umwelt-online: Achivfassung BremHilfeG - Bremisches Hilfeleistungsgesetz (2)

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Kapitel 2
Vorbereitende Maßnahmen

§ 45 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere

  1. die Festlegung der Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausbildung des Katastrophenschutzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  2. die Bildung einer Katastrophenschutzleitung bei der Behörde und die Regelung des Vorsitzes,
  3. die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen und die Koordinierung der Katastrophenschutzpläne der mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen,
  4. die Beaufsichtigung der Einheiten und Einrichtungen,
  5. die Durchführung von Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, soweit sie nicht durch die Träger der Einheiten und Einrichtungen erfolgt,
  6. die Auswahl und Ausbildung des Leitungs- und Führungspersonals, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  7. Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes sowie Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über die Bedeutung der Erste-Hilfe-Ausbildung.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden stellen sicher, dass im Katastrophenfall bei Behörden oder Organisationen etwa erforderliche Personenauskunfts- und Schadensmeldestellen eingerichtet werden.

§ 46 Auskunftspflicht

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, von denen Katastrophengefahren ausgehen können, sind der Katastrophenschutzbehörde zu Auskünften verpflichtet, die zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr erforderlich sind.

§ 47 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, für die nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Die Ortskatastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit den für die Durchführung der Störfall-Verordnung zuständigen Behörden aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die externen Notfallpläne müssen erstellt werden, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten werden und Schäden für Menschen, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über:

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind von den Ortskatastrophenschutzbehörden im Gefährdungsbereich des Betriebes zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

Kapitel 3
Abwehrender Katastrophenschutz

§ 48 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen für die Gefahrenbekämpfung. Die jeweilige Katastrophenschutzleitung leitet und koordiniert im Auftrag der Katastrophenschutzbehörde die Gefahrenbekämpfung.

Teil 5
Überörtliche Hilfe

§ 49 Nachbarliche Hilfe im Brandschutz und bei technischer Hilfeleistung

(1) Die öffentlichen Feuerwehren haben bis zu 15 km Luftlinie entfernt liegenden Nachbargemeinden, von der Grenze des Gebietes der Stadtgemeinde an gerechnet, auf Ersuchen des Hauptverwaltungsbeamten des Einsatzortes oder des Leiters der im Einsatz befindlichen Feuerwehr vorbehaltlich Satz 2 unentgeltliche Hilfe zu leisten, sofern der Brandschutz und die Hilfeleistung der eigenen Gemeinde durch den auswärtigen Einsatz nicht wesentlich gefährdet wird. Die nachbarliche Hilfe ist nur dann unentgeltlich, wenn die ersuchende Gemeinde eigene Vorkehrungen und Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung nicht vernachlässigt hat; im anderen Fall sind die entstandenen Kosten und besonderen Sachaufwendungen von der ersuchenden Gemeinde zu erstatten.

(2) Über die Gewährung und den Umfang der Hilfeleistung entscheidet der Leiter der Berufsfeuerwehr.

(3) Bei Großbränden oder öffentlichen Notständen kann die Landesfeuerwehrbehörde oder der Leiter der Berufsfeuerwehr die Hilfeleistung auch dann anordnen, wenn die Sicherheit der eigenen Stadtgemeinde dadurch vorübergehend gefährdet wird.

(4) Innerhalb des Landes Bremen ist die gegenseitige Hilfe zwischen dem Land und den Stadtgemeinden untereinander unentgeltlich. Die personellen und materiellen Ressourcen der Landesfeuerwehrschule können als Landesreserve herangezogen werden. Die gegenseitige Hilfe erfolgt durch unmittelbare Absprache zwischen den Leitern der Berufsfeuerwehren oder mit dem Leiter der Landesfeuerwehrschule, gegebenenfalls zwischen den diensthabenden Leitungsbeamten.

