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Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Öffentliche Ordnung

Vom 17. Mai 2011
(GBl. Nr. 27 vom 03.06.2011 S. 371)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 379) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1

Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277 - 2183-a-2), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 26. Januar 2006 (Brem.GBl. S. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

" (6) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin kastrieren zu lassen. Der Nachweis über die Kastration ist auf Verlangen der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten.

(7) Für die Zucht von Katzen können auf Antrag bei der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 6 Satz 1 zugelassen werden, sofern die züchterische Tätigkeit sowie die Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird."

2. Dem § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) entgegen § 6 Absatz 6 eine Katze nicht kastrieren lässt,"

Artikel 2

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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