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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes *

Vom 25. Februar 2008
(GVBl. I Nr. 5 vom 17.03.2008 S. 646)



Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 und des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634), wird, soweit die Aufgabe nach § 1 Satz 2 übertragen wird, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323) wird wie folgt geändert:

1. Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, "4. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr und Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774), soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen sind,"

2. Nr. 5 und 6

5. Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen und soweit sie nicht Aufgabe der Zulassungsbehörden ist,

6. Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen und soweit sie Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind,

werden aufgehoben.

3. Die bisherigen Nr. 7 bis 11 werden Nr. 5 bis 9.

4. Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bezirksordnungsbehörden zuständig."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 310-105

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