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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung
- Hamburg -
Vom 8. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 15.07.2014 S. 290)
§ 1
Änderung der Kampfmittelverordnung
Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 34), wird verordnet:
Die Kampfmittelverordnung vom 13. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 557) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen aus der Zeit des Ersten und Zweiten Weltkrieges."
1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Verdachtsflächen sind Grundstücke, auf denen sich nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörde Kampfmittel befinden oder befinden können. Keine Verdachtsflächen sind unbebaute Flächen, die bereits sondiert wurden, sowie bebaute Flächen und Gewässer erster Ordnung nach § 2 Nummer 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung. Bebaute Flächen gelten dann als Verdachtsflächen, wenn auf ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung baulicher Maßnahmen bestehende bauliche Anlagen so geändert werden, dass in den Baugrund eingegriffen werden muss. Dies gilt auch für Wasserflächen, in deren Grund eingegriffen wird oder die zugeschüttet werden sollen. Im Übrigen ergeben sich die Verdachtsflächen aus dem Verdachtsflächenkataster, das bei der zuständigen Behörde geführt wird. | "(4) Verdachtsflächen sind Flurstücke oder Teile von Flurstücken, bei denen nach spezifischen, flächenbezogenen Erkenntnissen der zuständigen Behörde ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht." |
1.3 Absatz 5
(5) Sondieren ist das systematische Absuchen einer Verdachtsfläche auf Belastung mit Kampfmitteln.
wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Das Sammeln, Bearbeiten, Bergen und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur von der zuständigen Behörde damit beauftragten Stellen gestattet. | "(2) Das Bergen, Entschärfen, Sprengen, Aufbewahren, Transportieren und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur der zuständigen Behörde gestattet." |
3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter "Der Entdecker" durch die Wörter "Die Entdeckerin oder der Entdecker" ersetzt.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5 Sondierungspflicht14
(1) Eigentümer einer Verdachtsfläche, auf der bauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind, sind verpflichtet, ein geeignetes Unternehmen in dem erforderlichen Umfang mit der Durchführung von Aufgaben der Sondierung auf der betroffenen Fläche und dem Freilegen eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes zu beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis der Sondierung der Verdachtsfläche mitzuteilen. Die Anzeige und die Mitteilung nach Satz 2 ersetzen keine bauordnungsrechtlichen Anzeigen oder Genehmigungen. (2) Der Beginn baulicher Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 ist erst nach Abschluss der Sondierung zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. (3) Werden bei Maßnahmen nach Absatz 1 Kampfmittel oder Verdachtobjekte gefunden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Sie hat die Kampfmittelbeseitigung zu veranlassen. |
" § 5 Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
|
5. Hinter § 5 werden folgende neue §§ 6 bis 9 eingefügt:
" § 6 Vorsorgepflichten bei Eingriffen in den Baugrund
(Stand: 25.01.2021)
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