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KatSDV 400 - Katastrophenschutz-Dienstverordnung 400
- Hessen -
Stand 01.04.2012
(ARGE 2012; Staats Anz. 19.01.2017 S.234; 20.12.2018 S. 70 19,aufgehoben)
19 Mit Wirkung vom 1 . Januar 2019 wird die Geltungsdauer unverändert für fünf Jahre verlängert.
Die Katastrophenschutz-Dienstvorschriften gelten für den Einsatz und für die Aus- und Fortbildung. Neben den Katastrophenschutz-Dienstvorschriften sind insbesondere die Unfallvorschriften sowie die hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen zu beachten.
Die Katastrophenschutz-Dienstvorschrift 400 HE (KatSDV 400 HE) regelt, wie die taktischen Einheiten Trupp, Staffel, Gruppe und Zug im Sanitätseinsatz arbeiten. Die festgelegte Gliederung gilt darüber hinaus auch für alle anderen Einsatzarten.
Die KatSDV 400 HE wurde von einer Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Landesverbände der Hilfsorganisationen in Hessen (ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD) und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erarbeitet und wird auf Grundlage des Punktes 2.1.7.1 Konzept "Katastrophenschutz in Hessen" vom 01.01.2011 (StAnz. 1/2011 S.2, Az.: V4-24t06.01) eingeführt.
Dies entspricht auch der gesetzlichen Verankerung des § 27 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), der die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Maßnahmen die aufgrund des HBKG ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen.
Im Interesse eines landeseinheitlichen Führungssystems ist es erforderlich, dass sich Führung und Leitung im Brand- und Katastrophenschutz nach einer Dienstvorschrift richten. Diese KatSDV enthält die Grundsätze für die Führung und den Einsatz unter Berücksichtigung der FwDV-1 00,,Führung und Leitung im Einsatz".
Die Vorschrift besteht aus Teil a und Teil B.
Teil a enthält die Beschreibungen der Grund- und Sonderfunktionen sowie die Einsatzgrundsätze, die bei allen oder beim überwiegenden Teil der Einheiten aller Aufgabenbereiche vergleichbar sind.
Teil B enthält die fachspezifischen Regelungen des Sanitätszuges. Weitere Vorschriften und Leitfäden des Sanitätsdienstes für
ergänzen die KatSDV 400 HE.
Für den Einsatz im Katastrophenschutz des Landes gelten auch für die Medizinische Task Force (MTF) die Regelungen der KatSDV 400 HE. Die festgelegte Gliederung gilt darüber hinaus auch für alle anderen Einsatzarten. Der Bund regelt in eigener Zuständigkeit die Gliederung, die Ausbildung und den geschlossen Einsatz der MTF im Zivilschutz.
Der Führer einer taktischen Einheit kann von den Regelungen dieser Dienstvorschrift abweichen, wen dies zur Sicherstellung des Einsatzerfolges erforderlich ist.
Die Begriffe wurden entsprechend der DIN 13050 "Begriffe im Rettungswesen" (Ausgabe: Februar 2009) aktualisiert (z.B. Verletzter / Kranker - > Patient).
Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
Teil A - Allgemeine Regelungen
1. Allgemeines
Der Katastrophenschutz umfasst Aufgabenbereiche (früher Fachdienste) mit Einheiten (beweglich) und Einrichtungen (ortsfest), die ihre Aufgaben zur Bekämpfung von besonderen Gefahren und Schäden sowohl im Großschaden- und Katastrophenfall als auch im Zivilschutz / Verteidigungsfall wahrnehmen. Außerdem verfügt er über Einheiten und Einrichtungen der Führung.
Die taktische Einheit ist der Zug, der sich grundsätzlich in Teileinheiten (Gruppe, Staffel und Trupp) gliedert.
Entsprechend der Mannschaftsstärke gibt es die taktischen Einheiten
Aufgaben, Gliederung, Stärke und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen sind im Katastrophenschutzkonzept des Landes Hessen sowie für den Aufgabenbereich Sanitätswesen im Teil B dieser Dienstvorschrift zusammengefasst.
Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes führen Aufträge der übergeordneten Führungsstelle selbstständig aus.
Im Einsatz können den taktischen Einheiten im Rahmen ihrer personellen und materiellen Möglichkeiten zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden.
1.1 Grundfunktionen
Im Folgenden sind die Aufgaben der Führungskräfte und Helfer in die Bereiche Ausbildung, Ausstattung und Einsatz untergliedert.
Führungskräfte (Führer und Unterführer) sind die Zug-, Gruppen-, Staffel- und Truppführer der Einheit.
Führungskräfte können ihre Aufgaben delegieren, bleiben jedoch insgesamt verantwortlich. Bei allen Entscheidungen haben sie die Fürsorgepflicht gegenüber ihren Helfern zu berücksichtigen und die größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
1.1.1 Zugführer (ZFü)
Der Zugführer ist der Vorgesetzte aller Helfer seines Zuges und hat diesen gegenüber Befehlsbefugnis. Der Vertreter des Zugführers ist der Führungsassistent (FüAss) des Zugtrupps.
Im Einsatz ist der Zugführer der übergeordneten Führungsstelle unterstellt. Er darf grundsätzlich keine der Führungsebenen übergehen.
Im Übrigen ist der Zugführer - unabhängig von seiner tatsächlichen Unterstellung im Einsatzfall - der jeweiligen Organisation, der seine Einheit angehört, und der unteren Katastrophenschutzbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt gegenüber für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft seines Zuges verantwortlich.
Hierzu zählen insbesondere
Der Zugführer sorgt für die Ausbildung der Helfer seines Zuges entsprechend den Vorschriften und der für die Ausbildung getroffenen Regelungen, indem er insbesondere
Der Zugführer hat durch entsprechende Weisungen und Kontrollen die materielle Einsatzbereitschaft seines Zuges jederzeit sicherzustellen, Schäden und Verluste zu melden und auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffungen hinzuwirken.
Der Zugführer ist verantwortlich für die Durchführung der seiner Einheit übertragenen Einsatzaufgaben, indem er insbesondere
1.1.2 Führungsassistent (FüAss)
Der Führungsassistent ist der Vertreter des Zugführers und zugleich Vorgesetzter der Helfer des Zugtrupps. Seine Vertretung regelt der Zugführer.
Der Führungsassistent ist zuständig für die Versorgung des Zuges und für die Ausbildung der Helfer des Zugtrupps. Darüber hinaus nimmt er alle anfallenden Verwaltungsaufgaben (z.B. Führen der Anwesenheitslisten, Abrechnungen, Terminüberwachungen, Alarmunterlagen) wahr, soweit diese nicht von der Organisation übernommen werden.
Er unterstützt den Zugführer bei dessen Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung des Zuges sowie bei der Überwachung der Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft der Ausstattung.
Im Einsatz unterstützt er den Zugführer und ist zuständig für die Einsatzbereitschaft des Zugtrupps, indem er insbesondere
1.1.3 Gruppenführer (GrFü)
Der Gruppenführer ist der Vorgesetzte aller Helfer seiner Gruppe. Er wird durch einen Truppführer seiner Gruppe vertreten. Dem Zugführer gegenüber ist der Gruppenführer verantwortlich für die Einsatzbereitschaft seiner Gruppe.
Der Gruppenführer bereitet die Ausbildung seiner Gruppe vor und führt sie durch. Er unterstützt den Zugführer beim Anlegen, Durchführen und Auswerten von Übungen und Ausbildungsveranstaltungen des Zuges und schlägt ihm Helfer seiner Gruppe für die weitergehende Ausbildung vor. Er überwacht die Vollzähligkeit und den ordnungsgemäßen Zustand der Ausstattung seiner Gruppe.
Im Einsatz ist der Gruppenführer dem Zugführer für den Einsatz seiner Gruppe verantwortlich, indem er insbesondere
1.1.4 Staffel-/Truppführer (StFü/TrFü)
Der Staffel-/Truppführer ist der Vorgesetzte der Helfer seiner Staffel / seines Trupps. Er wird durch einen Helfer seiner Teileinheit vertreten.
Er führt seine Staffel / seinen Trupp und hat auf seiner Ebene die gleichen Aufgaben wie der Gruppenführer.
1.1.5 Helfer
Die Helfer sind in Gruppen, Staffeln und Trupps zusammengefasst und der jeweiligen Führungskraft unterstellt. Jeder Helfer ist insbesondere verantwortlich für die Einsatzbereitschaft seiner persönlichen Ausstattung und wirkt mit bei der Instandhaltung, Pflege und Wartung der Einsatzfahrzeuge und der sonstigen Ausstattung.
Im Einsatz führt der Helfer die ihm zugewiesenen Tätigkeiten fachgerecht aus.
1.2 Sonderfunktionen
Zu den Sonderfunktionen, die bei den meisten Einheiten und Einrichtungen vorhanden sein müssen, zählen
1.2.1 Sprechfunker (im Zugtrupp)
Der Sprechfunker untersteht dem Führungsassistenten.
In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Sprechfunker insbesondere folgende Aufgaben: Er
1.2.2 Melder
Der Melder ist dem Führungsassistenten des Zugtrupps unterstellt. In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Melder insbesondere folgende Aufgaben: Er
1.2.3 Kraftfahrer
Der Kraftfahrer untersteht der Führungskraft derjenigen Teileinheit, der das Fahrzeug zugewiesen ist.
In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Kraftfahrer insbesondere folgende Aufgaben: Er
Sofern für ein Fahrzeug kein Gerätewart / Maschinist vorgesehen ist, ist der Kraftfahrer auch für die Vollzähligkeit, für die vorschriftsmäßige Verladung und Ausgabe der auf seinem Fahrzeug verlasteten Ausstattung verantwortlich und führt die entsprechenden Nachweise.
Der Kraftfahrer kann auch für andere Aufgaben der Einheit eingesetzt werden.
1.2.4 Gerätewart / Maschinist
Der Gerätewart / Maschinist untersteht dem Gruppenführer seiner Teileinheit. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Ausstattung des ihm zugewiesenen Gerätewagens und dessen Beladung. In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Gerätewart / Maschinist insbesondere folgende Aufgaben: Er
Der Gerätewart / Maschinist kann auch für andere Aufgaben der Einheit eingesetzt werden.
1.2.5 Der Sanitätshelfer (der Einheit)
Der Sanitätshelfer ist dem Zugführer unterstellt. In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Sanitätshelfer insbesondere folgende Aufgaben: Er
1.2.6 Der GABC-Helfer (der Einheit)
Alle Einheiten der Aufgabenbereiche des KatS verfügen über einen GABC-Helfer, der für die Wartung und Pflege der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zuständig ist. Der GABC-Helfer ist dem Zugführer unterstellt.
