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Regelwerk

Zusammenarbeit von Gemeinden bei der Gewährleistung des Brandschutzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Juni 2006
(MBl. Nr. 38 vom 18.09.2006 S. 589aufgehoben)



1 Allgemeines

Gemäß § 2 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes ( BrSchG) i. d. F. der Bek. vom 07.06.2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch Nummer 181 der Anlage des Gesetzes vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130, 147) und Artikel 37 des Gesetzes vom 07.12.2001 (GVBl. LSa S. 540), obliegen den Gemeinden mit Ausnahme der Brandsicherheitsschau der Brandschutz und die Hilfeleistung als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Dazu haben sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen.

Die Gemeindeordnung ( GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSa S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2006 (GVBl. LSa S. 128), und kommunale Nebengesetze ermöglichen eine gemeinde-übergreifende Zusammenarbeit im Brandschutz. Durch gemeinschaftliche Nutzung von Personal- und Sachkapazitäten können finanzielle Mittel wirtschaftlicher eingesetzt und Synergieeffekte im Brandschutz erzielt werden, ohne die Pflichtaufgabe nach § 2 Abs. 1 BrSchG zu vernachlässigen. Überdies kann durch eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit im Brandschutz eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auch in den Fällen gesichert werden, in denen einzelne Gemeinden die Aufstellung und Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder nicht mehr gewährleisten können.

Bis zur flächendeckenden Einführung von Einheitsgemeinden können die nachfolgenden gemeindeübergreifenden Formen der Zusammenarbeit übergangsweise sinnvolle Lösungen zur besseren und großräumigeren Organisation des Brandschutzes darstellen.

2 Möglichkeiten der Zusammenarbeit

2.1 Aufgabenübertragung an die Verwaltungsgemeinschaft

Insbesondere ist die Übertragung der Aufgabe Brandschutz zur Erfüllung an die Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 77 Abs. 2 GO LSa in Erwägung zu ziehen.

Eine Übertragung muss nicht durch alle Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgen. Sie kann sich beispielsweise anbieten, wenn mehrere Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft eine gemeinsame Erfüllung von Aufgaben des Brandschutzes anstreben. In diesem Fall ist eine Kostenregelung gemäß § 77 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GO LSa zu treffen.

Im Fall der Aufgabenübertragung nach § 77 Abs. 2 GO LSa wird die Verwaltungsgemeinschaft an Stelle der übertragenden Mitgliedsgemeinden Träger des Brandschutzes und bildet eine gemeinsame Feuerwehr für das Gebiet dieser Gemeinden unter einheitlicher Leitung eines Gemeindewehrleiters. Die bisherigen Gemeindefeuerwehren bleiben gemäß § 8 Abs. 3 BrSchG in ihrem Bestand unangetastet. Sie erhalten den Status von Ortsfeuerwehren. Die bisherigen Gemeindewehrleiter werden Ortswehrleiter nach § 15 Abs. 2 BrSchG.

Gleichzeitig ergibt sich die Möglichkeit, die Ausrückebereiche unter Berücksichtigung dieser Ortsfeuerwehren und des durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BrSchG vorgegebenen Zeitkriteriums von 12 Minuten zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu organisieren. Aus einer solchen Neuorganisation können sich wesentliche Vorteile ergeben:

  1. vorzuhaltende Kräfte und Mittel der Feuerwehr können bedarfsgerecht geplant werden,
  2. die Feuerwehr der Verwaltungsgemeinschaft kann nach dem Additionsprinzip aus mehreren taktischen Gliederungen der Ortsfeuerwehren zusammengesetzt werden,
  3. Ortsfeuerwehren können sich für besondere Hilfeleistungen spezialisieren, z.B. Gefahrstoffeinsätze, technische Hilfeleistung o.ä.

Darüber hinaus ergibt sich insbesondere der Vorteil einer effizienten Bewirtschaftung und Bündelung der Haushaltsmittel z.B. für die Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten sowie die Modernisierung von Feuerwehrhäusern.

Jede Mitgliedsgemeinde kann selbst entscheiden, ob sie die ihr nach § 2 Abs. 1 BrSchG obliegenden Aufgaben gemäß § 77 Abs. 2 GO LSa auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen möchte. Hierzu bedarf es zunächst eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderats sowie der Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses.

Für die Beschlussfassung des Gemeinderats und die Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses gilt nach § 54 Abs. 2 GO LSa das einfache Mehrheitsprinzip.

Die zur Erfüllung übertragenen Aufgaben nimmt die Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 77 Abs. 7 GO LSa im eigenen Namen wahr. Sie tritt damit vollständig in die Rechtsstellung der Gemeinde ein. Entscheidungskompetenz und Satzungsrecht gehen auf die Verwaltungsgemeinschaft über. Anstelle der Gemeindeorgane handeln demnach die Organe der Verwaltungsgemeinschaft. Damit wechselt folgerichtig auch die Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung - die Verwaltungsgemeinschaft wird neue Trägerin des Brandschutzes anstelle der jeweiligen Mitgliedsgemeinde, die Zuständigkeit der Gemeinde erlischt.

