. 3.4 FwDV 2
  • Lehrgang "ABC-Einsatz" gemäß Teil 1 Nr. 3.5 FwDV 2
  • - Lehrgang "ABC-Dekontamination P/G" gemäß Teil 1 Nr. 3.7 FwDV 2
Gruppenführerlehrgang (B 3)
  • Lehrgang "Gruppenführer" gemäß Teil 1 Nr. 4.1 FwDV 2
  • Lehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr" gemäß Teil 1 Nr. 4.7 FwDV 2
Zugführerausbildung (B 4)
  • Lehrgang "Zugführer" gemäß Teil 1 Nr. 4.2 FwDV 2
  • Lehrgang "Führen im ABC-Einsatz" gemäß Teil 1 Nr. 4.5 FwDV 2
Verbandsführerausbildung (B 5)
  • Lehrgang "Verbandsführer" gemäß Teil 1 Nr. 4.3 FwDV 2
  • Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" gemäß Teil 1 Nr. 4.4 FwDV 2
  • Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" gemäß Teil 1 Nr. 4.6 FwDV 2

2.4 Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr

Als gleichwertig anzusehen sind Ausbildungen in Methodik/Didaktik von mindestens einer Woche Dauer, wie z.B.:

2.5 Sonstige Ausbildungslehrgänge

Anträge auf Anerkennung sonstiger Ausbildungslehrgänge oder Ausbildungen, die für den Bereich der niedersächsischen Feuerwehren von Bedeutung sein können, sind vom Träger des Brandschutzes (Landkreis, Gemeinde) an die NABK zu richten. Im Antrag sind Name, Geburtsdatum, Ortsfeuerwehr, Gemeinde/Stadt und Ausbildungsnachweise, aus denen sich Ziel, Inhalt und Umfang der Ausbildung erkennen lassen anzugeben und beizufügen. Die NABK entscheidet über eine mögliche Anerkennung für den Bereich der niedersächsischen Feuerwehren.

3. Ergänzende Lehrgänge und Lehrgangsvoraussetzungen

3.1 Neben den genannten Lehrgängen der FwDV 2 können Sonderveranstaltungen und -lehrgänge für bestimmte Themen- und Personenkreise durchgeführt werden.

3.2 Besondere Teilnahmevoraussetzungen sind:

3.2.1 Maschinistenlehrgang: Führerschein Klasse B oder höher,

3.2.2 Gruppenführerlehrgang: erfolgreiche Teilnahme am Sprechfunkerlehrgang und an einem weiteren technischen Lehrgang,

3.2.3 Lehrgang für Führungskräfte der Jugendabteilungen: erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang.

4. Bewertung der Prüfungsleistungen

4.1 Über die Teilnahme an den Lehrgängen nach der FwDV 2 ist eine Lehrgangsbescheinigung (Anlage 1) und eine Beurteilung der Prüfungsleistungen (Anlage 2) auszustellen, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften die Ausstellung eines Zeugnisses zu erfolgen hat (z.B. APVO-Feu).

4.2 Die Bewertung erfolgt im Punktesystem. Die einzelnen Lehrgangs- und Prüfungsleistungen sind bei Lehrgängen wie folgt zu bewerten:

sehr gut
(15 bis 14 Punkte)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut
(13 bis 11 Punkte)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend
(10 bis 8 Punkte)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend
(7 bis 5 Punkte)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(4 bis 2 Punkte)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(1 bis 0 Punkte)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Punktzahl einer Durchschnitts- oder Gesamtnote ist der bis auf zwei Dezimalstellen errechnete Mittelwert der jeweiligen Einzelpunktzahlen; es wird nicht gerundet. Hierbei entsprechen

14,00 bis 15,00 Punkte der Note "sehr gut",
11,00 bis 13,99 Punkte der Note "gut",
8,00 bis 10,99 Punkte der Note "befriedigend",
5,00 bis 7,99 Punkte der Note "ausreichend",
2,00 bis 4,99 Punkte der Note "mangelhaft",
0 bis 1,99 Punkte der Note "ungenügend".

Ergibt die Durchschnitts- oder Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend", so ist der Lehrgang nicht bestanden. Auch mit einer Prüfungsleistung "ungenügend" oder mit zwei Prüfungsleistungen "mangelhaft" ist der Lehrgang nicht bestanden. Eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs frühestens nach sechs Monaten ist zulässig. Bei geteilten Lehrgängen kann die einmalige Wiederholung auch nur von Teilen des Lehrgangs innerhalb von zwei Jahren zugelassen werden.

4.3 Die Lehrgangsbescheinigung (Anlage 1) ist von der Leiterin oder dem Leiter der NABK, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister zu unterzeichnen. Sie wird der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs ausgehändigt. Die Zeichnungsbefugnis kann von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister auf die Kreisausbildungsleiterin oder den Kreisausbildungsleiter übertragen werden.

