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APVO-WFw - Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen
- Hessen -
Vom 3. November 2005
(GVBl. 2005 S. 739aufgehoben)
Gl.-Nr.: 312-18
Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für den hauptberuflichen mittleren, gehobenen und höheren Werkfeuerwehrdienst. Bei Bedarf steht die Ausbildung auch nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen offen.
(2) Das Bestehen der Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren in der jeweils gültigen Fassung sowie bestandene Abschlussprüfungen aufgrund des Landesrechts anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie von dem für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium anerkannt worden sind, einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung gleich.
(3) Die Ausbildung und Prüfung für den hauptberuflichen höheren Werkfeuerwehrdienst erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GVBl. NRW S. 158), soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind.
§ 2 Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist es, hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren heranzubilden, die aufgrund ihrer Persönlichkeit sowie aufgrund ihrer allgemeinen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben des Werkfeuerwehrdienstes selbstständig zu erfüllen.
§ 3 Begriffsdefinitionen
(1) Werkfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe in Betrieben oder Einrichtungen aufgestellten betrieblichen Feuerwehren, die als Werkfeuerwehren anerkannt oder angeordnet worden sind.
(2) Als Auszubildende im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte, die zu hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen der Werkfeuerwehren ausgebildet werden.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den mittleren Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217).
(2) In den gehobenen Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
(3) In den höheren Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
§ 5 Ausbildungsbetrieb, Gesamtausbildungsleitung, Ausbildungsstationen
(1) Zur Ausbildung für den mittleren und den gehobenen Werkfeuerwehrdienst sind Werkfeuerwehren nur dann berechtigt, wenn sie von dem für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium als Ausbildungsbetriebe anerkannt worden sind. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(2) Die Gesamtausbildungsleitung für den mittleren und den gehobenen Werkfeuerwehrdienst obliegt in der Regel der Leitung derjenigen Werkfeuerwehr, bei der die auszubildenden Werkfeuerwehrangehörigen beschäftigt sind oder einer von ihr beauftragten Person des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes. In Ausnahmefällen kann die Gesamtausbildungsleitung einer anderen geeigneten Feuerwehr übertragen werden. Soweit die Gesamtausbildungsleitung von einem öffentlichen Dienstherrn wahrgenommen werden soll, wird dieser vom zuständigen Regierungspräsidium bestimmt.
(3) Die Gesamtausbildungsleitung leitet und überwacht die gesamte praktische und theoretische Ausbildung. Sie erstellt den Ausbildungsplan, führt die Ausbildungsakten und entsendet die auszubildenden Werkfeuerwehrangehörigen zur Ableistung der Ausbildungsabschnitte zu den einzelnen Ausbildungsstationen.
(4) Ausbildungsstationen sind Landesfeuerwehrschulen, Städte mit Berufsfeuerwehren, Ausbildungsbetriebe nach Abs. 1 sowie andere Körperschaften und Einrichtungen, deren Lehrgänge von dem für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium anerkannt worden sind und bei denen Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden.
(5) Während der Ausbildungsabschnitte bei einer Berufs- oder Werkfeuerwehr werden die Auszubildenden von der Leitung der Berufs- oder Werkfeuerwehr oder einer von ihr beauftragten Person des gehobenen oder höheren Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr oder des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes ausgebildet. Ausbildungsabschnitte dürfen bei anderen Körperschaften und Einrichtungen nur dann abgeleistet werden, wenn die Ausbildung von einer oder einem Angehörigen des gehobenen oder höheren Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr oder des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes geleitet wird. Bei Ausbildungsabschnitten an der Landesfeuerwehrschule ist deren Leitung oder eine von ihr beauftragte dort beschäftigte Person des gehobenen oder höheren Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich.
(6) Für die Ausbildung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.
§ 6 Ausbildungsdauer für den mittleren und gehobenen Werkfeuerwehrdienst, Erholungsurlaub
(1) Die Ausbildungsdauer für den mittleren Werkfeuerwehrdienst beträgt mindestens achtzehn Monate, für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst mindestens weitere sechs Monate und für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst mindestens 24 Monate. Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer öffentlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers von der Leitung der Werkfeuerwehr nach Anhörung der Gesamtausbildungsleitung auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu neun Monaten, rechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, höchsten doch bis zu vier Monaten, angerechnet werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als neun Monate angerechnet werden.