§ 50 Bereichsübergreifender Rettungsdienst

Die Zusammenarbeit mit benachbarten Rettungsdienstbereichen zur gegenseitigen Unterstützung ist anzustreben. Einzelheiten dazu sollen in Verträgen geregelt werden. Die gegenseitige Hilfe zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist unentgeltlich.

§ 51 Überörtliche Katastrophenschutzhilfe

(1) Auf die überörtliche Katastrophenschutzhilfe finden die Vorschriften über die Amtshilfe nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung.

(2) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven leisten einander unentgeltlich Katastrophenschutzhilfe.

Teil 6
Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer
im Katastrophenschutz

§ 52 Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz und der Teilnahme an diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.

(2) Soll ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, hat er dieses seinem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Übungen und sonstige Ausbildungsveranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen.

(3) Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.

(4) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung im Einsatzfall für die gesamte Ausfallzeit, im übrigen nur bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit durch die Träger der Einheiten oder Einrichtungen zu erstatten. Diese haben den privaten Arbeitgebern auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund des Arbeitsvertrages während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

(5) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Für Beamte und Richter gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend.

(6) Den ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind durch die Träger der Einheiten oder Einrichtungen auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe zu erstatten, wenn sie aufgrund des Dienstes in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz wegfallen.

(7) Ehrenamtlich Tätige, die beruflich selbständig sind, erhalten von den Trägern der Einheiten oder Einrichtungen auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen eine Entschädigung für entstandenen Verdienstausfall. Die Entschädigung beträgt höchstens 15 Euro für jede angefangene Stunde und höchstens 120 Euro je Tag. Wird nachgewiesen, dass der Verdienstausfall die Entschädigung übersteigt, wird als Tagessatz der dreihundertste Teil der Jahreseinkünfte bis zum Höchstbetrag von 250 Euro je Tag erstattet. Der Berechnung sind die Einkünfte des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das ein Nachweis erbracht werden kann. Kann der Nachweis nur für einen Teil des Kalenderjahres erbracht werden, so ist von den mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. Entschädigungen für Zeiträume unter acht Stunden am Tag sind anteilig zu berechnen. Bei der Ermittlung der Dauer der Teilnahme am Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienst ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege zwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte und der Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Ohne Nachweis sind hierfür dreißig Minuten anzusetzen. Als Nachweis für eine darüber hinausgehende Wegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des ehrenamtlich Tätigen ausreichend.

(8) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit während der Heranziehung durch eine Ersatzkraft oder einen eigens bestellten Vertreter fortgeführt, so werden auf Antrag anstelle der Entschädigung nach Absatz 7 die angemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft oder für den Vertreter erstattet, die jedoch nicht höher sein dürfen als die Entschädigung, die dem ehrenamtlich Tätigen zu zahlen wäre.

§ 53 Schadensersatzleistungen an die ehrenamtlich Tätigen

(1) In Ausübung dienstlicher Verrichtungen entstandene unmittelbare Schäden an Sachen einschließlich eines Kraftfahrzeuges eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr, die üblicherweise bei der Wahrnehmung des Feuerwehrdienstes jeweils mitgeführt werden, sind durch die Stadtgemeinde auf Antrag zu ersetzen. Schäden, die auf dem Wege zum oder vom Dienstort eintreten, gelten als im Dienst entstanden. Anträge auf Schadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen.

(2) Nicht ersetzt werden Schäden, wenn und soweit

  1. eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht,
  2. es sich um Schäden handelt, die nach den Bestimmungen über den Kaskodeckungsschutz ausgeschlossen sind,
  3. die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

(3) Tritt die Gemeinde für den Schaden ein und erlangt der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt einen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten, so geht dieser auf die Stadtgemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über.

(4) Helfer im Katastrophenschutz erhalten Schadensersatz nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. § 43 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 54 Haftung der ehrenamtlich Tätigen

(1) Die Haftung für Schäden, die ein ehrenamtlich Tätiger in Ausübung seines Dienstes bei Einsätzen, Ubungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen einem Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen ihn bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, bei Helfern im Katastrophenschutz im übrigen diejenige Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die besondere Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat.

