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WFVO - Werkfeuerwehrverordnung
Verordnung über die Werkfeuerwehren
- Hamburg -
Vom 23. November 2021
(HmbGVBl. Nr. 76 vom 03.12.2021 S. 806)
Gl.-Nr.: 2191-1-2
Auf Grund von § 22 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
§ 1 Erforderlichkeit einer Werkfeuerwehr
(1) Zur Ermittlung des Erfordernisses der Aufstellung einer Werkfeuerwehr haben Betriebe oder Einrichtungen auf Verlangen der zuständigen Behörde einen Bedarfs- und Entwicklungsplan über das betriebliche Gefahrenpotenzial zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan muss wesentliche Informationen zu dem Betrieb oder der Einrichtung und eine Schutzzielplanung für die Gefahrenabwehr enthalten. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan wird in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erstellt.
(2) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist alle fünf Jahre fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 2 Gemeinsame Werkfeuerwehr
Zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr verpflichtete benachbarte Betriebe und Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr aufstellen. Beteiligen sich benachbarte Betriebe oder Einrichtungen, die bisher über keine Werkfeuerwehr verfügen, an einer Werkfeuerwehr, ist eine Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr durch die zuständige Behörde erforderlich. Der gemeinsamen Werkfeuerwehr obliegt die Verpflichtung, die Gefahrenabwehr im Ereignisfall nach einheitlichen Grundsätzen zu organisieren und umzusetzen.
§ 3 Haupt- und nebenberufliche Einsatzkräfte
(1) Hauptberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr üben im Hauptberuf feuerwehrtechnische Tätigkeiten für den Betrieb oder den Träger der Einrichtung aus. Sie stehen während ihres Dienstes jederzeit unverzüglich für Einsätze der Werkfeuerwehr zur Verfügung. Sie üben keine anderweitigen Tätigkeiten für den Betrieb oder die Einrichtung aus.
(2) Nebenberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr üben ihre Tätigkeit in der Werkfeuerwehr neben ihrer eigentlichen Beschäftigung für den Betrieb oder den Träger der Einrichtung aus.
§ 4 Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr
(1) Die zuständige Behörde kann jederzeit die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr überprüfen. Die Überprüfung soll spätestens alle fünf Jahre erfolgen. Sie kann auch durch eine Alarmübung erfolgen; die generelle Vorgehensweise der Alarmierung ist im Vorfeld mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung abzustimmen. Die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung ist verpflichtet, bei der Überprüfung des Leistungsstandes der Werkfeuerwehr mitzuwirken.
(2) Die Überprüfung kann sich auf das gesamte Betriebsgelände erstrecken und auch die Vorlage von Einsatzberichten umfassen.
(3) Ein Stammdatenblatt ist von den Werkfeuerwehren vorzuhalten, jährlich fortzuschreiben und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Änderungen des Stammdatenblattes sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Das Stammdatenblatt muss alle wesentliche Informationen über die Werkfeuerwehr eines Betriebes oder einer Einrichtung enthalten, insbesondere
§ 5 Beteiligung der Berufsfeuerwehr
Bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr ist unverzüglich die Leitstelle der Feuerwehr Hamburg über die Notrufnummer zu informieren. Dies gilt nicht bei geringfügigen Einsätzen, bei denen sich keine betriebsspezifische Gefahr realisiert und eine Hinzuziehung der Feuerwehr Hamburg nicht notwendig ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Meldepflicht in dem Aufstellungsbescheid nach § 19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes zulassen.
§ 6 Stärke
(1) Die Bemessung der Ausrückestärke einer Werkfeuerwehr soll durch eine schutzzielorientierte Planung auf der Grundlage von Bemessungsszenarien erfolgen. Die Mindestausrückestärke einer Werkfeuerwehr ist grundsätzlich die taktische Einheit Gruppe nach der Feuerwehrdienstvorschrift 3 "Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz" (Niedersächsisches Ministerialblatt 2010 S. 312).
(2) Bei Vorhandensein einer flächendeckenden automatischen Löschanlage oder bei Sicherstellung besonderer Anforderungen an die Löschwasserversorgung in Verbindung mit besonderer Löschtechnik kann die zuständige Behörde die Reduzierung der Mindestausrückestärke auf eine Löschstaffel nach der Feuerwehrdienstvorschrift 3 "Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz" zulassen.
(3) In Zeiten mit reduziertem Gefahrenpotenzial (Ausschluss des Eintritts von Bemessungsszenarien) kann die zuständige Behörde die erforderliche Mindestausrückestärke nach Absatz 1 oder 2 verringern oder gestatten, dass die Sicherstellung der Mindestausrückestärke nach Absatz 1 oder 2 teilweise unter Berücksichtigung einer angemessenen Hilfsfrist aus einer Rufbereitschaft erfolgt.
(4) Auf die Ausrückestärke können nur Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr angerechnet werden, die über die für die Wahrnehmung der Funktion in den taktischen Einheiten nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Ausbildung verfügen und als hauptberufliche Einsatzkräfte unverzüglich für Feuerwehreinsätze abkömmlich sind, beziehungsweise als nebenberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr in den im Aufstellungsbescheid nach § 19
(Stand: 14.12.2021)
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