(2) Der Erholungsurlaub ist außerhalb der Lehrgangszeit und so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
§ 7 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
| 15 bis 14 Punkte | = | sehr gut (1): | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte | = | gut (2): | für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte | = | befriedigend (3): | für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte | = | ausreichend (4): | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 2 Punkte | = | mangelhaft (5): | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
| 1 bis 0 Punkte | = | ungenügend (6): | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ( §§ 10, 12) wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelleistungen eine Punktzahl für diesen Abschnitt gebildet. Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet. In jedem Ausbildungsabschnitt ist mindestens eine Punktzahl von fünf zu erreichen.
(3) Erzielen Auszubildende in einem Ausbildungsabschnitt im schriftlichen oder im praktischen Teil weniger als fünf Punkte, ist der Ausbildungsabschnitt jeweils einmal vollständig zu wiederholen.
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
§ 8 Gestaltung der Ausbildung
(1) Das für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betrieblichen Gefahrenlagen Ausbildungsrahmenpläne für die Ausbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren erstellen. Die Ausbildung umfasst insbesondere den vorbeugenden und den abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, vorbereitende und abwehrende Maßnahmen des Katastrophenschutzes, den Rettungsdienst, die Informations- und Kommunikationstechnik, die Rechtsgrundlagen in diesen Bereichen, die Führungslehre und den Sport.
(2) Die Gesamtausbildungsleitung erstellt für alle Auszubildenden einen Gesamtausbildungsplan, aus dem sich die zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt. Die Ausbildungsleitung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts stellt für ihren Zuständigkeitsbereich einen Ausbildungsplan auf. Jeweils eine Ausfertigung der Ausbildungspläne ist den Auszubildenden auszuhändigen.
(3) Den Auszubildenden ist während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst großem Umfang Gelegenheit zu geben, an Einsätzen, Besichtigungen, Versuchen, Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.
§ 9 Tätigkeitsnachweise, Ausbildungsberichte
(1) Die Auszubildenden haben während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte Tätigkeitsnachweise zu erstellen. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder regelmäßig und von der Ausbildungsleitung abschließend zu überprüfen und zu besprechen. Sie sind der Gesamtausbildungsleitung vorzulegen.
(2) Die Ausbilderin oder der Ausbilder, in deren oder dessen Sachgebiet die Auszubildenden ausgebildet wurden, hat am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistung nach § 7 anzufertigen und diese der Ausbildungsleitung vorzulegen. Diese erstellt den Ausbildungsbericht, der erkennen lassen muss, ob die Auszubildenden das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht haben. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben. Die Ausbildungsberichte sind den Auszubildenden zur Kenntnis zu bringen, zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 10 Ausbildung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst
(1) Die Ausbildung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
| Abschnitt I | Feuerwehrgrundlehrgang | 24 Wochen |
| Abschnitt II | Berufspraktische Ausbildung im Werk; Ausbildung zur Betriebssanitäterin oder zum Betriebssanitäter oder Ableistung des theoretischen Abschnitts der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter; Erwerb der Fahrerlaubnis mindestens der Klasse C1, möglichst der Klasse CE | 25 Wochen |
| Abschnitt III | Berufspraktische Ausbildung im Werk; bei Bedarf Ausbildung für Sonderfunktionen (z.B. Maschinistin oder Maschinist für Löschfahrzeuge und / oder Drehleitern) | 29 Wochen |
(2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten sind Teilaufgaben zu lösen, deren Ergebnisse in die Punktzahl des jeweiligen Ausbildungsabschnitts einzubeziehen sind. Die Personen, die die Aufgaben bewerten, werden von der Ausbildungsleitung bestimmt. Während des Ausbildungsabschnitts I sind sechs Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus unterschiedlichen Lehrfächern mit einer Bearbeitungsdauer von jeweils 45 Minuten und zusätzlich die Aufsichtsarbeiten der Ausbildung für Sonderfunktionen zu fertigen. Es ist zulässig, zwei Aufsichtsarbeiten mit einer Gesamtbearbeitungszeit von 90 Minuten zusammenzufassen. Außerdem sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von jeweils 90 Minuten zwei Fachaufsätze zu schreiben. In allen Ausbildungsabschnitten müssen die praktischen Leistungen und die Prüfungsergebnisse der Aufsichtsarbeiten in die Beurteilung einbezogen werden.