In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der GABC-Helfer insbesondere folgende Aufgaben: Er
nach den Regelungen (Punkt 1.5.3.6 und Anlage 2) der FwDV 500.
Von diesen allgemeinen Regelungen sind die speziellen Aufgabenstellungen des bei den Feuerwehren eingerichteten GABC-Dienstes nicht betroffen.
2. Führung und Leitung im Einsatz
2.1 Allgemeines
Grundlage für die Führung des Zuges ist die FwDV-1 00,, Führung und Leitung im Einsatz". Sie regelt die Führungsgrundsätze und Unterstellungsverhältnisse.
Im Einsatz hat die Rettung von Menschenleben Vorrang. Sämtliche Maßnahmen haben diesem Grundsatz unter Beachtung der größtmöglichen Sicherheit Rechnung zu tragen.
2.2 Alarmieren und Herstellen der Einsatzbereitschaft
Grundlagen für das Alarmieren sind der Alarmplan sowie die Alarm- und Ausrücke-Ordnung des Landkreises / der kreisfreien Stadt / der Aufgabenträger sowie die Alarmierungsunterlagen der Einheit / Einrichtung.
Die Alarmierungsunterlagen müssen Angaben enthalten über
Die Alarmierungsunterlagen bedürfen der ständigen Fortschreibung. Jeder Helfer ist daher verpflichtet, Änderungen seiner Erreichbarkeit unaufgefordert dem Führer der Einheit / Einrichtung zu melden.
Nach einer Alarmierung ist die Einsatzbereitschaft der Einheit / Einrichtung unverzüglich herzustellen.
Jeder Helfer hat für seine persönliche Einsatzbereitschaft zu sorgen und im Rahmen seiner Aufgaben an der Herstellung der Einsatzbereitschaft des Zuges mitzuwirken.
Ist die einsatzfähige Stärke der Einheit / Einrichtung erreicht, ist die hergestellte Einsatzbereitschaft zu melden. Der Einheitsführer regelt die Nachführung später eintreffender Helfer.
2.3 Ablauf des Einsatzes
Die Einheit kann aus der Alarmierung heraus oder aus einem Bereitstellungsraum eingesetzt werden.
Der Abmarsch sowie das Eintreffen der Einheit im Einsatzraum sind zu melden.
Spätestens nach dem Eintreffen im Einsatzraum erhält der Einheitsführer den Einsatzbefehl.
2.3.1 Erkundung / Lagefeststellung
Der Einheitsführer hat im zugewiesenen Einsatzraum eine Erkundung durchzuführen. Reichen jedoch zu Beginn des Einsatzes die Lagekenntnisse für die Einsatzplanung des Einheitsführers aus, kann er die sich daraus ergebenden Maßnahmen sofort veranlassen.
Darüber hinaus ist das Lagebild während des gesamten Einsatzes durch ständige Erkundung zu vervollständigen. Hierbei festgestellte Lageveränderungen und akute Gefahren (z.B. Explosionsgefahr, Gasausbruch) sind sofort zu melden. Dabei sind Maßnahmen zur Sicherung oder Gefahrenabwehr sofort einzuleiten. Gefährdet erscheinende Nachbareinheiten sind umgehend zu informieren.
2.3.2 Einsatzwert und Kräftebedarf
Der Einsatzwert einer Einheit wird bestimmt durch den Zustand der Einheit wie z.B.
sowie durch die Besonderheiten der Schadenlage und der allgemeinen Lage wie z.B.
Diese Faktoren beeinflussen den Kräftebedarf.
Reichen die eigenen Kräfte für die Durchführung des Auftrages nicht aus, sind bei der übergeordneten Führungsstelle rechtzeitig zusätzliche Kräfte anzufordern.
2.3.3 Befehlsstellen
Der Einheitsführer meldet den Standort seiner Befehlsstelle der übergeordneten Führungsstelle. Die ständige Erreichbarkeit ist sicherzustellen. Er informiert eigene, unterstellte sowie benachbarte Einheiten.
Verlässt er seine Befehlsstelle, hat er seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Entsprechendes gilt auch für nachgeordnete Führungskräfte.
2.3.4 Aufstellen der Einsatzfahrzeuge
Bei der Wahl der Fahrzeug-Standorte an der Einsatzstelle sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
2.3.5 Einsetzen von Hilfskräften aus der Bevölkerung
Freiwillige können in Absprache zur Unterstützung der Einheiten beim Einsatz mitwirken, sofern sie sich den Weisungen des jeweiligen Einheitsführers unterstellen.
Für die Verpflichtung von Hilfskräften sind die Regelungen in § 49 Abs. 1 HBKG zu beachten. Die Führungskräfte haben gegenüber diesem Personenkreis hinsichtlich Auswahl und Einsatz eine besondere Fürsorgepflicht.
Bei ihrem Einsatz ist zu berücksichtigen, dass sie in der Regel
Hilfskräfte sind den Gruppen, Staffeln oder Trupps zuzuordnen und unterstützen deren Arbeiten. Für die Dauer ihrer Mitwirkung sind die Hilfskräfte in die Stärkemeldungen aufzunehmen und dabei gesondert auszuweisen. Ihre Personalien sind festzuhalten.
2.4 Beenden des Einsatzes
Die Erledigung des Auftrages ist der übergeordneten Führungsstelle zu melden. Diese entscheidet über die weitere Verwendung der Einheit.
Hält der Einheitsführer eine Ablösung seiner Einheit oder Teile davon für erforderlich, so hat er dies bei der übergeordneten Führungsstelle rechtzeitig zu beantragen. Die Art und Weise der Ablösung wird von dort geregelt.
Das Beenden oder Abbrechen des Einsatzes wird grundsätzlich von der übergeordneten Führungsstelle befohlen. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Lebensgefahr für die Helfer oder wenn das Risiko in einem krassen Missverhältnis zum Einsatzerfolg steht, kann diese Entscheidung vom Einheitsführer getroffen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
2.5 Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft
Nach Beendigung des Einsatzes ist die personelle Vollzähligkeit und materielle Vollständigkeit zu überprüfen. Die Abschlussmeldung (siehe Anlage 8) ist an die übergeordnete Führungsstelle zu übermitteln.
Danach sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Einsatzbereitschaft der Einheit wieder herzustellen. Die wiederhergestellte Einsatzbereitschaft ist der übergeordneten Führungsstelle zu melden.
3. Versorgung der Einheit / Einrichtung
3.1 Allgemeines
Die Versorgung der Einheit / Einrichtung wird durch die übergeordnete Führungsstelle sichergestellt. Sie sorgt ggf. auch für die Unterbringung der Helfer.
Versorgungsgüter, die nicht zur Grundausstattung gehören, jedoch zur Durchführung eines Einsatzes benötigt werden, stellt die übergeordnete Führungsstelle auf Anforderung zur Verfügung.
Für die Versorgung der Einheit / Einrichtung ist deren Führer verantwortlich. Er hat die Verpflegungsstärke, den Bedarf an Verbrauchsgütern oder notwendige Maßnahmen zur Materialerhaltung rechtzeitig der übergeordneten Führungsstelle zu melden.
3.2 Versorgungsmeldungen
Die Unterführer melden formlos dem Führer der Einheit / Einrichtung
Teil B - Fachspezifische Regelungen
4. Allgemeine Grundlagen
4.1 Aufgaben des Sanitätszuges (SZ)
Die taktische Einheit des Aufgabenbereiches Sanitätswesen ist der Sanitätszug.
Er leistet der betroffenen Bevölkerung im Schadengebiet Hilfe, führt ärztliche Sofortmaßnahmen zur Abwendung lebensbedrohlicher Zustände und zur Herstellung der Transportfähigkeit durch und transportiert Patienten.
Er wirkt im Bedarfsfall bei der Betreuung und bei Evakuierungen / Räumungen mit.
Im Einzelnen:
Der Sanitätszug
4.2 Stärke und Gliederung des Sanitätszuges
Stärke und Gliederung des Sanitätszuges sind in Anlage 2 des Konzeptes "Katastrophenschutz in Hessen" festgelegt.
Er gliedert sich in die Teileinheiten
4.3 Ausstattung des Sanitätszuges
Die Ausstattung des Sanitätszuges ist in der KatSDV 410 HE festgelegt. Sie umfasst insbesondere die Ausstattung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten für die sanitätsdienstliche und ärztliche Versorgung von 25 Patienten einschließlich der materiellen Ausstattung zum Aufbau und Betrieb eines Behandlungsplatzes (Zelt, Tragen, etc.) sowie die Fahrzeugausstattung.
4.3.1 Fahrzeug-Ausstattung
Die Fahrzeugausstattung des Sanitätszuges ist in Anlage 2 des Konzeptes "Katastrophenschutz Hessen" festgelegt.
Die Fahrzeuge des Zugtrupps:
Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) / Kommandowagen (KdoW) dienen zur Sicherstellung der Kommunikation innerhalb des Zuges sowie zu übergeordneten Führungsstellen.
Der Einsatzleitwagen 1 / Kommandowagen ist das Führungsfahrzeug des Sanitätszuges.
Der Gerätewagen Sanität (GW-San) dient dem Transport der Staffelbesatzung sowie der materiellen Ausstattung der Einheit, insbesondere mit Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Die Krankenkraftwagen nach DIN EN 1789, Rettungswagen (RTW-C) und Notfallkrankentransportwagen Typ B (KTW-B), dienen dem Transport von bis zu zwei liegenden Notfallpatienten.
Die Ausstattung ist für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit sowie lebensrettender Maßnahmen ausgelegt.
4.3.2 Arznei- und Verbandmittel-Ausstattung
Die Ausstattung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten des Sanitätszuges orientiert sich am Aufgabenschwerpunkt Einrichtung und Betrieb eines Behandlungsplatzes. Diese Ausstattung wird auf dem GW-San mitgeführt und ist für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit von ca. 25 Patienten ausgelegt.
Darüber hinaus sind die Krankenkraftwagen (KTW-B und RTW-C) mit der für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Ausstattung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten versehen. Die Ausstattung orientiert sich an der DIN EN 1789 sowie weiteren Vorgaben des Bundes und des Landes.
5. Beschreibung der Aufgaben der Teileinheiten sowie der Funktion ihrer Helfer
Die Gliederung des Sanitätszuges ermöglicht einen flexiblen, lageangepassten Einsatz, auch unterhalb der Katastrophenschwelle. Für den Ersteinsatz sind der Zugtrupp und die Schnelleinsatzgruppe Behandlung (SEG Behandlung) vorgesehen.
Die Gruppen des Sanitätszuges können in den Bereichen der Unteren KatS-Behörden so stationiert werden, dass unter Berücksichtigung von Gefahrenschwerpunkten und Einwohnerdichte eine möglichst sinnvolle Flächenabdeckung erreicht wird.
