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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze

Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 22.12.2009 S. 635)



Artikel 11
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird die Angabe " § 14a Automatische Kennzeichenlesesysteme" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 15a wird die Angabe " § 15b Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen" eingefügt.

c) In der Angabe zu § 27 werden ein Komma und das Wort "Verwertungsverbot" angefügt.

d) In der Angabe zu § 91 werden das Komma und das Wort "Polizeieinrichtung" gestrichen.

e) In der Angabe zu § 95 werden die Worte "Hessische Polizeischule" durch "Polizeiakademie Hessen" ersetzt.

f) In den Angaben zu §§ 101 und 108 wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.

g) Die Angabe zu § 115 erhält folgende Fassung: " § 115 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 1 Abs. 4 werden die Worte "im Rahmen der Gefahrenabwehr" gestrichen.

3. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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 Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. "Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist eine betroffene Person, die nicht für die Gefahr verantwortlich ist, zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Außer für Rechtsanwälte und in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 53a, der Strafprozessordnung gilt dies nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Der Umstand der Überwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen dürfen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Satz 1 noch vorliegen, zwei Jahre lang betrieben werden; die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. "

b) In Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 2 und 3" ein Komma und die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und 3" eingefügt.

5. Nach § 14 wird als § 14a eingefügt:

" § 14a Automatische Kennzeichenlesesysteme

(1) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen

  1. nicht flächendeckend,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 nicht dauerhaft und
  3. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nicht längerfristig

durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die ermittelten Kennzeichen können automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), und des beim Hessischen Landeskriminalamt nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

  1. nach den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Art. 99 des Schengener Durchführungsüber - einkommens, § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 20i des Bundeskriminalamtgesetzes, § 17 oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes,
  2. aufgrund einer Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,
  3. aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder
  4. aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich hat sofort nach der Erhebung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 stattzufinden und darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen. Bewegungsbilder dürfen nicht erstellt werden; Satz 3 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die nach Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, sofort automatisiert zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.

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