(3) Innerhalb der Ausbildungszeit von achtzehn Monaten ist, soweit nicht schon vorhanden, das Deutsche Sportabzeichen zu erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze. Diese Nachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Truppführungsprüfung.
(4) Nach Abschluss der Ausbildungszeit erhalten die Auszubildenden eine Bescheinigung über die Bewertung der einzelnen Ausbildungsabschnitte und das Ergebnis der Truppführungsprüfung.
§ 11 Ausbildung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst
(1) Voraussetzung für die Verwendung als Führungskraft im mittleren Werkfeuerwehrdienst ist die erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführungslehrgang für den mittleren Werkfeuerwehrdienst und den mittleren Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren nach § 12 Abs. 1 - Abschnitt III - mit einer Dauer von acht Wochen, der an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder an einer von der Hessischen Landesfeuerwehrschule dafür anerkannten Landesfeuerwehrschule eines anderen Landes absolviert werden kann.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Gruppenführungslehrgang ist das Bestehen der Truppführungsprüfung und die Teilnahme am ergänzenden betrieblichen Ausbildungsabschnitt von achtzehn Wochen zur Vorbereitung auf den Gruppenführungslehrgang .
(3) Die Entscheidung über die Anmeldung zum Gruppenführungslehrgang trifft die Leitung der Werkfeuerwehr.
(4) Für die Anmeldung zum Gruppenführungslehrgang ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 rechtzeitig die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 mit dem Ergebnis der Truppführungsprüfung sowie die Bestätigung über die Teilnahme am ergänzenden betrieblichen Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 vorzulegen.
§ 12 Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst
(1) Die Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
| Abschnitt I | Feuerwehrgrundlehrgang | 24 Wochen |
| Abschnitt II | Tätigkeiten der Truppführung; bei Bedarf Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter | 16 Wochen |
| Abschnitt III | Gruppenführungslehrgang für den mittleren Werkfeuerwehrdienst und den mittleren Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren | 8 Wochen |
| Abschnitt IV | Tätigkeiten der Gruppenführung | 16 Wochen |
| Abschnitt V | Einführung in die Tätigkeiten der Zugführung | 24 Wochen |
| Abschnitt VI | Fachtechnischer Lehrgang für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst und den gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren (Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang | 16 Wochen) |
Die Abschnitte I, II, IV und V können auch bei Berufsfeuerwehren oder bei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 anerkannten Werkfeuerwehren außerhalb des Standortes des Ausbildungsbetriebes abgeleistet werden. Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und V sollen die Auszubildenden in alle Feuerwehraufgaben eingewiesen werden. Sie müssen mindestens die Fahrerlaubnis nach Klasse C1 und sollen die Fahrerlaubnis nach Klasse CE erwerben, sofern sie diese Fahrerlaubnisse noch nicht besitzen.
(2) Während der Ausbildung haben die Auszubildenden insgesamt zwei Abschnittsarbeiten anzufertigen. Die Ausbildungsleitung des betreffenden Ausbildungsabschnittes bestimmt die Aufgaben und bewertet die Arbeiten. Abschnittsarbeiten sind mit den Auszubildenden zu besprechen. Die Ergebnisse der Abschnittsarbeiten sind bei der Bewertung der jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen.
(3) Der Gruppenführungslehrgang (Abschnitt III) und der Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang (Abschnitt VI) nach Abs. 1 sind an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder in Ausnahmefällen an der Landesfeuerwehrschule eines anderen Landes abzuleisten, sofern die dort angebotenen Lehrgänge von der Hessischen Landesfeuerwehrschule als gleichwertig anerkannt worden sind.
