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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 904)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Gebührenordnung für das Glücksspielwesen

§ 1

(1) Für Amtshandlungen auf der Grundlage des § 9a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 27p Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 23. Oktober bis 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 79) und § 6 des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), werden die in § 9a Absatz 4 GlüStV 2021 festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Für die nicht unter Absatz 1 fallenden Amtshandlungen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021, des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes und des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), in der jeweils geltenden Fassung, werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

(3) Die Erteilung einer Erlaubnis an gemeinnützige Veranstalterinnen und Veranstalter zur Durchführung kleiner Lotterien gemäß § 18 GlüStV 2021 ist gebührenfrei.

§ 2

(1) Spielumsatz ist der Bruttospiel- oder Wetteinsatz vor Steuern und Abzügen.

(2) Bemisst sich die Gebühr auf den Spielumsatz und ist dieser bei der Erlaubniserteilung noch nicht bekannt, so ist die Summe der zu erwartenden Einsätze zur Ermittlung der Gebühr von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen.

(3) Werden einer Veranstalterin oder einem Veranstalter für einen zusammenhängenden Veranstaltungszeitraum mehrere Lotterien oder Ausspielungen gleichzeitig genehmigt, so ist Bemessungsgrundlage für die Gebühr der Gesamtspielumsatz dieser Lotterien oder Ausspielungen. § 9a Absatz 4 Satz 4 GlüStV 2021 bleibt unberührt.


Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen
1.1 durch Veranstalterinnen und Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 sowie § 4 Absätze 1, 2 und 4 HmbGlüStVAG
1.1.1 Erlaubniserteilung 2 vom Tausend des Spielumsatzes, mindestens 550,- höchstens 40.000,-
1.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 220,-
bis 22.000,-
1.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages

bis

550,-

5.500,-

1.2 durch private Veranstalter gemäß §§ 12 und 18 GlüStV 2021 sowie § 14 Absätze 1 und 2 HmbGlüStVAG
1.2.1 als Lotterien in Form des Gewinnsparens (§ 12 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 HmbGlüStVAG)
1.2.1.1 Erlaubniserteilung 10.000,-
1.2.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 220,-
bis 5.000,-
1.2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 220,-
bis 2.200,-
1.2.2 als sonstige Lotterien im Sinne von § 12 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 HmbGlüStVAG
1.2.2.1 Erlaubniserteilung 2 vom Tausend des Spielumsatzes, mindestens 500,- höchstens 10.000,-
1.2.2.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 250,-
bis 5.000,-
1.2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 200,-
bis 2.000,-
1.2.2.4 Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters oder Verpflichtung der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie (§ 15 Absatz 4 GlüStV

2021)

5,-
bis 1.000,-
1.2.3 als kleine Lotterien und Ausspielungen (§ 18 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 2 HmbGlüStVAG)
1.2.3.1 Erlaubniserteilung 50,-
1.2.3.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 40,-
1.2.3.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 30,-
2 Vermittlung staatlicher Lotterieangebote im Sinne von § 10 Absatz 2 GlüStV 2021
2.1 durch gewerbliche Spielvermittler (§ 3 Absatz 8 und § 19 GlüStV 2021 sowie § 7 HmbGlüStVAG)
2.1.1 Erlaubniserteilung

bis

500,-

20.000,-

2.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis

bis

250,-

10.000,-

2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages

bis

200,-

2.000,-

2.2 durch Annahmestellen der staatlichen Veranstalter (§ 3 Absatz 5 GlüStV 2021 sowie § 5 HmbGlüStVAG)

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