(2) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes bei Einsätzen, Ubungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen am Eigentum der öffentlichen Hand verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Die Ersatzpflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit der ehrenamtlich Tätige auf Weisung gehandelt hat.

(4) Für die Verjährung der Ansprüche gegen einen ehrenamtlich Tätigen und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften zur Haftungsregelung im Bremischen Beamtengesetz entsprechend.

(5) Bei Körperschäden, die ein Helfer im Katastrophenschutz einem anderen Helfer zufügt, gilt die Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Teil 7
Entschädigung für Vermögensschäden

§ 55 Entschädigungsregelung

(1) In den Fällen des § 5 können Eigentümer und Besitzer von der Stadtgemeinde eine Entschädigung verlangen, wenn durch die Inanspruchnahme ein Vermögensschaden an ihren beweglichen oder unbeweglichen Sachen eingetreten ist. Ein Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen zum Schutz des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen sowie seines Vermögens getroffen worden sind. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(2) Die Stadtgemeinde kann für Entschädigungen, die sie nach Absatz 1 leistet, von den vom Schadensereignis Betroffenen, denen die im Einsatz geleistete Hilfe zugute kommt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.

(3) Für die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter, ohne nach § 5 in Anspruch genommen zu sein, durch Maßnahmen zur Schadensabwehr, die er nicht zu vertreten hat, einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.

Teil 8
Kosten der Hilfeleistung

§ 56 Kostenträger

(1) Das Land und die Stadtgemeinden tragen jeweils diejenigen Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben entstehen. § 58 bleibt unberührt.

(2) Die Stadtgemeinden gewähren Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Zuweisungen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne. Sie erstatten den Trägern auf Antrag die Kosten, die durch behördlich angeordnete oder genehmigte Einsätze, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen entstehen.

(3) Über die bei der Durchführung des Gesetzes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven entstehenden Kosten wird zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Vereinbarung abgeschlossen.

(4) Für die vom Bund zu tragenden oder ihm zu erstattenden Kosten gilt die Kostenregelung des Zivilschutzgesetzes.

§ 57 Gebühren bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen der Feuerwehr und im Katastrophenschutz

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist gebührenfrei bei

  1. der Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen (abwehrender Brandschutz),
  2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
  3. der technischen Hilfeleistung aus Anlass von durch Naturereignisse oder Explosionen verursachten öffentlichen Notständen, Unglücksfällen oder Umweltschäden,
  4. einem Einsatz, der aufgrund einer Meldung wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Gasausströmung erfolgt,
  5. der Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung.

Für andere Leistungen werden Kosten nach Maßgabe der von den Stadtgemeinden zu erlassenden Feuerwehrkostenordnungen sowie anderer gebührenrechtlicher Vorschriften erhoben.

(2) Katastropheneinsätze sind gebührenfrei. Für die überörtliche Katastrophenschutzhilfe gilt § 51.

§ 58 Gebühren und Entgelte des Rettungsdienstes

(1) Für Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes können zwischen den Aufgabenträgern einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften (Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart werden. Diese Entgelte müssen die von den Aufgabenträgern, den Kostenträgern und den Leistungserbringern nach § 27 einvernehmlich festgestellten wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. In die wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes sind auch die Kosten für Fehleinsätze einzubeziehen. Die Vereinbarung ist zu befristen. Soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht besteht, können die Aufgabenträger Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes nach den jeweiligen Kostenordnungen festsetzen.

(2) Sofern die Aufgabenträger mit den Kostenträgern nicht Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren oder die Aufgabenträger die Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 Satz 5 festsetzen, können die Leistungserbringer mit den Kostenträgern Entgelte über die wirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes vereinbaren. Hierfür bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Aufgabenträgers. Die Entgelte können nur einheitlich für alle Leistungserbringer vereinbart werden.

