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Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung
- Bremen -
Vom 30. März 2021
(Brem.GBl. Nr. 46 vom 13.04.2021 S. 305)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch Gesetzes vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 302) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147 - 45-c-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277 - 2183-a-2), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Grillen in öffentlichen Grünanlagen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen
(1) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen ist untersagt, soweit durch die Inbetriebnahme des Grillgerätes für andere Personen oder die Umgebung erhebliche Brandgefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Rauch oder Flugasche ausgehen.
(2) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen
(3) Die Benutzung von Einweggrills in öffentlichen Grünanlagen auf Grünflächen ist untersagt.
(4) Das Grillen oder Entfachen offener Feuer auf öffentlichen Kinderspielplätzen ist untersagt.
(5) In öffentlichen Grünanlagen sind beim Verlassen des Grillplatzes Müll und Asche ordnungsgemäß zu entsorgen."
2. In § 10 werden nach Nummer 8 folgende Nummern 8a bis 8g eingefügt:
"8a. entgegen § 8a Absatz 1 in öffentlichen Grünanlagen grillt und durch die Inbetriebnahme des Grillgeräts für andere Personen oder die Umgebung Brandgefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Rauch oder Flugasche verursacht,
8b. entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 1 in öffentlichen Grünanlagen unter Baumkronen grillt,
8c. entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 in öffentlichen Grünanlagen auf Parkbänken oder anderen Anlagen aus Holz grillt,
8d. entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 3 in öffentlichen Grünanlagen in einem Abstand von weniger als 500 Metern zu Tiergehegen grillt,
8e. entgegen § 8a Absatz 3 in öffentlichen Grünanlagen auf Grünflächen Einweggrills benutzt,
8f. entgegen § 8a Absatz 4 auf öffentlichen Kinderspielplätzen grillt oder offene
Feuer entfacht,
8g. entgegen § 8a Absatz 5 beim Verlassen eines Grillplatzes Müll und Asche nicht ordnungsgemäß entsorgt"
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 210724
| ENDE |
(Stand: 19.04.2021)
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