5.1 Die Teileinheiten des Sanitätszuges
5.1.1 Zugtrupp (ZTr)
Der Zugtrupp ist die Führungseinheit des Sanitätszuges und seiner Teileinheiten.
Er unterstützt den Zugführer bei der Koordination des Einsatzes und hält Verbindung zu seinen Teileinheiten sowie den benachbarten Kräften und der übergeordneten Führungsebene.
5.1.2 Schnelleinsatzgruppe Behandlung (SEG Behandlung)
Die Schnelleinsatzgruppe Behandlung ist die für den Ersteinsatz vorgesehene Teileinheit des Sanitätszuges. Auswahl und Ausbildung der hierfür vorgesehenen Helfer sollen sich am Einsatzzweck orientieren. Hierzu gehört insbesondere die schnelle Verfügbarkeit.
Zur Sicherstellung der Alarmierung werden seitens des Landes Hessen Funkalarmempfänger bereitgestellt und unterhalten. Als Richtgröße wird eine Verfügbarkeit der Einheit innerhalb von 30 Minuten angesehen.
Aufgaben:
5.1.2.1 Sanitätsstaffel (SanSt)
Die Sanitätsstaffel errichtet und betreibt (als "Kernmannschaft") den Behandlungsplatz. Hierbei wird sie durch die Kräfte der Transporttrupps unterstützt.
Aufgaben:
Für den Transport von Personal und Material steht der GW-San zur Verfügung.
5.1.2.2 Der Transporttrupp (TrspTr)
Der Transporttrupp führt auf Weisung des Gruppenführers selbstständig die zugewiesenen Aufträge durch.
Aufgaben:
Dies sind neben den vorstehend beschriebenen Aufgaben der Gruppe insbesondere Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit sowie ggf. die Durchführung von Patiententransporten. Er transportiert Patienten unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit zum Behandlungsplatz oder von dort zum Krankenhaus.
5.1.3 Transportgruppe (TrspGr)
Die Transportgruppe ist die zweite Gruppe des Sanitätszuges.
Die Transportgruppe sucht Patienten auf, rettet sie und führt lebensrettende Sofortmaßnahmen durch. Sie übernimmt Patientenablagen oder legt sie bei Bedarf selbst an, registriert Patienten und transportiert sie zum Behandlungsplatz oder von dort in Kliniken.
Aufgaben:
Hierfür stehen vier Krankenkraftwagen (RTW-C / KTW-B) zur Verfügung.
5.1.3.2 Der Transporttrupp
(s. 5.1.2.2)
5.2 Aufgabenstellung und Funktion der Führungskräfte und Helfer im Sanitätszug
5.2.1 Der Zugführer des Sanitätszuges
Der Zugführer des Sanitätszuges ist allen Führungskräften und Helfern seines Zuges in operativtaktischen Maßnahmen weisungsbefugt. Er arbeitet im Einsatz mit dem Arzt zusammen.
Er ist verantwortlich für
Bei Aufbau und Betrieb eines BHP 50 ist einer der Zugführer Sanitätswesen als Verbandführer und Leiter der Führungsstaffel tätig.
5.2.2 Der Arzt
Der Arzt ist gegenüber allen Führungskräften und Helfern in medizinischer Hinsicht weisungsbefugt.
Aufgaben:
Im Einsatz sichtet er die Patienten, führt ärztliche Sofortmaßnahmen durch und stellt die Transportfähigkeit fest.
Darüber hinaus ist der Arzt für die Aufbewahrung der Betäubungsmittel verantwortlich und führt die vorgeschriebenen Dokumentationen.
5.2.3 Gruppenführer
5.2.3.1 Der Führungsassistent
Der Führungsassistent ist Stellvertreter des Zugführers. Seine Aufgaben richten sich nach Nr. 1.1.2
5.2.3.2. Der Gruppenführer der SEG-Behandlung
Der Gruppenführer der SEG-Behandlung leitet den Einsatz seiner Gruppe auf Weisung des Zugführers. Er legt, soweit nicht anderes angeordnet, den Ort für den Behandlungsplatz nach Absprache mit dem Zugführer fest, errichtet diesen und betreibt ihn in Absprache mit dem Arzt.
Er überwacht die Registrierung und sorgt für die Weiterleitung der
Registrierungsunterlagen an den Führungsassistenten, der verantwortlich ist für
die Weiterleitung der Regiestrierungsunterlagen an die Personenauskunftsstelle
des KAB.
5.2.3.3 Der Gruppenführer der Transportgruppe
Der Gruppenführer der Transportgruppe leitet den Einsatz seiner Gruppe auf Weisung des Zugführers.
Er regelt den Transport der Patienten zum Behandlungsplatz oder von dort in Kliniken und ist ggf. verantwortlich für die Festlegung von Patientenablagen.
Er überwacht die Registrierung und sorgt für die Weiterleitung der Registrierungsunterlagen an den Führungsassistenten, der verantwortlich ist für die Weiterleitung der Regiestrierungsunterlagen an die Personenauskunftsstelle des KAB.
Der Gruppenführer legt, soweit nicht anders angeordnet, den Rettungsmittelhalteplatz nach Absprache mit dem Zugführer fest, erstellt die Einsatzübersicht für die unterstellten Rettungsmittel und regelt die Transportbegleitung.
5.2.4 Staffel-/Truppführer
5.2.4.1 Staffelführer des GW-San
(s. 5.2.3.2)
5.2.4.2. Truppführer des Sanitätstrupps
Der Truppführer ist verantwortlich für den Einsatz seines Trupps und unterstützt den Gruppenführer im Einsatz. Der Truppführer ist zugleich Transportbegleiter (verantwortlicher Beifahrer).
5.2.4.3. Truppführer der Transporttrupps
Der Truppführer ist verantwortlich für den Einsatz seines Trupps und unterstützt den Gruppenführer im Einsatz. Der Truppführer ist zugleich Transportbegleiter (verantwortlicher Beifahrer / Rettungssanitäter).
5.2.5 Helfer
Der Sanitätshelfer sucht im zugewiesenen Einsatzraum Patienten auf, rettet sie und führt lebensrettende Sofortmaßnahmen durch. Er registriert und transportiert Patienten. Er unterstützt den Arzt bei allen medizinischen Tätigkeiten, führt nach Anweisung und/oder selbstständig sanitätsdienstliche sowie ggf. pflegerische Maßnahmen durch und übernimmt die Betreuung der Patienten.
5.2.6. Gerätewart San
Der Gerätewart San ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Ausstattung des GW-San und dessen Beladung.
Aufgaben:
6. Einsatz des Sanitätszuges
6.1 Aufbau der sanitätsdienstlichen Führungsstruktur /
Schnittstellen zum Rettungsdienst
Der Zugführer führt den Einsatz des Sanitätszuges. Er bedient sich zur Durchführung des Einsatzes des Führungsassistenten und der Gruppenführer der SEG-Behandlung sowie der Transportgruppe.
Im Einsatzfall ist der Zugführer dem Katastrophenschutzstab, dem Einsatzleiter
(EL) oder der Technischen Einsatzleitung (TEL) unterstellt.
Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 HBKG können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Großschadenlagen unterhalb der Katastrophenschwelle, im Rahmen der Amtshilfe, auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes alarmieren und einsetzen. Diese bleiben entsprechend § 19 Abs. 1 HBKG während der Durchführung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet.
6.2 Herstellen der Einsatzbereitschaft
Die Alarmierung des Sanitätszuges oder einzelner Teileinheiten erfolgt in der Regel durch die jeweilige Zentrale Leitstelle (Integrierte Leitstelle) des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Die Einsatzbereitschaft des Zuges oder einzelner Teileinheiten ist umgehend herzustellen. Als Richtzeit für die Einsatzbereitschaft ist für die SEG-Behandlung 30 Minuten anzustreben.
Beim Einsatz des Sanitätszuges oder einzelner Teileinheiten ist die Einsatzbereitschaft in der Regel an einem Sammelplatz (z.B. Unterkunft) herzustellen. Nach Erhalt des Einsatzauftrages wird die Einheit / Teileinheit geschlossen zum Einsatzraum, ggf. in einen Bereitstellungsraum, verlegt.
Die besondere Eilbedürftigkeit beim Einsatz der SEG-Behandlung macht ggf. den sofortigen Einsatz auch einzelner Fahrzeuge erforderlich. Diese rücken nach Erreichen der Mindeststärke dezentral aus und werden am Einsatzort / Bereitstellungsraum zusammengeführt.
6.3 Ablauf des Einsatzes
Bei Großschadenlagen mit Massenanfall Verletzter oder Erkrankter (MANV) unterhalb der Katastrophenschwelle obliegt die medizinische Versorgung vor Ort und den Patiententransport dem Rettungsdienst.
Neben dem Personal des Rettungsdienstes können im Rahmen der Amtshilfe auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Sanitäts- und Betreuungszüge sowie Betreuungsstellen) eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die SEG-Behandlung und SEG-Betreuung.
Für diese Lagen ist der Einsatz der Teileinheiten in Alarm- und Ausrücke Ordnungen (AAO) vorzusehen und einzuarbeiten.
6.3.1 Erkundung / Lagefeststellung
Für den Einsatz des Sanitätszuges im zugewiesenen Einsatzraum sind neben den allgemeinen Kenntnissen zur Lage durch Erkundung spezielle Feststellungen zu treffen.
Die Erkundung ist mit dem Ziel durchzuführen, ein Lagebild so vollständig wie möglich über
Weiterer Schwerpunkt der Erkundung ist die Ordnung des Raumes unter der Berücksichtigung von
6.3.2 Ordnung des Raumes
Der dem Sanitätszug zugewiesene Einsatzraum wird ggf. auf die Teileinheiten des Zuges aufgeteilt. Diese stehen im Rahmen der Abarbeitung der Einsatzaufträge in ständiger Verbindung zueinander.
Die Aufteilung des zugewiesenen Einsatzraumes, die Verteilung und der Ansatz der Kräfte sowie die Festlegung der Grenzen sind vom Zugführer zu befehlen.
Beim Eintreffen an der Einsatzstelle und beim Aufstellen der Einsatzmittel ist sicherzustellen, dass die Fahrzeuge einsatzfähig und ungefährdet bleiben. Dabei sind beispielsweise Windrichtung, Trümmerschatten, fließender Verkehr, Freileitungen, Fahrdrähte und der ausreichende Abstand zum Einsatzobjekt zu beachten.
Der Zugang zur Einsatzstelle und der Einsatzablauf dürfen nicht behindert werden. Insbesondere muss der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen, dem GW-San und das An- und Abfahren von Rettungsfahrzeugen jederzeit möglich sein.