(4) Für die Anmeldung zum Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 spätestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs ein Gesamtbericht mit Angaben über den dienstlichen Werdegang der Auszubildenden einzureichen. Der Gesamtbericht muss die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und ihr arithmetisches Mittel als Vornote enthalten. Weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang sind, soweit noch nicht vorhanden, der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen zum Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang vorliegen und lässt gegebenenfalls die Bewerberin oder den Bewerber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze zu.
§ 13 Aufstieg in den gehobenen Werkfeuerwehrdienst
(1) Angehörige des Führungsdienstes im mittleren Werkfeuerwehrdienst können von der Leitung der Werkfeuerwehr im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zur Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst zugelassen werden, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen und seit Vorliegen dieser Voraussetzungen mindestens fünf Jahre im mittleren Führungsdienst bei einer Werkfeuerwehr tätig gewesen sind:
(2) Ebenso kann zur Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), erfüllt.
(3) Die Einführungszeit in den gehobenen Werkfeuerwehrdienst dauert achtzehn Monate. Die Auszubildenden sind in die Aufgaben des gehobenen Werkfeuerwehrdienstes einzuweisen. Sie haben mindestens zwei praktische Ausbildungsabschnitte für jeweils drei Monate bei einer Berufs- oder Werkfeuerwehr außerhalb des Unternehmensstandortes zu absolvieren, an dem sie beschäftigt sind. Außerdem haben sie am Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang teilzunehmen.
(4) § 12 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
Dritter Abschnitt
Prüfungen
§ 14 Zweck der Prüfungen
Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Auszubildenden das Ausbildungsziel erreicht haben, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anwenden können und für die Übernahme zukünftiger Aufgaben geeignet erscheinen. Die Prüfungen werden am Ende der jeweiligen Ausbildung abgelegt. Sollten die Prüfungen vor Beendigung der Ausbildung abgeschlossen sein, so endet diese nicht vorzeitig.
§ 15 Prüfung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst
(1) Nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts III nach § 10 Abs. 1 wird im Betrieb eine Truppführungsprüfung abgelegt. Sie umfasst die Lehrinhalte aus den Abschnitten I bis III. Die Truppführungsprüfung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem praktischen, einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie wird nach Abschluss des Abschnitts III im Betrieb vor einem Prüfungsausschuss nach § 18 abgelegt.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus einer Einsatzübung, in der die Befähigung zur Truppführung nachgewiesen werden muss. Sie wird als Gruppenprüfung durchgeführt.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit jeweils höchstens vier Prüflingen gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.
§ 16 Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst
(1) Die Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird während des Gruppenführungslehrgangs an der Hessischen Landesfeuerwehrschule vor dem Prüfungsausschuss nach § 19 abgelegt.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus einer Einsatzübung, in der die Befähigung zur Gruppenführung nachgewiesen werden muss, einer Planübung und einer Lehrprobe, deren Thema mindestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben ist. Die Planübung soll 20 Minuten und die Lehrprobe 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer und einem Fachaufsatz von 120 Minuten Dauer.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit jeweils höchstens vier Prüflingen gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.
§ 17 Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst
(1) Die Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird während des Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgangs an der Hessischen Landesfeuerwehrschule vor dem Prüfungsausschuss nach § 19 abgelegt.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus einer Planübung, bei der die Befähigung zur Zugführung nachgewiesen werden muss, und einer Lehrprobe, deren Thema mindestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben ist. Die Planübung soll 45 Minuten und die Lehrprobe 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer und zwei Fachaufsätzen von jeweils 120 Minuten Dauer.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit jeweils höchstens vier Prüflingen gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 80 Minuten nicht überschreiten und wird am Ende des Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgangs abgelegt.
§ 18 Bestellung und Zusammensetzung der betrieblichen Prüfungsausschüsse
(1) Für die Truppführungsprüfung ist von den Ausbildungsbetrieben jeweils für die Dauer von vier Jahren ein betrieblicher Prüfungsausschuss einzurichten. Dessen Mitglieder werden von der Leitung der Werkfeuerwehr des jeweiligen Ausbildungsbetriebes bestellt.
(2) Der betriebliche Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
§ 19 Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses an der Landesfeuerwehrschule
(1) An der Hessischen Landesfeuerwehrschule ist für die Prüfungen des Führungsdienstes im mittleren Werkfeuerwehrdienst und des gehobenen Werkfeuerwehrdienstes ein Prüfungsausschuss einzurichten.