(3) Für Luftrettungseinsätze werden zwischen dem Aufgabenträger einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften (Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart. Im Falle der Übertragung nach § 26 tritt an die Stelle des Aufgabenträgers der beauftragte Dritte. Im übrigen gilt Absatz 1.

§ 59 Kostenersatz

(1) Soweit Leistungen gebührenfrei sind, bleiben Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt.

(2) Der Aufgabenträger kann Kostenersatz von einem privaten Notruf- oder Sicherheitsdienst verlangen, wenn dessen Mitarbeiter eine Notrufmeldung ohne eine für den Einsatz erforderliche Prüfung an die Einsatzleitstelle weitergeleitet hat.

(3) Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen nach § 4 Abs. 4 und § 47 sind verpflichtet, dem Land und den Stadtgemeinden

  1. die Kosten zu erstatten, die durch die Bekämpfung Gefahr bringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
  2. die erforderlichen Mittel für
    1. Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft,
    2. Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise zur Gefahrenbekämpfung bei Schadensereignissen in ihrer Anlage dienen,

    bereitzustellen und

  3. die Kosten von Übungen zu erstatten, die denkbare Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben.

Die in Satz 1 genannten Mittel und Kosten werden durch Verwaltungsakt des Aufgabenträgers oder der Katastrophenschutzbehörde festgesetzt.

(4) Werden Ausstattungsgegenstände, die im Eigentum des Landes oder der Stadtgemeinden stehen, von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verwandt, so ist für Reparaturen, Ersatzbeschaffung, Verlust und Betrieb Kostenersatz zu leisten. Von dem Ersatz für Abnutzung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Das Land und die Stadtgemeinden sind von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Teil 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 60 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 eine Gefahr nicht meldet,
  2. Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen nach § 4 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
  3. Auflagen zur Gefahrenvorbeugung nach § 4 Abs. 4 oder 5 oder seinen Verpflichtungen zur Information über gefährliche Stoffe nach § 4 Abs. 4 nicht nachkommt,
  4. seiner Verpflichtung zur persönlichen Hilfeleistung nach § 5 Abs. 1 oder zu sonstigen Leistungen nach § 5 Absätze 3 bis 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. Personal einsetzt, das die Anforderungen nach § 30 nicht erfüllt,
  6. Leistungen ohne Genehmigung nach § 34 erbringt oder Rettungsmittel einsetzt, die nicht in der Genehmigungsurkunde oder besonderen Rettungsmittellisten aufgeführt sind,
  7. Notfalltransporte nach § 24 Abs. 2 erbringt, ohne nach § 27 Abs. 1 in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden zu sein,
  8. einer mit einer Genehmigung nach § 34 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  9. eine Auskunft nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Ortspolizeibehörde.

Teil 10
Datenschutzregelungen

§ 61 Datenverarbeitung

(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, öffentlichen Feuerwehren (§ 8), die Leistungserbringer im Rettungsdienst (§ 27) und die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger (§ 41) dürfen im dafür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten

  1. von Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder Verantwortlichen von Grundstücken, baulichen Anlagen, Fahrzeugen aller Art, Betrieben, Tieren oder schutzwürdigen Sachen,
  2. von Personen,
    1. die eine Gefahr melden oder nach diesem Gesetz dazu verpflichtet sind,
    2. die selbst oder deren Sachen nach diesem Gesetz zur Hilfeleistung herangezogen werden können,
    3. die sich aufgrund persönlicher oder beruflicher Voraussetzung zur Hilfeleistung schriftlich bereit erklärt haben,
    4. die aus dienstlichen, beruflichen oder mitgliedschaftlichen Gründen zur Hilfeleistung verpflichtet und über die Speicherung in geeigneter Form unterrichtet worden sind,
    5. welche die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Angaben machen können oder
    6. die aus einer Gefahr befreit oder gerettet werden müssen.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den erhebenden Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes, für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen und für die Ausführung, zur Dokumentation und für die Abrechnung des Einsatzes verarbeitet werden. Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald es die genannten Zwecke erlauben.