4.4 Die von der NABK ausgestellten Beurteilungen (Anlage 2) werden in einem zu versiegelnden Behältnis (Versandtasche, Karton o. Ä.) mit der Aufschrift "Vertrauliche Lehrgangsunterlagen, ungeöffnet weiterleiten!" in dreifacher Ausfertigung direkt an die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr übersandt. Die Beurteilungen von Werkfeuerwehrangehörigen werden an die zuständige Polizeidirektion Amt für Brand- und Katastrophenschutz - zur Weiterleitung an die Werkfeuerwehren übersandt. Das Original ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer durch den Träger der Feuerwehr auszuhändigen; eine Durchschrift erhält die Gemeinde, eine weitere Durchschrift verbleibt beim Landkreis. Bei Angehörigen von Werkfeuerwehren verbleiben die für die Gemeinde und den Landkreis vorgesehenen Durchschriften bei der Werkfeuerwehr. Die NABK nimmt eine Ausfertigung zu ihren Unterlagen.

Bei Lehrgängen auf Kreisebene ist die Beurteilung von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter zu unterzeichnen. Das Original ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer auszuhändigen; eine Durchschrift erhält die Gemeinde/Werkfeuerwehr, eine Durchschrift verbleibt beim Landkreis.

Bei der Versendung von Lehrgangsbeurteilungen/-zeugnissen ist die Einhaltung der Vertraulichkeit unbedingt sicherzustellen.

5. Anforderung und Zuteilung von Lehrgangsplätzen

5.1 Die NABK führt eine Lehrgangsbedarfsabfrage bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durch. Anhand der Rückmeldungen wird die Lehrgangsplanung an der NABK durchgeführt. Werkfeuerwehren melden ihren Lehrgangsplatzbedarf über die zuständige Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - an.

5.2 Die Versendung der Lehrgangskarten der zugeteilten Lehrgangsplätze erfolgt durch die NABK direkt an die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr. Die Lehrgangskarten für die Werkfeuerwehren werden der zuständigen Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - zugeleitet.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 19.6.2017 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 18.6.2017 außer Kraft.

Lehrgänge, die bisher erfolgreich absolviert und anerkannt wurden, werden als Lehrgänge i. S. auch dieses RdErl. anerkannt.

An die Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr

Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz

.

  Anlage 1
(zu den Nummern 4.1 und 4.3)


........................................................................................................................................................
(Lehrgangsdurchführende Einrichtung)
Lehrgangsbescheinigung
.........................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................
geb. am.............................................................................................................................................
Freiwillige Feuerwehr.........................................................................................................................
Ortsfeuerwehr....................................................................................................................................
Landkreis/Region
hat vom.............................. bis.........................................................
an einem...........................................................................................................................................
teilgenommen.
Inhalte der Ausbildung:
.........................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................
................................................ ,den...........................................................................
(Siegel) ..................................................................................
(Unterschrift/en)

.

  Anlage 2
(zu den Nummern 4.1 und 4.4)


...............................................................................................................................................
(Lehrgangsdurchführende Einrichtung)
Beurteilung der Prüfungsleistungen
...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................
geb. am...................................................................................................................................
Freiwillige Feuerwehr...............................................................................................................................
Ortsfeuerwehr..........................................................................................................................
Landkreis/Region.....................................................................................................................
hat vom......................... bis......................................
an einem...................................................................................................................................
teilgenommen.
Diesen Lehrgang hat sie/er aufgrund der nachstehenden Beurteilung bestanden.
............................................. ,den.................................................
(Siegel) ...........................................................
(Unterschrift/en)
Schriftliche Arbeiten 1...................................................................................................................
Schriftliche Arbeiten 2...................................................................................................................
Schriftliche Arbeiten 3....................................................................................................................
Übungsdienst 1............................................................................................................................
Übungsdienst 2.............................................................................................................................
Unterrichtserteilung........................................................................................................................
....................................................................................................................................................
Gesamtergebnis:...........................................................................................................................
Bemerkungen:...............................................................................................................................
.....................................................................................................................................................

Zensuren:

15, 14 Punkte = sehr gut; 13, 12, 11 Punkte = gut; 10, 9, 8 Punkte = befriedigend; 7, 6, 5 Punkte = ausreichend; 4, 3, 2 Punkte = mangelhaft; 1, 0 Punkte = ungenügend.

.

  Anlage 3
(zu Nummer 1.2.1.2)


...............................................................................................................................................
(Lehrgangsdurchführende Einrichtung)
Lehrgangsbescheinigung
..............................................................................................................................................
.............................................................................................................................................
geb. am.................................................................................................................................
Freiwillige Feuerwehr.............................................................................................................
Ortsfeuerwehr........................................................................................................................
Landkreis/Region....................................................................................................................
hat vom............ bis.................................................
an der Truppmann-2-Ausbildung teilgenommen.
Die Inhalte der Ausbildung gemäß der FwDV 2 wurden während dieser Zeit vermittelt.
...................... ,den.........................................................
(Siegel) ..........................................................................................
(Unterschrift/en)
ENDE

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