(2) Das für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständige Ministerium bestellt folgende stimmberechtigte Mitglieder für die Dauer von vier Jahren für den Prüfungsausschuss:
Wird als beisitzendes Mitglied nach Nr. 2 die Leiterin oder der Leiter einer Berufsfeuerwehr bestellt, ist das beisitzende Mitglied nach Nr. 3 aus dem Bereich der Werkfeuerwehren zu bestellen. Wird als beisitzendes Mitglied nach Nr. 2 die Leiterin oder der Leiter einer Werkfeuerwehr bestellt, ist das beisitzende Mitglied nach Nr. 3 aus dem Bereich der Berufsfeuerwehren zu bestellen.
(3) Für die beisitzenden Mitglieder werden von dem für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium je drei Vertretungspersonen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4.
(4) In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei kurzfristigen Ausfällen von beisitzenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Beamtinnen oder Beamte der Hessischen Landesfeuerwehrschule mit der Befähigung für den gehobenen oder den höheren Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren als beisitzende Vertretungsmitglieder bestimmen.
§ 20 Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungsausschüsse, Kostenpflicht
(1) Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet
Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder eingeladen und neben den vorsitzenden Mitgliedern mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Prüfungsausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse einschließlich der Prüfungen sind nicht öffentlich. Den Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer Prüfungsteilnahme geltend machen können, kann von den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse die Teilnahme an praktischen und mündlichen Prüfungen als Beobachterinnen oder Beobachter gestattet werden. Gegen Beschwerden über die Ablehnung einer Prüfungsbeobachtung entscheiden die Prüfungsausschüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Das für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständige Ministerium kann zu den Prüfungen eine Beobachterin oder einen Beobachter entsenden. Bei der Beratung der Prüfungsausschüsse ist die Anwesenheit von Beobachterinnen oder Beobachtern nicht gestattet.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen unterstehen sie der Aufsicht des für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministeriums. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für Personen, die nach Abs. 3 als Beobachterinnen oder Beobachter zugelassen worden sind.
(5) Die Anstellungsbetriebe haben die Ausbildungskosten und auf Anforderung die Prüfungskosten zu tragen.
§ 21 Aufgaben der Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungsausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse leiten die gesamte Prüfung. Sie haben insbesondere
§ 22 Durchführung der Prüfungen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangaben und keine sonstigen auf die Identität der Prüflinge hinweisenden Merkmale enthalten. Sie sind mit einer durch Losziehung zugeteilten Kennziffer zu versehen. Der Name darf den Prüferinnen oder den Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zuerst von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder und anschließend von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die Bewerterinnen und Bewerter dürfen sich die Bewertungen nicht gegenseitig mitteilen. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, so setzen die Prüfungsausschüsse im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahlen fest. Die Punktzahlen für die schriftlichen Arbeiten werden aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen gebildet. Die Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie mindestens fünf, wird aufgerundet, bei weniger als fünf wird abgerundet.
(3) Die praktischen Prüfungen werden vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses abgenommen und bewertet.
(4) Die mündlichen Prüfungen finden vor den jeweiligen Prüfungsausschüssen statt und werden von deren Mitgliedern bewertet.
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlussnote
(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden über die Abschlussnoten der Prüfung und geben sie den Prüflingen bekannt. Diese Noten werden aufgrund der Endpunktzahlen ermittelt. Die Endpunktzahlen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen der praktischen Prüfungen, der Punktzahlen der schriftlichen Prüfungen, der Punktzahlen der mündlichen Prüfungen sowie dem arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahlen der Ausbildungsabschnitte (Vornoten). Dabei werden die Endpunktzahlen unter Einbeziehung der ersten Dezimalstellen errechnet. Betragen diese fünf und mehr, wird aufgerundet. Bei vier und weniger wird abgerundet.
(2) Die Festlegung der Abschlussnoten bestimmt sich nach den in § 7 Abs. 1 festgelegten Bewertungskriterien.
(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem der aufgeführten Prüfungsteile weniger als fünf Punkte erreicht hat.