(3) Durch die Berufsfeuerwehren dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeitet werden,

  1. für die Beratung Betroffener über Brandverhütungsmaßnahmen,
  2. für die Beratung anderer Behörden über die Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen,
  3. für die Durchführung von Brandverhütungsschauen,
  4. für die Durchführung von Brandsicherheitswachen,
  5. für die Anbringung eines Sichtvermerks im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Feuererlaubnisscheines nach der Bremischen Hafenordnung,
  6. für die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung einschließlich solcher, die zur Erfüllung dieser Aufgaben von Reedern, Charterern, anderen Verfügungsberechtigten, Spediteuren, Stauereien und Umschlagbetrieben beizuziehen sind.

(4) Daten, die für die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufzeichnungen der Notrufe nicht mehr benötigt werden, aber aus Dokumentationsgründen aufzubewahren sind, sind zu sperren. Ihre Sperrung darf unter den in § 20 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen nur mit Zustimmung des Leiters der Berufsfeuerwehr aufgehoben werden. Andere Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(5) Für Unternehmer, die Daten nach diesem Gesetz verarbeiten, gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.

§ 62 Datenverarbeitung für das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst

(1) Die von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erhobenen personenbezogenen Daten von Notfallpatienten dürfen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst verarbeitet werden, soweit dies für die Kontrolle der Qualität der Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist. Zuvor ist insbesondere zu prüfen, ob diese Zwecke nicht auch durch die Verarbeitung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. Soweit die Daten zum Zwecke der Qualitätskontrolle durch ein Krankenhaus (§ 4 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes) übermittelt worden sind, dürfen sie nur zu diesem Zweck genutzt werden. Die Leistungserbringer haben diese Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.

(2) Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald die genannten Zwecke es erlauben.

(3) Die zum Zwecke der Qualitätskontrolle gespeicherten personenbezogenen Daten von Notfallpatienten können nach Maßgabe des § 7 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes für wissenschaftliche medizinische Forschungsvorhaben verarbeitet werden.

§ 63 Datenerhebung und Zweckbindung 12

(1) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 61 zulässig ist, dürfen grundsätzlich nur beim Betroffenen mit dessen Kenntnis erhoben werden. Ohne Kenntnis des Betroffenen dürfen sie für die Durchführung der Gefahrenabwehr bei Dritten erhoben werden, wenn sie beim Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können. Dies gilt insbesondere, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit dieses erfordert. Satz 2 gilt entsprechend für die Erhebung von Daten zur Abrechnung des Einsatzes.

(2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 62 zulässig ist, dürfen ohne Einwilligung und Kenntnis des Betroffenen erhoben werden.

(3) Für die Beratung anderer öffentlicher Stellen im Rahmen von Brandverhütungsmaßnahmen dürfen personenbezogene Daten auch bei ihnen erhoben werden. Das Erheben kann in diesen Fällen im automatisierten Verfahren erfolgen. Die Daten dürfen nur für die Beratung der anfordernden öffentlichen Stelle verwendet werden. Erfolgt die Beratung über Brandverhütungsmaßnahmen bei Gebäuden, Betrieben oder anderen Einrichtungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen gefährdet sein kann, dürfen die erhobenen Daten im erforderlichen Umfange für die Erstellung von Einsatzplänen verwendet werden.

(4) Wird von einer anderen öffentlichen Stelle eine Brandsicherheitswache angeordnet, können die für deren Durchführung erforderlichen personenbezogenen Daten bei der anordnenden Stelle erhoben werden. Die Daten dürfen nur für die Durchführung der Brandsicherheitswache verwendet werden.

(5) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 12 Nr. 2 können die erforderlichen personenbezogenen Daten ohne Kenntnis des Betroffenen bei den hierfür zuständigen öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen solche Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden. Ohne Einwilligung und Kenntnis des Betroffenen dürfen Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs nur erhoben werden, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Einwilligung einzuholen oder den Betroffenen zu benachrichtigen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Die Daten können im automatisierten Verfahren erhoben werden.