6.3.3 Einsatzdurchführung
Soweit möglich werden die betroffenen Personen im Schadengebiet im Sinne der Selbst- und Nachbarschaftshilfe tätig. Diese umfasst alle Maßnahmen zur Lebensrettung und der Ersten Hilfe, soweit sie von Ersthelfern ohne besondere Ausstattung geleistet werden kann.
Patienten im Gefahrenbereich sind systematisch aufzusuchen, zu retten und möglichst zügig einer qualifizierten medizinischen Erstversorgung an Patientenablagen zuzuführen.
Die Rettung aus dem Gefahrenbereich und der Transport zur Patientenablage muss hierbei je nach Lage in Zusammenarbeit mit Einsatzkräften anderer Aufgabenbereiche und/oder mit freiwilligen Kräften aus der Bevölkerung durchgeführt werden.
6.3.4 Triage / Sichtung
Die Sichtung bzw. Triage bezeichnet die ärztliche Beurteilung und Entscheidung über die Priorität der Versorgung von Patienten hinsichtlich Art und Umfang der Behandlung sowie Zeitpunkt, Art und Ziel des Transportes (vgl. DIN 13050:2002-09). Diese ist hierbei ein stetig wiederkehrender Prozess, der bereits an der Patientenablage begonnen wird und an dem Behandlungsplatz fortgeführt wird. Da sich der Zustand der Patienten verändern kann, muss eine regelmäßige Überprüfung des Sichtungsergebnisses vorgenommen werden und ggf. die Priorität der Versorgung durch eine erneute Sichtung angepasst werden.
Die im Jahr 2004 in der Ahrweiler Konsenskonferenz beschlossenen Sichtungsgruppen wurden in Hessen im Rahmen dieser Vorschrift und der damit verbundenen Behandlungsplatzkonzeption zur Grunde gelegt.
| Sichtungsgruppe | Farbe | Symptome | Maßnahmen |
| I | Rot | Atmung, Bewusstsein gestört, RR < 100 |
Sofortige Behandlung |
| II | Gelb | Atmung, Bewusstsein, Zirkulation stabil, sichtbar verletzt |
Aufschiebbare Behandlung |
| III | Grün | Leicht verletzt/erkrankt oder gesund und betroffen |
Spätere Behandlung, Betreuung, Sammeltransport |
| IV | Blau | Wie I, allerdings ungünstige Prognose |
Abwartende Behandlung |
| Tote | Schwarz |
Quelle: BBK, AKNZ 2004
6.3.5 Patientenablage
In DIN 13050 (Begriffe im Rettungswesen) ist die Patientenablage wie folgt definiert:
"Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erstversorgt werden und an der sie zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben werden".
Patientenablagen bilden sich häufig spontan, wenn sich Personen aus ihrer Zwangslage selbst befreien können oder durch Ersthelfer befreit werden. Patientenablagen die durch Einsatzkräfte eingerichtet werden, müssen zwingend außerhalb des Gefahrenbereiches liegen. Patientenablagen können auch durch besondere Einsatz- und Objektpläne präventiv eingerichtet werden. Auch diese müssen außerhalb des Gefahrenbereiches liegen.
Die Patientenablage ist somit eine Stelle, an der Patienten gesammelt und nach Prioritäten (Sichtung) erstversorgt werden. Erweiterte Maßnahmen werden zunächst an der Patientenablage nicht vorgenommen.
Von dort werden sie, ggf. in Zusammenarbeit mit weiteren Einsatzkräften anderer Aufgabenbereiche, zum Transport an einen nahegelegenen Behandlungsplatz oder an weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
Die Patientenablage kann je nach Lage in einen "Behandlungsplatz 25 HE" überführt werden, in dem eine Struktur zur erweiterten Versorgung der Patienten geschaffen wird.
Die anzustrebende Struktur für eine Patientenablage ist in Anlage 9 dargestellt.
6.3.6 Behandlungsplatz
In DIN 13050 (Begriffe "Rettungswesen") ist der Behandlungsplatz wie folgt definiert:
"Der Behandlungsplatz ist eine Einrichtung mit einer vorgegebenen Struktur, an der Verletzte, Erkrankte nach Sichtung notfallmedizinisch versorgt werden. Von dort erfolgt der Transport in weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen".
Auf dem Behandlungsplatz werden somit erweiterte ärztliche und sanitätsdienstliche Maßnahmen durch das Personal der Sanitätszüge und ggf. des Rettungsdienstes vorgenommen, um die Patienten für den Transport zum Krankenhaus transportfähig zu machen. Personal und Ausstattung des Betreuungszuges unterstützen bei der Durchführung der Aufgaben.
6.3.6.1 Behandlungsplatz 25 Hessen (BHP 25 HE)
Der Sanitätszug errichtet und betreibt einen Behandlungsplatz, dem eine planerische Versorgungskapazität von 25 Patienten pro Stunde mit einem statistischen Sichtungsmuster zugrunde gelegt ist (40% "rot", 20% "gelb", 40% "grün").
Auf diesem Behandlungsplatz arbeiten unter Leitung des Sanitätszuges Kräfte des Sanitäts- und Betreuungsdienstes sowie ggf. des Rettungsdienstes. Weitere Einsatzkräfte anderer Aufgabenbereiche unterstützen beim Patiententransport zwischen Patientenablage, Behandlungsplatz und Rettungsmittelhalteplatz. Soweit geeignete Gebäude oder andere Räumlichkeiten in vertretbarer Nähe liegen, sollten diese vorrangig für die Errichtung eines Behandlungsplatzes genutzt werden.
Auf dem Behandlungsplatz 25 Hessen führt ein Arzt die Sichtung der Patienten und die ersten ärztlichen Maßnahmen durch. Er entscheidet über die Transportfähigkeit sowie über die Art und Reihenfolge des Transportes. Die Dokumentation der Sichtungskategorie und die Registrierung der Patientendaten sind am Behandlungsplatz mittels Patientenanhängekarte (Anlage 11 )
Der Transport der Patienten in eine Behandlungseinrichtung erfolgt durch geeignete Transportmittel.
Die rettungs- und sanitätsdienstlichen Maßnahmen an den Patienten sind sowohl auf dem Behandlungsplatz als auch auf dem Transport ins Krankenhaus sicherzustellen und zu dokumentieren (siehe 6.3.8).
Für die Einrichtung und den Betrieb des Behandlungsplatzes 25 Hessen sind zwei Varianten möglich:
Variante 1
Einsatz von zwei SEG-Behandlung und einer SEG-Betreuung zur Sicherstellung der technischen Unterstützung und Betreuung der leicht- bzw. unverletzten Personen notwendig. (Richtzeit zum Ausrücken der Teileinheiten 30 Minuten).
Variante 2
Alternativ kann statt der zwei SEG Behandlung auch ein Sanitätszug eingesetzt werden. (z.B. bei KatS-Flächenlagen bzw. planbaren Ereignissen).
Um die Versorgung sicherzustellen, ist frühzeitig weiteres Verbrauchsmaterial nachzuführen. Dies gilt insbesondere für den Bevorratungssatz Sanität-KatS.
Die Struktur und der Material- bzw. Personaleinsatz für einen Behandlungsplatz 25 Hessen sind in der Anlage 10 dargestellt.
6.3.6.2 Behandlungsplatz 50 Hessen (BHP 50 HE)
Je nach Art und Umfang des Schadenereignisses kann die Notwendigkeit gegeben sein, eine größere Behandlungskapazität schaffen zu müssen.
In diesem Fall kann eine Behandlungsplatz, dem eine planerische Versorgungskapazität von 50 Patienten pro Stunde mit einem statistisches Sichtungsmuster zugrunde gelegt ist (40% "rot", 20% "gelb", 40% "grün") eingerichtet werden.
Auf diesem Behandlungsplatz arbeiten unter Leitung des Sanitätszuges Kräfte des Sanitäts- und Betreuungsdienstes sowie ggf. des Rettungsdienstes. Weitere Einsatzkräfte anderer Aufgabenbereiche unterstützen beim Patiententransport zwischen Patientenablage, Behandlungsplatz und Rettungsmittelhalteplatz. Soweit geeignete Gebäude oder andere Räumlichkeiten in vertretbarer Nähe liegen, sollten diese vorrangig für die Errichtung eines Behandlungsplatzes genutzt werden.
Auf dem Behandlungsplatz 50 Hessen führen Ärzte die Sichtung der Patienten und in den unterschiedlichen Behandlungsbereichen (I-IV) die ärztlichen Maßnahmen durch. Diese entscheiden über die Transportfähigkeit sowie über die Art und Reihenfolge des Transportes. Die Dokumentation der Sichtungskategorie und die Registrierung der Patientendaten sind am Behandlungsplatz mittels Anhängekarte für Verletzte und Kranke vorzunehmen (gem. Anlage 11).
Der Transport der Patienten in eine Behandlungseinrichtung erfolgt durch geeignete Transportmittel.
Die sanitätsdienstlichen Maßnahmen an den Patienten sind sowohl auf dem Behandlungsplatz als auch auf dem Transport ins Krankenhaus sicherzustellen und zu dokumentieren.
Für die Einrichtung und den Betrieb des Behandlungsplatzes 50 Hessen ist zwingend der kombinierte Einsatz von zwei Sanitätszügen und zwei Betreuungszügen notwendig. Der Bevorratungssatz Sanität-KatS ist zusätzlich sofort einzusetzen.
Die Struktur und der Material- bzw. Personaleinsatz für einen Behandlungsplatz 50 Hessen sind in der Anlage 10 dargestellt.
6.3.6.3 Abgrenzung des Behandlungsplatz 25 / Behandlungsplatz 50
Je nach Art und Umfang des Schadenereignis kann der Parallelbetrieb von BHP 25 HE und BHP 50 HE notwendig sein.
Der BHP 25 HE muss innerhalb kürzester Zeit zur Versorgung vital Bedrohter unmittelbar am Schadensort in Betrieb genommen werden. Dies macht den Einsatz der örtlichen SEGen Behandlung und Betreuung erforderlich. Zur Einhaltung der zeitlichen Vorgaben sind zur Sicherstellung der personellen und sächlichen Ausstattung für den Aufbau und Betrieb die SEGen des Sanitäts- und Betreuungszuges zeitgleich zu alarmieren.
Aufbau und Betrieb eines BHP 50 HE machen den Einsatz von zwei Sanitätszügen und zwei Betreuungszügen erforderlich. Aufgrund der damit verbundenen zeitlichen Vorgaben und/oder der Notwendigkeit der Anforderung nachbarschaftlicher Hilfe ist mit einem entsprechend längeren zeitlichen Vorlauf bis zur Inbetriebnahme zu rechnen.