(4) Diejenigen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die Abschlussnote und die Endpunktzahl enthält. Die Prüfungszeugnisse sind von den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu unterzeichnen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Die Arbeitgeber erhalten eine Durchschrift.
(5) Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die Prüflinge einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Der Bescheid ist den Arbeitgebern in Durchschrift zu übersenden.
(6) Die Prüfungsausschüsse können ausnahmsweise die rechnerisch ermittelten Punktzahlen der Abschlussnoten um bis zu einem Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Prüflinge besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Hierbei sind auch die Beurteilungen während der Ausbildung und besondere Leistungen in einzelnen Prüfungsabschnitten zu berücksichtigen. Die Entscheidungen sind zu begründen.
§ 24 Niederschrift
(1) Über den Verlauf und über das Ergebnis der Prüfungen sind Niederschriften zu erstellen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschriften müssen mindestens enthalten:
(2) Die Prüfungsniederschriften sind von den vorsitzenden und den beisitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren.
§ 25 Täuschungshandlungen, sonstiges Fehlverhalten
(1) Täuschungshandlungen von Prüflingen hat die aufsichtsführende Person festzustellen, zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Prüflinge, die den Prüfungsablauf erheblich stören, können durch die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. Die Prüfungsarbeit ist in diesem Fall mit der Note "ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten. Über den jeweiligen Sachverhalt ist ein Protokoll zu fertigen.
(2) Bei anderen als in § 21 Abs. 1 Nr. 3 genannten schwerwiegenden Verfehlungen der Prüflinge entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss über die Folgen. Er kann je nach Schwere der Verfehlung einzelne oder mehrere Prüfungsarbeiten, Prüfungsteile oder die Gesamtprüfung als nicht bestanden erklären.
(3) Wird erst nach Aushändigung der Zeugnisse bekannt, dass bei der Prüfung getäuscht worden ist, kann der jeweilige Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung einzelne oder mehrere Prüfungsteile oder die Gesamtprüfung als nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.
§ 26 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen. Der Rücktritt aus wichtigem Grund bedarf der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses. Dieses bestimmt, wann und mit welchem Inhalt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachzuholen ist.
(2) Unterbricht der Prüfling aus den in Abs. 1 genannten Gründen den Gruppenführungslehrgang nach § 11 Abs. 1 um mehr als fünf Lehrgangstage oder den in § 12 Abs. 1 unter Abschnitt VI genannten Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorlehrgang um mehr als acht Lehrgangstage, so hat der jeweilige Prüfungsausschuss über eine Lehrgangswiederholung zu entscheiden. Bricht er aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen die Prüfung ab, müssen Lehrgang und Prüfung grundsätzlich vollständig wiederholt werden. Über Ausnahmen, etwa über die Anrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.
(3) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Liefert ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, so wird die Arbeit mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet.
§ 27 Wiederholung der Prüfung
Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal vollständig wiederholen. Der jeweilige Prüfungsausschuss bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, spricht eine Empfehlung für den Ausbildungsinhalt und die Dauer der Ergänzungsausbildung aus und bestimmt den Zeitpunkt der neuen Prüfung.
§ 28 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
Dem Prüfling ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Verlangen Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsbestimmungen
(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Angehörigen der Werkfeuerwehren vom 12. November 1993 (StAnz. 1994, S. 132).
(2) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die die Gruppenführerausbildung nach Ziffer 6.1 der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Angehörigen der Werkfeuerwehren erfolgreich abgeschlossen haben, sind denjenigen Werkfeuerwehrangehörigen gleichgestellt, die die Ausbildung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
(3) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die die Zugführerausbildung (Inspektorenausbildung) nach Ziffer 6.2 der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Angehörigen der Werkfeuerwehren vom 12. November 1993 (StAnz. 1994, S. 132) erfolgreich abgeschlossen haben, sind denjenigen Werkfeuerwehrangehörigen gleichgestellt, die die Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
(4) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die die Laufbahnprüfung für den mittleren, gehobenen oder höheren Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren in der Fassung vom 19. Mai 1980 (GVBl. I S. 147) erfolgreich abgeschlossen haben, sind denjenigen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt, die die Ausbildung für den mittleren, gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienst nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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(Stand: 23.07.2018)
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