Soweit die Übertragung der Aufgabe bedeutet, dass sich Eigentumsverhältnisse ändern sollen, ist die Berichtigung des beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht) geführten Grundbuches oder anderer öffentlicher Verzeichnisse erforderlich. Es bedarf hierzu keiner notariellen Beurkundung gemeinsamer Willenserklärungen.

Zur Vorlage beim Grundbuchamt genügt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 GO LSa als Nachweis eine schriftliche Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die durch die Übertragung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten. § 77 Abs. 4 GO LSa erfasst die Situation, dass mit der Übertragung der Aufgabe "Brandschutz und Hilfeleistung" die von der örtlichen Feuerwehr genutzten Liegenschaften und Aufbauten in das Eigentum der Verwaltungsgemeinschaft übergehen sollen.

Zur Übertragung des Inventars, der Feuerwehrfahrzeuge und der Gerätschaften ist für die Wirksamkeit der Rechtshandlungen nur der Übertragungsbeschluss der Mitgliedsgemeinde erforderlich. Umschreibungen aus dem Vermögensverzeichnis - das die Verwaltungsgemeinschaft für die übertragende Mitgliedsgemeinde führt - in das Vermögensverzeichnis für die Verwaltungsgemeinschaft sind gemäß § 104 Abs. 2 GO LSa i. V. m. §§ 38 und 39 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 30.03.2006 (GVBl. LSa S. 204) vorzunehmen.

2.2 Zweckvereinbarung

In besonderen Einzelfällen könnte eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Zweckvereinbarung gemäß § 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) i. d. F. der Bek. vom 26.02.1998 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.03.2006 (GVBl. LSa S. 128, 135), in Betracht kommen. Hierbei können Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde eine bestimmte Aufgabe für die übrigen Beteiligten erfüllt oder besorgt. Als nachrangige Form der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit wird diese Möglichkeit allerdings durch § 3 Abs. 1 Satz 3 GKG-LSa dahin gehend eingeschränkt, dass Gemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft eine Zweckvereinbarung nicht schließen dürfen, denn für diese Fälle eröffnet bereits § 77 Abs. 2 GO LSa Möglichkeiten der Zusammenarbeit. Diese gesetzliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Zweckvereinbarungen soll verhindern, dass Aufgaben von der Verwaltungsgemeinschaft separiert werden und dadurch Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten unübersichtlich werden oder Kosteneinsparungen nicht genutzt werden, die durch eine Übertragung der Aufgabe auf die Verwaltungsgemeinschaft möglich wären.

Nach dem Brandschutzgesetz ist in jeder Gemeinde eine örtliche Feuerwehr vorzuhalten. Die Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren (MindAusrVO-FF) vom 09.09.1996 (GVBl. LSa S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2004 (GVBl. LSa S. 828), enthält genaue Vorgaben über Personalbestand und Ausstattung dieser Feuerwehren. Nach § 1 Abs. 3 MindAusrV O-FF ist nur bei sehr kleinen Gemeinden, auf deren begründeten Antrag und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Abweichen von der Pflicht zur Unterhaltung einer eigenen Feuerwehr möglich. Über diese Regelung hinausgehend sind auch Zusammenschlüsse über Zweckvereinbarungen nicht zulässig.

Selbst Zweckvereinbarungen über den Zusammenschluss von Ortsfeuerwehren sind nach der Spezialregelung des § 2 Abs. 2 BrSchG und den Vorgaben der Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren nicht möglich.

2.3 Zweckverband

Die Bildung eines Zweckverbandes gemäß § 6 GKG LSa wird in der Regel schon deshalb ausscheiden, weil die kommunale Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft oder gegebenenfalls einer Zweckvereinbarung ebenso wirkungsvoll erledigt werden kann (vgl. § 6 Abs. 3 GKG-LSA). Da in den beiden letztgenannten Fällen die Verwaltungsgemeinschaft oder eine Gemeinde Träger ist, kann die Aufgabe durch deren Verwaltung erledigt werden. Dem gegenüber müssten im Rahmen der Errichtung eines Zweckverbandes zusätzliche Organe (Verbandsversammlung, Verbandsgeschäftsführung) geschaffen und finanziert werden, so dass die Aufgabenerfüllung in dieser Konstellation aufwändiger und weniger wirtschaftlich wäre.

2.4 Arbeitsgemeinschaften

Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften entsprechend § 2 Abs. 2 GKG-LSa ist insoweit nicht zielführend, danach § 2 Abs. 2 Satz 4 GKG-LSa die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt werden. Das heißt, jede Gemeinde ist nach wie vor zur Aufstellung und zum Unterhalt einer leistungsfähigen Feuerwehr nach Maßgabe des Brandschutzgesetzes und der zugehörigen Rechtsvorschriften (z.B. MindAusrVO-FF) verpflichtet, so dass eventuell erwünschte Bündelungseffekte durch diese Form der Zusammenarbeit nicht zu erzielen sind.

3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft.

ENDE

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