Aufgrund der unterschiedlichen Struktur sowie der Tatsache, dass vor Ort im Einsatzgeschehen bis zum Aufbau eines BHP 50 HE bereits feste Betriebsabläufe installiert sind, kann ein BHP 25 HE nicht zum BHP 50 HE aufwachsen.
6.3.7 Patiententransport
Die Transportgruppe führt den Transport der Patienten vom Behandlungsplatz zum Krankenhaus durch. Dabei sind die Transportfähigkeit aufrechtzuerhalten und die vom Arzt angeordneten Maßnahmen vorzunehmen.
Der Gruppenführer der SEG Behandlung veranlasst das Abrufen der Fahrzeuge vom Rettungsmittelhalteplatz, sofern keine andere Regelung getroffen wird.
Die Technische Einsatzleitung (TEL) koordiniert die Patientenverteilung in die nachgeschalteten Behandlungseinrichtungen.
6.3.8 Rettungsmittelhalteplatz
Die Bereitstellung der für den Transport von Patienten notwendigen Rettungsmittel erfolgt auf dem Rettungsmittelhalteplatz. Von hier werden sie gezielt abgefordert und eingesetzt.
Der Platz soll in der Nähe des Behandlungsplatzes liegen und eine ausreichend große Stellfläche haben. Art und Umfang der Schadenlage können eine getrennte Aufstellung nach Rettungswagen und Krankentransportwagen sowie sonstigen für den Transport geeigneten Fahrzeugen erforderlich machen.
Für die An- und Abfahrt ist ein Einbahnverkehr anzustreben.
Der Rettungsmittelhalteplatz wird - sofern nicht anderes angeordnet - vom Gruppenführer der Transportgruppe geleitet. Dieser hat seine ständige fernmeldtechnische Erreichbarkeit sicherzustellen. Nach Anforderung entsendet er die erforderlichen Rettungsmittel.
6.3.9 Registrierung/Dokumentation
Die im Schadengebiet begonnene Registrierung muss fortgeführt werden. Für den zentralen Verbleib und die Weiterleitung der Registrierungsunterlagen ist der Zugführer verantwortlich. Die in Hessen gültige Patientenanhängekarte (Anhängekarte für Verletzte und Kranke) findet Verwendung.
Die schnelle und verwechslungssichere Registrierung macht eine Kennzeichnung mit vorhandenen Aufklebern (Kfz-Zulassungsbereich plus fortlaufende Nummer) erforderlich. Die Patientenanhängekarten sind hierzu im Vorfeld mit den Aufklebern zu versehen.
6.3.10 Farbleitsystem
Mit der Einführung der Patientenanhängekarte wurde jeder
Behandlungskategorie eine bestimmte Farbmarkierung verbindlich zugeordnet. Diese kann von der Ersterfassung durch den mit der Sichtung / Triage betrauten Arzt bis hin zum Behandlungsplatz rein technisch auf unterschiedliche Weise erfolgen.
Die Möglichkeiten reichen vom Farbband am Arm des Patienten über die Markierung mit farbigen wasserfesten Stiften bis hin zur Patientenanhängekarte.
Die konsequente und durchgängige Einhaltung der farblichen Zuordnung einzelner Behandlungsprioritäten erlaubt den Ausbau zu einem "Farbleitsystem". Die zugehörigen Bereiche sind eindeutig zu kennzeichnen. Dies kann beispielsweise mittels Kfz-Flaggen oder farbigen Bodenplanen, Bändern etc. erfolgen.
7. Besondere Aufgabenstellungen
7.1 Großschadenlagen / Katastrophenfall
Die Schnittstelle vom täglichen Einsatz der Regelvorhaltungen des Rettungsdienstes zum Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes kann je nach Tageszeit, Wochentag, Witterung und Ort / Gegend (Großstadt / ländlicher Bereich) stark unterschiedlich sein. Der Übergang hängt daher nicht grundsätzlich von der Anzahl der Patienten und Betroffenen ab und ist in der Regel fließend. Der Einsatz des Sanitätszuges bzw. der SEG-Behandlung kann daher bereits bei kleineren Lagen notwendig werden.
Die Landkreise und die kreisfreien Städte können entsprechend § 19 HBKG zur
Erfüllung ihrer Aufgaben bei Großschadenlagen unterhalb der
Katastrophenschwelle auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, im Rahmen der Amtshilfe, alarmieren und einsetzen. Diese bleiben während der Durchführung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet.
Der Sanitätszug und dessen SEG-Behandlung sind in Alarm- und Ausrücke- Ordnungen (AAO) aufzunehmen und einzuarbeiten.
7.2 Einsatz an Verkehrswegen (Luft, Wasser, Schiene, Straße)
Dem Einsatz des Sanitätszuges bzw. dessen SEG-Behandlung kommt an Verkehrswegen eine zentrale Bedeutung zu. Bei einem Schadenereignis ist hier von einer großen Anzahl von Patienten auszugehen die eine zum Teil dringende Versorgung benötigen. Der frühzeitige Einsatz des Sanitätszuges ist hierbei in den Alarm- und Ausrücke-Ordnungen vorzusehen und einzuarbeiten.
In den Alarm- und Einsatzplänen (§ 3 HBKG) sowie den Sonderschutzplänen (§ 31 HBKG) für besondere Gefahrenlagen und -objekte sind ausreichende räumliche Entwicklungsmöglichkeiten (Patientenablage, Behandlungsplatz) vorzusehen und einzuplanen.
7.3 Mitwirkung in Notfallstationen
Im Auftrag der KatS-Behörden können Einheiten des Sanitätswesens auch in Notfallstationen mitwirken.
7.4 Mitwirkung bei der Evakuierung / Räumung
Im Auftrag der Unteren KatS-Behörde können Einheiten des Sanitätswesens auch bei Evakuierungs- und Räumungsmaßnahmen eingesetzt werden.
Die Einheiten des Sanitätswesens eignen sich dabei beispielsweise für die Unterstützung beim Transport der Bewohner aus ihren Räumen und Wohnungen sowie für die Weiterverlegung der Betroffenen zu den Betreuungsplätzen 50 / 500 oder den ortsfesten Betreuungsstellen.
7.5 Mitwirkung in Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge
Im Auftrag der Unteren KatS-Behörde können Einrichtungen und Einheiten des Sanitätswesen auch in Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge (z.B. Impfstationen) mitwirken.
7.6 Mitwirkung / Unterstützung an Krankenhäusern
Bei einem Großschadenereignis bzw. im Katastrophenfall ist zu erwarten, dass Leichtverletzte selbst die Initiative ergreifen und eigenständig das nächste Krankenhaus ansteuern.
Dies macht eine frühestmögliche Patientensteuerung unter Berücksichtigung der Sichtungskategorien erforderlich. Im Rahmen der Mitwirkung / Unterstützung ist es möglich, dass Sanitätszüge oder Teileinheiten vor den Aufnahmebereichen von Krankenhäusern eingesetzt werden und einen BHP (25 oder 50) einrichten.
Die Einrichtung eines BHP an Kliniken ist in Absprache zwischen der Klinik und der Unteren KatS-Behörde zu planen. Die Planungen sind im Krankenhaus-Einsatzplan (KH-EP) und in einem Sonderschutzplan (§ 31 HBKG) zu erfassen und regelmäßig zu beüben.
7.7 Sanitätsdienste im Rahmen der öffentlichen Gefahrenabwehr
Im Rahmen der öffentlichen Gefahrenabwehr kann die Übernahme bzw. die Mitwirkung des Sanitätswesens bei Veranstaltungen erfolgen.
Die Übernahme eines solchen Dienstes erfolgt insbesondere durch
Die Katastrophenschutzbehörden können den Einsatz im Rahmen der öffentlichen Gefahrenabwehr, z.B. zur Sicherstellung sanitätsdienstlicher Versorgung bei Demonstrationen, anordnen.
Im Rahmen der Ausbildung ist die Übernahme eines Sanitätseinsatzes bei Veranstaltungen, insbesondere zur Feststellung des Einsatzwertes oder der Einübung der Zusammenarbeit in der Gefahrenabwehr, möglich. Falls frühzeitig bekannt, ist der Einsatz in den Jahresausbildungsplan aufzunehmen.