(6) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bei der Berufsfeuerwehr richtet sich nach § 20 Bremisches Datenschutzgesetz.

(7) Die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes dürfen zum Schutz der Einsatzkräfte und -mittel Bildaufzeichnungen von dem das Rettungsfahrzeug umgebenden Raum offen anfertigen. Auf die Überwachung per Videokamera ist mittels geeigneter Kennzeichnung hinzuweisen. Die Reichweite der Videoüberwachung darf zwei Meter um das Fahrzeug herum nicht überschreiten. Die Durchführung der Videoüberwachung ist nur bei vollständigem Stillstand des Fahrzeuges zulässig. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unmittelbar betroffen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die weitere Verarbeitung zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Verarbeitung nicht entgegenstehen.

§ 64 Datenübermittlung

(1) Die im automatisierten und im nichtautomatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen aus aufgabenbezogenen Anlässen übermittelt werden,

  1. wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,
  2. an öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 61 Abs. 2.

(2) Eine Übermittlung an Dritte ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist

  1. für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Entgelten oder
  2. zur Unterrichtung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen.

(3) Die von der Einsatzleitstelle übermittelten und die bei der Durchführung eines Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dieses erforderlich ist für

  1. Zwecke des Nachweises der ordnungsgemäßen Ausführung, der Dokumentation und der Abrechnung des Einsatzes,
  2. Zwecke der Qualitätssicherung.. und -kontrolle des Rettungsdienstes durch den rztlichen Leiter Rettungsdienst,
  3. Zwecke der weiteren ärztlichen Versorgung des Patienten,
  4. Zwecke der Unterrichtung von Angehörigen, soweit der Patient dieses wünscht oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses seinem mutmaßlichen Willen entspricht.

(4) In der Einsatzleitstelle erhobene personenbezogene Daten zu Notrufen, die ausschließlich polizeiliche Einsätze betreffen, dürfen nach Weiterleitung des Notrufs wie Daten für Feuerwehreinsätze dokumentiert werden. Die personenbezogenen Daten sind für die Nutzung zu sperren.

§ 65 Rechtsverordnung zu Datenschutzregelungen

Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach §§ 61 bis 64 zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger sowie die Form der Datenübermittlung zu treffen.

Teil 11
Schlussvorschriften

§ 66 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 67 Zuständigkeiten anderer Behörden

Die Zuständigkeiten anderer Behörden für die Gefahrenabwehr bleiben unberührt.

§ 68 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Der Senator für Inneres und Sport erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachsenator.

§ 69 Übergangsregelungen

(1) Anerkennungen als Werkfeuerwehr nach bisherigem Recht gelten fort. Ihr Widerruf richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Genehmigungen zur unternehmerischen Betätigung im Krankentransport gelten bis zum Ablauf der Befristung fort.

§ 70 (Änderung anderer Vorschriften)

§ 71 Aufteilung der Feuerschutzsteuer 13

Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile werden zunächst die Kosten für die Ausbildung bei den Berufsfeuerwehren Bremen und Bremerhaven von dem Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer abgezogen. Der verbleibende Betrag wird zu jeweils 50 Prozent nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen und nach dem Verhältnis der Dienstposten in den Wachabteilungen in den Berufsfeuerwehren aufgeteilt. Hierbei sind die Bevölkerungszahlen und die Anzahl der Dienstposten vom 1. Januar des dem Abrechnungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahrs zugrunde zu legen. Den so ermittelten Anteilen werden die zuvor abgezogenen Ausbildungskosten zugeschlagen.

§ 72 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes

Vom 19. März 2009
(GBl. Nr. 20 vom 08.04.2009 S. 105)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 21) wird nachstehend der Wortlaut des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes in der seit dem 8. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das am 22. Juni 2002 in Kraft getretene Bremische Hilfeleistungsgesetz vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 189 - 2132-a-1),
  2. den am 21. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) und
  3. den am 8. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
ENDE

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