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Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung
- Bremen -
Vom 25. Februar 2025
(Brem.GBl. Nr. 18 vom 21.03.2025 S. 52, Ber. S. 71)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a Nummer 3 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 222) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 1. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 223, 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Fütterung wildlebender Tiere und verwilderter Haustauben
(1) Es ist verboten, Tiere wildlebender Arten auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt (s. Anlage) zu füttern. Dieses Verbot umfasst auch das Ausbringen von Futter- und Lebensmitteln auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt. Das Ausbringen geringfügiger Futtermengen auf Flächen öffentlicher Einrichtungen, die für umweltpädagogische Zwecke genutzt werden, ist von dem Verbot ausgenommen.
(2) Es ist verboten, verwilderte Haustauben auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt zu füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Ausbringen von Futter- und Lebensmitteln auf diesen Flächen. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann öffentlich zugängliche Flächen der Innenstadt von dem Verbot nach Satz 1 ausnehmen und dabei Auflagen für die Fütterung erlassen, soweit dies erforderlich ist. Die nach Satz 3 bestimmten Flächen und die Auflagen für die Fütterung werden amtlich bekanntgemacht.
(3) Jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."
2. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
| alt | neu |
| 3a. sich entgegen § 3 Nr. 1 dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederlässt und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar beeinträchtigt,
3b. entgegen § 3 Nr. 2 uriniert oder seine Notdurft verrichtet. |
"3a. entgegen § 3a Absatz 1 auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt wildlebende Tiere füttert oder Futter- oder Lebensmittel auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt ausbringt,
3b. entgegen § 3a Absatz 2 außerhalb der durch amtliche Bekanntmachung bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt oder entgegen der Auflagen für die Fütterung verwilderte Haustauben füttert oder Futter oder Lebensmittel außerhalb dieser Flächen oder entgegen der Auflagen für die Fütterung ausbringt," |
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Auswertung und Bericht
Der Senat berichtet der Stadtbürgerschaft bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des Fütterungsverbots für verwilderte Haustauben (§ 3a Absatz 2) auf die Entwicklung der Taubenpopulation in der Innenstadt."
Artikel 2
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ortsgesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1) § 3a wird wie folgt geändert:
a. In der Überschrift wird die Angabe "und verwilderter Haustauben" gestrichen.
b. Absatz 2
(2) Es ist verboten, verwilderte Haustauben auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt zu füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Ausbringen von Futter- und Lebensmitteln auf diesen Flächen. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann öffentlich zugängliche Flächen der Innenstadt von dem Verbot nach Satz 1 ausnehmen und dabei Auflagen für die Fütterung erlassen, soweit dies erforderlich ist. Die nach Satz 3 bestimmten Flächen und die Auflagen für die Fütterung werden amtlich bekanntgemacht.
wird gestrichen.
c. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
3b. entgegen § 3a Absatz 2 außerhalb der durch amtliche Bekanntmachung bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt oder entgegen der Auflagen für die Fütterung verwilderte Haustauben füttert oder Futter oder Lebensmittel außerhalb dieser Flächen oder entgegen der Auflagen für die Fütterung ausbringt,
wird gestrichen.
§ 10a Auswertung und BerichtDer Senat berichtet der Stadtbürgerschaft bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des Fütterungsverbots für verwilderte Haustauben (§ 3a Absatz 2) auf die Entwicklung der Taubenpopulation in der Innenstadt.
wird gestrichen.
(Stand: 11.04.2025)
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