| Begriffsbestimmungen | Anlage 1 |
| Begriff | Erläuterungen |
| ABC-Dienst | ist ein ehemaliger Fachdienst nach dem Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) vom 14.02.1990, der nach den Katastrophenschutzgesetzen einzelner Länder fortbestehen kann. |
| ABC-Schutzmaske | ist eine Vollmaske zum Schutz von Atemwegen, Gesicht und Augen vor ABC-Gefahren. |
| Aerosol | bezeichnet feinst verteilte Feststoff-(Staub) oder Flüssigkeits- (Nebel) Partikel in einem Gas (z.B. Luft). |
| Aktivkohle | ist ein Filtermaterial und wird in Schraubfiltern z.B. für Schutzmasken und Raumfilter in Schutzräumen verwendet. |
| Alarm- und Ausrücke Ordnung (AAO) | bestimmt die Anzahl, Art und Reihenfolge der Einheiten, die auf ein gegebenes Alarmierungsstichwort hin zu einer gemeldeten Einsatzstelle zu entsenden sind. |
| Alarmierung | ist die verbindliche Aufforderung an die Hilfskräfte, ihre Einsatzbereitschaft herzustellen und/oder an die Bevölkerung, bestimmte Verhaltensregeln zu befolgen. |
| Alarmplan | ist ein verbindlicher Katalog zur Durchführung vorgeplanter Maßnahmen. Er ist nach Kriterien der Dringlichkeit und Notwendigkeit zu gliedern. |
| Alarmstufe | bezeichnet den Grad der Schutz- und Einsatzmaßnahmen entsprechend der jeweiligen Lage. |
| Alarmübung | ist eine praktische Überprüfung der Erreichbarkeit von
Einsatzkräften durch Alarmmittel und -systeme. Sie dient auch der Ermittlung des Zeitbedarfs bis zur Herstellung der Einsatzbereitschaft. Dabei können die Alarmunterlagen überprüft werden. |
| Amtliches Auskunftsbüro (AAB) | ist eine Einrichtung nach Art. 122 des III. und Art. 136 des IV. Genfer Abkommens. Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung beauftragt, die nationalen Auskunftsstellen für Kriegsgefangene und Zivilpersonen einzurichten. |
| Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) | ist ein Notarzt, der die medizinische Aufsicht und
Weisungsbefugnis in medizinischen Angelegenheiten über mindestens einen Rettungsdienstbereich hat. Er verfügt über eine entsprechende Qualifikation und wird von den zuständigen öffentlichen Stellen berufen (DIN 13050:2002-09). |
| Atemfilter | filtert Schadstoffe aus der Atemluft. Seine Wirkung beruht auf der Aufnahme oder der chemischen Umsetzung von Schadstoffen. |
| Ausbildung, ergänzende | ist eine Ausbildung für Helferinnen und Helfer des
Katastrophenschutzes der Länder, die für die Verwendung in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung vorgesehen sind. Sie erhalten eine ergänzende Ausbildung für die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen. |
| Ausstattung, ergänzende | bezeichnet die ergänzende Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder durch den Bund in den Aufgabenbereichen
Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung gem. § 12 Zivilschutzgesetz. |
| Befehl | ist die mündlich, schriftlich oder auf andere Weise gegebene Anordnung, durch die die Absicht und geplante Durchführung eines Auftrags in knapper Form klar und widerspruchsfrei dargestellt wird und die ein bestimmtes Verhalten fordert. Die Gliederung des Befehls richtet sich nach dem Schema Einheit, Auftrag, Mittel, Ziel und Weg. Zur Führung über längere Zeiträume kann es notwendig sein, das Befehlsschema zu ergänzen oder anders zu gliedern: Lage, Auftrag, Durchführung, Versorgung, Führung / Kommunikationswesen (DV 100). |
| Behandlungsplatz | ist eine Einrichtung mit einer vorgegebenen Struktur, an der Verletzte / Erkrankte nach Sichtung notfallmedizinisch versorgt werden. Von dort erfolgt der Transport in weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen (DIN 13050:2002-09). |
| Bereitstellungsraum | ist eine Stelle, an der Einsatzkräfte und Einsatzmittel für den unmittelbaren Einsatz gesammelt, gegliedert und bereitgestellt oder in Reserve gehalten werden (DIN 13050:2002-09). |
| Betreuung | umfasst Maßnahmen zur Unterbringung und Verpflegung sowie zur sozialen Betreuung Betroffener. Durch soziale Betreuung werden Betroffene mit Gütern des dringenden täglichen Bedarfs versorgt und erhalten erste psychische Hilfe. Sie ist auch ein
Aufgabenbereich nach § 12 Zivilschutzgesetz. |
| Betreuungsstelle | ist eine in einer festen Örtlichkeit oder in Zelten untergebrachte Einrichtung, in der Betroffene sozial betreut und verpflegt werden können. |
| Betroffener | ist eine Person, die durch ein Schadenereignis bedroht wird oder geschädigt wurde, ohne verletzt zu sein. |
| Bettennachweis | ist die zentrale Melde- und Nachweisstelle für die Krankenhäuser eines oder mehrerer Landkreise und/oder kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes aufgrund der Rettungsdienstgesetze der Länder. |
| Dekontamination | bezeichnet das Beseitigen oder Verringern von schädlichen Stoffen zur Entseuchung, Entgiftung und Entstrahlung. |
| Dekontaminationsstelle | ist eine Einrichtung des ABC-Schutzes zur Durchführung der Dekontamination. |
| Ehrenamtliche Tätigkeit | bezeichnet eine freiwillige, nicht erwerbsmäßige Beschäftigung. |
| Einheiten im Katastrophenschutz | sind gegliederte, ausgerüstete und ausgebildete Einsatzkräfte öffentlich- rechtlicher Körperschaften oder von Hilfsorganisationen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Verpflichtung im Katastrophenschutz mitwirken. Die Grundform der Einheit ist der Zug. |
| Einrichtungen | sind ortsgebundene Anlagen mit Personal und Material zum Zwecke der Führung, Versorgung und Unterbringung im Katastrophenschutz. |
| Einsatz | ist die auf Grund eines Auftrages, Befehls oder eigenen Entschlusses ausgelöste Tätigkeit von Einzelpersonen, Einheiten und/oder Einrichtungen des Zivilschutzes zur Hilfeleistung und Schadensbekämpfung. |
| Einsatzabschnitt | ist ein vom Einsatzleiter nach taktischen Erfordernissen festgelegter Teil oder Aufgabenbereich einer Einsatzstelle. Er kann örtlich begrenzt oder durch die Art der Einsatztätigkeit (zum Beispiel Löschwasserförderung, Brandbekämpfung, Rettungsdienst) bestimmt sein. |
| Einsatzbereitschaft | ist der Zustand von Einsatzkräften und Einsatzmitteln, der im Allgemeinen den vorgesehenen Einsatz ermöglicht. Die personelle Einsatzbereitschaft bezieht sich auf Zahl, Ausbildungsstand und Belastbarkeit der Einsatzkräfte. Die technische Einsatzbereitschaft bezieht sich auf die Einsatzmittel (DV 100). |
| Einsatzkräfte | sind alle im Einsatz tätigen Mannschaften mit ihrem zugehörigen Gerät und die Hilfskräfte (DV 100). |
| Einsatzleiter (EL) | ist die für die technischtaktische Einsatzdurchführung gesamtverantwortliche Führungskraft. |
| Einsatzleitung | besteht aus dem Einsatzleiter, den Führungsgehilfen, dem Stabs- und Hilfspersonal sowie notwendigen Führungsmitteln. |
| Einsatzmittel | sind Einrichtungen, Fahrzeuge, Geräte und Material, die Einsatzkräfte zur Auftragserfüllung benötigen. |
| Einsatzplan | ist die vorherige Festlegung eines möglichen Vorgehens bei bestimmten Situationen. |
| Einsatzraum | ist das einer taktischen Einheit oder einem Verband zugewiesene Gebiet, in dem diese tätig werden. |
| Einsatzstärke | bezeichnet die bei Eintritt des Einsatzfalles vorhandene Ist-Stärke der Einsatzkräfte. |
| Einsatzstelle | ist der Ort beziehungsweise das Objekt, an dem Einsatzkräfte bei Bränden, Unglücksfällen oder sonstigen Notlagen tätig werden. Die Einsatzstelle kann in Einsatzabschnitte unterteilt werden. |
| Einsatzübungen | sind wirklichkeitsnahe Übungen zur Weiterbildung für den praktischen Einsatz in der Schadensbekämpfung, ihnen sollen entsprechende Plan- und Rahmenübungen vorausgegangen sein. |
| Einsatzziel | ist die für den Einsatz einer Einheit oder Einrichtung durch Auftrag festgelegte Aufgabe, deren Erfüllung in der Regel die erfolgreiche Beendigung des Einsatzes zur Folge hat (Führung). |
| Entgiftung | bezeichnet das Entfernen oder Unschädlichmachen chemischer Stoffe an Personen, Gerät, Fahrzeugen und im Gelände (Dekontamination). |
| Entseuchung | bezeichnet das Entfernen oder Unschädlichmachen schädigender Erreger oder deren Toxine (Dekontamination). |
| Entwesung | ist das Befreien eines Raumes oder Gebietes von Ungeziefer und lebenden Organismen (z.B. Bakterien, Pilze usw.). |
| Ergänzung des Katastrophenschutzes | ist gemäß Zivilschutzgesetz die Aufgabe des Bundes, die Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung mit geeigneten Einsatzfahrzeugen zu ergänzen. |
| Erkundung | ist die erste Phase des Führungsvorgangs. Sie ist die Grundlage für die Entscheidungsfindung und umfasst das Sammeln und Aufbereiten der erreichbaren Informationen über Art und Umfang der Gefahrenlage beziehungsweise des Schadensereignisses sowie über die Dringlichkeit und Möglichkeit einer Abwehr und Beseitigung vorhandener Gefahren und Schäden (DV 100). |
| Erkundungszeit | ist die Zeit zwischen dem Eintreffen am Einsatzort und dem Erteilen des Einsatzbefehls (DIN 14011). |
| Erste Hilfe | umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Erkrankten oder Verletzten mit einfachen Mitteln (DIN 13050:2002-09). |
| Ersthelfer | ist eine Person, die nach verbindlichen Richtlinien für die Erste Hilfe ausgebildet ist (DIN 13050:2002-09). |
| Evakuierung | ist die organisierte Verlegung von Menschen aus einem akut gefährdeten in ein sicheres Gebiet (Aufnahmegemeinden), wo sie vorübergehend untergebracht, verpflegt und betreut werden. Für die Durchführung der Evakuierung sind Evakuierungspläne nötig. |
| Fachberater | beraten den Leiter des Führungsstabes und die Leiter der Sachgebiete. |
| Fernmeldemittel | sind die technischen Grundlagen für elektronische Bild-, Text-, Sprach-, und Datenübertragung von Nachrichten und Informationen, Informations- und Kommunikationstechnik. |
| Führer | ist der Vorgesetzte bzw. Leiter eines Verbandes, einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes. Führer sind Zugführer und Bereitschaftsführer. |
| Führung | ist die Einflussnahme auf die Entscheidungen und das Verhalten anderer Menschen mit dem Zweck, mittels steuernden und richtungsweisenden Einwirkens vorgegebene und aufgabenbezogene Ziele zu verwirklichen. Das bedeutet, andere zu veranlassen, das zu tun, was zur Erreichung des gesetzten Zieles erforderlich ist. |
| Führungsgrundsätze | kennzeichnen den Rahmen der Führung, z.B. für sinnvolle Einteilung der Kräfte unter Berücksichtigung von Zeit, Raum und Material, mit dem Ziel der optimalen Auftragserfüllung. |
