Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr

Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 im Feuerwehrgesetz
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 06.12.2024 S. 619)
Gl.-Nr.: 2191-1-6



Auf Grund von § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:

§ 1

Die Berufsfeuerwehr als Betreiberin der integrierten Feuerwehr- und Rettungsleitstelle gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe f des Feuerwehrgesetzes stellt bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der integrierten Feuerwehr- und Rettungsleitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden.

§ 2

(1) Zur Herstellung der Voraussetzungen nach § 1 stellt die Berufsfeuerwehr sicher, dass die integrierte Feuerwehr- und Rettungsleitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 151 S. 70, L 212 S. 73) bereitstellt.

(2) Neben der Technik nach Absatz 1 stellt die Berufsfeuerwehr sicher, dass auch Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereitstehen.

(3) Zusätzlich zu den technischen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/882 für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.

§ 3

Bei Änderungen der technischen Anforderungen an die Rettungsleitstelle nach § 15 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten diese auch als Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe f des Feuerwehrgesetzes.

§ 4

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion