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Regelwerk; Gefahrenabwehr

RLeitStVO - Rettungsleitstellenverordnung
Verordnung über den Einsatz von ärztlichem Personal in der Rettungsleitstelle des öffentlichen Rettungsdienstes

- Hamburg -

Vom 14. Oktober 2025
(HmbGVBl. Nr. 35 vom 17.10.2025 S. 567)



Auf Grund von § 31 Absatz 1 des Hamburgisches Rettungsdienstgesetzes ( HmbRDG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456), wird verordnet:

§ 1

(1) Der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes kann in der Rettungsleitstelle gemäß § 15 Absatz 1 HmbRDG Notärztinnen bzw. Notärzte einsetzen, die die Notrufaufnahme und die Notrufbearbeitung in geeigneten Fällen begleiten oder durchführen (Ärztin oder Arzt in der Leitstelle). Ärztin oder Arzt nach Satz 1 kann sein, wer als Notärztin bzw. Notarzt gemäß § 2 Nummer 14 HmbRDG eingesetzt werden darf.

(2) Der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes darf für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Dritte gemäß § 14 HmbRDG einbeziehen.

§ 2

(1) Die Ärztin oder der Arzt in der Leitstelle soll insbesondere eine medizinische Bewertung und, soweit notwendig, Korrektur des Ergebnisses der softwaregestützten Notrufabfrage vornehmen, wenn sich Anhaltspunkte für den Bedarf der Abweichung aus medizinsicher Sicht ergeben, um eine korrekte Zuordnung in die gebotene Versorgungsstruktur sicherzustellen.

(2) Zu den Aufgaben der Ärztin oder des Arztes in der Leitstelle gehört ferner die Vorbereitung, Koordinierung und fachliche Begleitung von Sekundäreinsätzen mit Ärztinnen und Ärzten der betroffenen Krankenhäuser beziehungsweise sonstigen medizinischen Einrichtungen.

(3) Die Ärztin oder der Arzt in der Leitstelle ist berechtigt, bei Notrufen und Sekundäreinsätzen Entscheidungen über die zu disponierenden Rettungsmittel zu treffen und getroffene Entscheidungen über disponierte Rettungsmittel zu revidieren. Die Ärztin oder der Arzt in der Leitstelle unterliegt insoweit keinen Weisungen der anderen an der Durchführung dieser Einsätze beteiligten Stellen einschließlich anderer Ärztinnen und Ärzte. Die medizinische Verantwortung der den Transport begleitenden Notärztinnen und Notärzte bleibt davon unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.


ENDE

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