| Führungsmittel | sind technische Mittel, Unterlagen, Pläne und Einrichtungen, die Führungskräfte bei ihrer Führungsarbeit unterstützen. Sie ermöglichen es, die für den Führungsvorgang erforderlichen Informationen zu gewinnen, zu verarbeiten und zu übertragen. |
| Führungsorganisation | legt die Aufgabenbereiche der Führungskräfte fest und gibt die Art und Anzahl der Führungsebenen vor. Die Führungsorganisation stellt sicher, dass die Arbeit des Einsatzleiters beziehungsweise der Einsatzleitung bei jeder Art und Größe von Gefahrenlagen oder Schadenereignisse reibungslos und kontinuierlich verläuft. Bestimmte Aufgabenbereiche sind bereits vorher festzulegen und zuzuordnen (DV 100). Dies geschieht in aller Regel durch die Bildung von Sachgebieten. |
| Führungsvorgang | ist ein zielgerichteter, immer wiederkehrender und in sich geschlossener Denk- und Handlungsablauf auf allen Ebenen und in allen Bereichen. Der Führungsvorgang vollzieht sich in Lagefeststellung (Erkundung / Kontrolle), Planung (Beurteilung der Lage) und Entschluss (Befehl). |
| Führungszeichen | sind Übermittlungszeichen für die Weitergabe von Befehlen, Anordnungen und Informationen. Sie werden als akustische (z.B. mit Trillerpfeife), oder optische Zeichen (z.B. durch Armbewegung, Flaggen oder Lichtsignale) oder auf sonstige Art (z.B. Signalleine) weitergegeben. |
| Gefahr | ist die Wahrscheinlichkeit einer Störung der öffentlichen Sicherheit, verursacht durch ein Naturereignis, technische bzw. organisatorische Fehler oder menschliches Verhalten. |
| Gefahrenabwehr | sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Dafür sind Gefahrenabwehrbehörden (z.B. Polizei, Ordnungsämter) zuständig. |
| Gefahrstoff | ist die zusammenfassende Bezeichnung für gefährliche Stoffe, die explosionsgefährlich, brandfördernd, entzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind. |
| Genfer Abkommen
(auch Genfer Konventionen) |
sind völkerrechtliche Übereinkünfte, die auf einer Konferenz in Genf im Jahr 1949 vereinbart wurden, um die Opfer bewaffneter Konflikte zu schützen. Sie bestehen aus:
|
| Gesundheitsamt | nimmt als Fachbehörde Aufgaben des Infektionsschutzes und der Seuchenbekämpfung wahr. Im Zivilschutz wirken die Gesundheitsämter bei der Planung der gesundheitlichen Versorgung mit (§ 15 Zivilschutzgesetz). |
| Gesundheitswesen | beinhaltet staatliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und umfasst alle der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Einrichtungen und Personen. Die Gesamtverantwortung für das Gesundheitswesen liegt bei Bund und Land. Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall sind in den §§ 15-18 Zivilschutzgesetz enthalten. |
| Grenzdosis | bezeichnet die maximale Dosis bei Ganzkörperbestrahlung, bei der praktisch noch keine klinisch fassbaren Schäden festgestellt werden. |
| Großschadenereignis | ist im Aufgabenbereich Sanität "ein Ereignis mit einer so großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen, dass es mit der vorhandenen und einsetzbaren Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstbereich nicht bewältigt werden kann (DIN 13050:2002-09)". |
| Großschadenstelle | Schadengebiet |
| Helferinnen / Helfer | sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. |
| Hilfeleistung | ist die aktive Unterstützung, die einer Person, einer Organisation, einer Gemeinschaft oder einem Land nach einem Schadenereignis gewährt wird. |
| Karten | mit topographischem wie thematischem Inhalt bieten für den vorbeugenden Katastrophenschutz (Gefahrenquellen) und für die Katastrophenbewältigung bedeutende Anwendungsmöglichkeiten u.a. in den Bereichen Orientierung, Planung und Auswertung. Die Kartenleser interpretieren die geographischen Gegebenheiten in einem räumlichen Zusammenhang (Lagekarte). |
| Katastrophe | ist im Sinne des HBKG ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind. |
| Katastrophenfall | wird nach dem HBKG von der unteren Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Sie stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt. |
| Katastrophenmedizin | ist der Sammelbegriff für Planung und Durchführung bestimmter medizinischer und organisatorischer Maßnahmen, die notwendig werden, wenn eine Individualversorgung Verletzter oder Erkrankter auf Grund eines Schadenereignisses über längere Zeit nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. |
| Katastrophenschutz | ist die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen. |
| Krankentransport | umfasst die Beförderung von Erkrankten, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, und die fachgerechte Betreuung in einem Krankenkraftwagen durch dafür qualifiziertes Personal. Krankentransport umfasst nicht die Beförderung von Personen, die keiner fachgerechten Betreuung bedürfen (DIN 13050:2002-09). |
| Leitender Notarzt (LNA) | ist ein Notarzt, der am Notfallort bei einer größeren Anzahl Verletzter, Erkrankter sowie auch bei anderen Geschädigten oder Betroffenen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen alle medizinischen Maßnahmen zu leiten hat. Der Leitende Notarzt übernimmt medizinische Führungs- und Koordinierungsaufgaben. Er verfügt über eine entsprechende Qualifikation und wird von der zuständigen öffentlichen Stelle berufen (DIN 13050:2002-09). |
| Massenanfall | ist ein Notfall mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen, der mit der vorhandenen und einsetzbaren Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstbereich versorgt werden kann (DIN 13050:2002-09). |
| Patientenablage (DIN 13050: 2002-09) |
ist eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erstversorgt werden. Dort werden sie dem Rettungsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben. |
| Persönliche Ausstattung | ist die Bekleidung und Schutzausrüstung nach organisationseigenen und Unfallverhütungsvorschriften. |
| Rettungsmittel | sind die Rettungsdienstfahrzeuge einschließlich des Rettungsmaterials sowie des Transportgerätes (DIN 13050:2002- 09). |
| Sanitätsdienst | ist ein ehemaliger Fachdienst nach dem Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) vom 14.02.1990, der nach den Katastrophenschutzgesetzen einzelner Länder fortbestehen kann. |
| Sanitätswesen | umfasst Maßnahmen der Behandlung und des Transportes Verletzter und Erkrankter durch entsprechend ausgebildetes Personal. Es ist ein Aufgabenbereich nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 HBKG und § 12 Zivilschutzgesetz. |
| Schadengebiet | ist ein in sich geschlossener und zusammengehörender größerer Raum, in dem sich auch mehrere Einsatzstellen befinden können, oder dem mehrere Einsatzräume zugewiesen sind (DV 100). |
| Stärke- und Ausstattungsnachweisung (STAN) (aufgehoben) | bestimmt nach KatS DV 410 die Aufgabe, Gliederung, Funktionen und Ausbildung der Fachhelfer und gibt das Soll an Personal und Material für Einheiten, Teileinheiten und Einrichtungen auf Grund taktischer Forderungen und haushaltsmäßiger Vorschriften und Ermächtigungen verbindlich vor. |
| Schnell-Einsatz-Gruppe (SEG) | ist eine Gruppe von ausgebildeten Helferinnen/Helfern. Sie ist so ausgebildet und ausgestattet, dass sie bei einem Großschadenereignis oder außergewöhnlichen Ereignis Verletzte, Erkrankte sowie andere Geschädigte oder Betroffene versorgen kann (DIN 13050:2002-09). |
| Sichtung (Triage) | bezeichnet die ärztliche Beurteilung und Entscheidung über die Priorität der Versorgung von Patienten hinsichtlich Art und Umfang der Behandlung sowie Zeitpunkt, Art und Ziel des Transportes (DIN 13050:2002-09). |
| Sofortmaßnahmen | sind Einsätze im Rahmen der Katastrophenhilfe, die von Hilfsorganisationen durchgeführt werden mit dem Ziel, das Überleben der betroffenen Bevölkerung zu sichern. |
| Soll-Stärke | ist die vorgegebene personelle Stärke einer Einheit, Teileinheit oder Einrichtung, die z.B. in einem Stärke- und Ausstattungsnachweis festgeschrieben ist. |
| Staffel | Wie FwDV 3 |
| Strahlenbelastung | bezeichnet die Dosis; letale Dosis. |
| Strahlenschäden | sind durch ionisierende Strahlung in lebenden Organismen oder in Festkörpern bzw. Werkstoffen hervorgerufene Schädigungen. |
| Taktische Einheit | ist eine Einheit, die auf Grund ihrer Führung, Stärke und Ausrüstung in der Lage ist, einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Auftrag selbstständig zu erfüllen. |
| Taktische Zeichen | sind grafische Symbole zur Darstellung von Einheiten, Verbänden, Einrichtungen, Personen, Einsatzmaßnahmen, Gefahren und Schäden in Lagekarten und anderen taktischen Zeichnungen. |
| Technische Einsatzleitung (TEL) | führt die ihr unterstellten Einsatzkräfte am Gefahren- und Schadensort. Der technische Einsatzleiter benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Regel einen Stab aus Sachgebieten und Fachberatern. Der Aufgabenumfang und das Ausmaß der personellen Besetzung werden durch die technischtaktische Führung der Einheiten / Einsatzkräfte im Einzelfall bestimmt. |
| Transportfähigkeit | ist der Zustand eines Verletzten oder Erkrankten, bei dem die lebenswichtigen Körperfunktionen gesichert sind und durch geeignete Maßnahmen eine Zunahme bestehender oder weiterer Schäden verhindert wird (DIN 13050:2002-09). |
| Triage | bezeichnet die Sichtung. |
| Unfall | ist ein plötzliches, unvorhergesehenes und durch äußere Ursachen eintretendes Ereignis, das zu einem Schaden an Personen und/ oder Sachen führt (DIN 13050:2002-09). |
| Unterstellung | ist das Befehlsverhältnis mit eindeutiger Über- und Unterordnung. |
| UTM-System | ist die Abkürzung für Universale Transversale Merkator-Projektion. Das System ist auf einem rechtwinkligen quadratischen UTM-Koordinatengittersystem aufgebaut. Das System ermöglicht, die Koordinaten eines Geländepunktes auf einer Karte mit Hilfe des Gitters zu ermitteln. |
| Verfügungsraum | ist der zugewiesene Raum, in dem sich eine Einheit für eine spätere Verwendung bereithält oder sich auf einen bevorstehenden Einsatz vorbereitet. |
| Begriff | Erläuterungen |
| Verletzter | ist eine Person, die durch äußere Einwirkung einen Gesundheitsschaden erlitten hat (DIN 13050:2002-09). |
| Weisung | ist ein zusammenfassender Begriff für verschiedene Arten der Übermittlung bestimmter Absichten und ihrer Durchführung.
