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Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung
- Bremen -

Vom 18. Juni 2024
(Brem.GBl. Nr. 52 vom 21.06.2024 S. 223, Ber. S. 226; Ber. S. 44)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 222) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, und § 18 Absatz 9 des Bremisches Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 520) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1

Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277 - 2183-a-2), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 303) und durch das Ortsgesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Missbräuchliche Formen der Bettelei

Die Bettelei in Begleitung von Kindern oder durch Kinder ist untersagt. Ferner ist die Bettelei untersagt, soweit Personen bedrängt, festgehalten oder berührt werden.

" § 1 Missbräuchliche Formen der Bettelei

(1) Die Bettelei in Begleitung von Kindern oder durch Kinder ist untersagt.

(2) Das organisierte oder bandenmäßige Betteln ist untersagt.

(3) Ferner ist aufdringliches und aggressives Betteln untersagt. Aufdringliches oder aggressives Betteln liegt insbesondere vor, wenn

  1. Personen angefasst, festgehalten, bedrängend verfolgt oder ihnen der Weg versperrt wird,
  2. das Betteln den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert,
  3. aktives Betteln im konzessionierten Bereich eines gastronomischen Betriebs erfolgt, soweit dieser Bereich öffentlich zugänglich ist und die Handlung nicht ersichtlich durch den Gastronomiebetrieb gestattet wird,
  4. aktives Betteln in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt."

2. § 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Benutzung von Verstärkeranlagen ist nicht zulässig. "Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die andere Personen erheblich belästigt oder gestört werden."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Benutzung von Rundfunkgeräten, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und dergleichen

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen auf Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zur persönlichen Unterhaltung nur in solcher Lautstärke betrieben oder abgespielt werden, dass andere nicht erheblich belästigt oder gestört werden.

(2) In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten im Umkreis von 40 Metern zu bewohnten Gebäuden die in Absatz 1 genannten Geräte auf Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zu betreiben oder zu spielen. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung so leise geschieht, dass die Nachtruhe anderer Personen dadurch nicht gestört werden kann.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen, Veranstaltungen im Sinne des § 1 des Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys, nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen, sonstige Sport- oder Brauchtumsveranstaltungen sowie für erlaubte Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes und § 29 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege und amtliche Durchsagen."

4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
1. a.entgegen § 1 in Begleitung von Kindern bettelt,
b. entgegen § 1 bettelt, indem Personen bedrängt, fest gehalten oder berührt werden,
"1.
  1. entgegen § 1 Absatz 1 in Begleitung von Kindern oder durch Kinder bettelt oder betteln lässt,
  2. entgegen § 1 Absatz 2 organisiert oder bandenmäßig bettelt,
  3. entgegen § 1 Absatz 3 aufdringlich oder aggressiv bettelt,"

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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5. entgegen § 5 den Darbietungsort nicht nach 30 Minuten wechselt, nicht einen Abstand von mindestens 100 m zum vorherigen Darbietungsort einhält oder Verstärkeranlagen benutzt, "5.

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