Anweisung:Information über das Einhalten einer bestimmten Arbeitsweise und die Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften. Auftrag: Übertragung von selbständig durchzuführenden Aufgaben. Kommando:Lenkung einer gemeinsamen Handlung einer Gruppe. Befehl: Eindeutige, unmissverständliche Anordnung, die zum sofortigen Handeln zwingt. |
| Abkürzungsverzeichnis | Anlage 2 |
| A | ABC | atomar, biologisch, chemisch. |
| AKNZ | Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz | |
| ÄLRD | Ärztliche Leiterin/Ärztlicher Leiter Rettungsdienst | |
| Anh | Anhänger | |
| ArztTr | Arzttrupp | |
| ArzTrKW | Arzttruppkraftwagen (ehemaliges Fahrzeug des Zivilschutzes) | |
| ASB | Arbeiter-Samariter-Bund | |
| B | BF | Berufsfeuerwehr |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt | |
| BoGr | Bootsgruppe | |
| BoTr | Bootstrupp | |
| Bs | Brandschutz | |
| Bt | Betreuung | |
| BtTr | Betreuungstrupp | |
| BtKombi | Betreuungs-Kombi | |
| BtZ | Betreuungszug | |
| D | Dekon | Dekontamination (auch: Dk) |
| Dekon G | Dekontamination von Gerät | |
| Dekon P | Dekontamination von Personen | |
| Dekon V | Dekontamination von Verletzten | |
| DkSt | Dekon-Staffel | |
| DLRG | Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft | |
| DRK | Deutsches Rotes Kreuz | |
| DSt | Dienststelle / Dienststellen | |
| DV | Dienstvorschrift | |
| DWD | Deutscher Wetterdienst | |
| E | EA | Einsatzabschnitt |
| Einsatzabschnittsleitung / Einsatzabschnittsleiterin / | ||
| EAL | Einsatzabschnittsleiter | |
| EL | Einsatz Ieitung / Einsatzleiterin / Einsatzleiter | |
| ELW und Zahl | Einsatzleitwagen mit Angabe der Einstufung nach DIN | |
| ErkGr | Erkundungsgruppe | |
| ErkKW | Erkundungs-Kraftwagen | |
| ErkTr | Erkundungstrupp | |
| EWRGr | Erweiterte Wasserrettungsgruppe | |
| F | FaBe | Fachberaterin / Fachberater |
| FF | Freiwillige Feuerwehr | |
| FGr | Fachgruppe | |
| FGr Bel | Fachgruppe Beleuchtung | |
| FGr E | Fachgruppe Elektroversorgung | |
| FGr FK | Fachgruppe Führung und Kommunikation | |
| FGr l | Fachgruppe Infrastruktur | |
| FGr Log | Fachgruppe Logistik | |
| FGr 0 | Fachgruppe Ortung | |
| FGr Ö | Fachgruppe Ölschaden Binnen | |
| FGr R | Fachgruppe Räumen | |
| FGr Sp | Fachgruppe Sprengen | |
| FGr W | Fachgruppe Trinkwasserversorgung | |
| FGr W | Fachgruppe Wassergefahren | |
| FGr WP | Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen | |
| FKH | Feldkochherd | |
| Fü | Führung / Führerin / Führer | |
| FüGrTEL | Führungsgruppe Technische Einsatzleitung | |
| Fw | Feuerwehr | |
| FwDV | Feuerwehr-Dienstvorschrift | |
| G | GABC | Gefahrstoff-ABC |
| GABC-ErkKW | Gefahrstoff-ABC-Erkundungs-Kraftwagen | |
| GABC-MZt | Gefahrstoff-ABC-Messzentrale | |
| GABC-Z | Gefahrstoff-ABC-Zug | |
| GBI | Gemeindebrandinspektorin / Gemeindebrandinspektor | |
| GefGr | Gefahrstoffgruppe | |
| Gr | Gruppe | |
| GrFü | Gruppenführerin / Gruppenführer | |
| GVBI. | Gesetz- und Verordnungsblatt | |
| GW | Gerätewagen | |
| Gwart | Gerätewartin / Gerätewart | |
| GW-Bt | Gerätewagen Betreuung | |
| GW-Dekon P | Gerätewagen Dekontamination Personen | |
| GW-G | Gerätewagen Gefahrgut | |
| GW-IuK | Gerätewagen Information- und Kommunikation | |
| GW-Log | Gerätewagen Logistik | |
| GW-N | Gerätewagen Nachschub | |
| GW-San | Gerätewagen Sanität | |
| GW-StrSp | Gerätewagen Strahlenspürtrupp | |
| GW-T | Gerätewagen Technik | |
| GW-Taucher | Gerätewagen Taucher | |
| GW-WR | Gerätewagen Wasserrettung | |
| H | HBKG | Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe un |
| Katastrophenschutz | ||
| HiOrg | Hilfsorganisation(en) | |
| HKatS-ZL | Hessisches Katastrophenschutz-Zentrallager | |
| HLFS | Hessische Landesfeuerwehrschule | |
| HLFV | Hessischer Landesfeuerwehrverband | |
| HMdlS | Hessisches Ministerium des lnnern und für Sport | |
| HMZ | Hochwassermeldezentrale | |
| HRDG | Hessisches Rettungsdienstgesetz | |
| HSOG | Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung | |
| I | I | Instandsetzung / Infrastruktur |
| IuK | Information und Kommunikation | |
| IuKGr | lnformations- und Kommunikationsgruppe | |
| IuKZt | Informations- und Kommunikationszentrale | |
| J | JUH | Johanniter-Unfall-Hilfe |
| K | KA | Kastenanhänger |
| KAB | Kreisauskunftsbüro | |
| KatS | Katastrophenschutz | |
| KatSL | Katastrophenschutzleitung | |
| KBI | Kreisbrandinspektorin / Kreisbrandinspektor | |
| KdoW | Kommandowagen | |
| Kf und Buchstabe | Kraftfahrer mit Angabe der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse | |
| KKW | Kernkraftwerk | |
| Kombi | Kombinationsfahrzeug | |
| KTW | Krankentransportwagen | |
| KTW B | Krankentransportwagen nach DIN EN 1789 Teil B | |
| L | LAB | Landesauskunftsbüro |
| LBK | Landesbeirat für Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz | |
| LF | Löschfahrzeug | |
| LFuSt | Leitfunkstelle | |
| LGr | Löschgruppe | |
| LNA | Leitende Notärztin / Leitender Notarzt | |
| LSt | Leitstelle | |
| Ltr | Leiterin / Leiter | |
| LZ | Löschzug | |
| M | Me | Melderin / Melder |
| MHD | Malteser-Hilfsdienst | |
| MTF | Medizinische Task Force des Zivilschutzes | |
| MTW | Mannschafs-Transportwagen | |
| MZB | Mehrzweckboot DIN 14961 | |
| N | NA | Notärztin / Notarzt |
| NAW | Notarztwagen | |
| NEF | Notarzt-Einsatzfahrzeug | |
| NFS | Notfallstation | |
| O | Org | Organisation |
| OLRD | Organisatorische Leiterin / Organisatorischer Leiter Rettungsdienst | |
| R | RAL | Reichsausschuss für Lieferbedingungen |
| RE | Rahmen-Empfehlungen | |
| RettD | Rettungsdienst | |
| RP | Regierungspräsidium | |
| RTB | Rettungsboot nach DIN 14961 | |
| RTH | Rettungshubschrauber | |
| RTr | Rettungstrupp | |
| RTW | Rettungswagen | |
| RW | Rüstwagen | |
| S | S und Zahl | Sachgebietsleiterin / Sachgebietsleiter des Sachgebietes ... |
| San | Sanität(swesen) | |
| SanGr | Sanitätsgruppe | |
| SanTr | Sanitätstrupp | |
| SAR | Such- und Rettungsdienst (Search and Rescue) | |
| SB | Schlauchboot | |
| Sb | Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter | |
| SBI | Stadtbrandinspektorin / Stadtbrandinspektor | |
| SEEBA | Schnelleinsatz-Einheit Bergung Ausland (beim THW) | |
| SEG | Schnelleinsatzgruppe | |
| SprFu | Sprechfunk / Sprechfunkerin / Sprechfunker | |
| St | Staffel | |
| SIAnz. | Staatsanzeiger | |
| StFü | Staffelführerin / Staffelführer | |
| StrSpTr | Strahlenspürtrupp | |
| stv. | stellvertretende / stellvertretender | |
| SW | Schlauchwagen | |
| SZ | Sanitätszug | |
| TaGr | Tauchgruppe | |
| TaTr | Tauchtrupp | |
| TEL | Technische Einsatzleitung | |
| TeTr | Techniktrupp | |
| TeTr-WR | Techniktrupp Wasserrettung | |
| THW | Technisches Hilfswerk | |
| TK | Telekommunikation | |
| TKSiV | Telekommunikations-Sicherstellungsverordnung | |
| TLF | Tanklöschfahrzeug | |
| Tr | Trupp | |
| TrFü | Truppführerin / Truppführer | |
| TS | Tragkraftspritze | |
| TrspTr | Transporttrupp | |
| TrspGr | Transportgruppe | |
| TUlS | Transport-Unfalllnformations- und Hilfeleistungs-System | |
| TZ | Technischer Zug | |
| U | UKatSB | Untere Katastrophenschutzbehörde |
| UVBtGr | Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsgruppe | |
| V | VO | Verordnung |
| VpfTr | Verpflegungstrupp | |
| VU | Versorgungsunternehmen, Verkehrsunfall | |
| W | WF | Werkfeuerwehr |
| WFü | Wehrführerin / Wehrführer | |
| WR | Wasserrettung | |
| WRGr | Wasserrettungsgruppe | |
| WRZ | Wasserrettungszug | |
| WvTr | Wasserversorgungstrupp | |
| Z | Z | Zug |
| zbV | zur besonderen Verwendung | |
| ZFü | Zugführerin / Zugführer | |
| ZSG | Zivilschutzgesetz | |
| ZSH | Zivilschutz-Hubschrauber | |
| ZSNeuOG | Zivilschutzneuordnungsgesetz | |
| ZTr | Zugtrupp | |
| ZTrKW | Zugtrupp-Kraftwagen |
| Gliederungsbild | Anlage 3 |
| Ordnung des Raumes | Anlage 4 |
| Checkliste: Einrichten eines Behandlungsplatzes | Anlage 5 |
1. Größe, Lage, Art und Form des Behandlungsplatzes werden bestimmt von der
2. Mögliche Behandlungsplatzformen sind:
3. Beim Einrichten des Behandlungsplatzes sind zu berücksichtigen:
4. Für den Behandlungsplatz sind vorzusehen:
5. Beispiel für die Anlage eines Behandlungsplatzes in Gebäuden
Die Anlage eines Behandlungsplatzes ist jeweils den erkundeten bzw. vorgefundenen Räumlichkeiten anzupassen.
In großen Räumen oder Sälen ist eine behelfsmäßige optische Trennung zwischen den einzelnen Stationen vorzusehen.
Bei länger dauernden Einsätzen sind zusätzliche Räume zur Unterbringung der Sanitätshelfer notwendig.
Am Behandlungsplatz ist eine Geräteablage vorzusehen, aus der die Teileinheiten ihren Materialbedarf decken können.
| Taktische Zeichen SAN | Anlage 6 |
| Einsatztagebuch | Anlage 7 |
| Muster Abschlussmeldung | Anlage 8 |
| Muster Patienablage | Anlage 9 |
| Musterstruktur BHP 25 HE/50HE | Anlage 10 |
| Patientenanhängekarte (Anhängekarte für Verletzte und Erkranke) |
Anlage 11 |
| Patientendokumentation Behandlungsplatz | Anlage 12 |
Für die Patientendokumentation auf dem Behandlungsplatz sind die nach den örtlichen Gegebenheiten vorgesehenen Rettungsdienstprotokolle nach DIVI (örtl. zu beschaffen) zu verwenden. Ziel ist es, die Verlaufsdokumentation einheitlich und bruchfrei auszuführen.
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(Stand: 25.06.2025)
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