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Regelwerk

ERL-DV - Richtlinie zur Einführung und Verwendung einheitlicher Dienstvorschriften im Brand- und Katastrophenschutz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. Juni 2012
(MBl. vom 20.07.2012 S. 446; 15.06.2017 S. 309; 20.09.2019 S. 378 19; 13.08.2020 S. 354 20; 03.01.2023 S. 27 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2153



Zur aktuellen Fassung

Bezug: RdErl. des MI vom 12.11.2008 (MBl. LSa S. 777)

1. Allgemeines 20

1.1 Im Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsdienst der Feuerwehren und soweit zutreffend der Fachdienste im Katastrophenschutz sind die Dienstvorschriften

  1. 1 Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz (Stand 2006),
  2. 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (Stand 2012),
  3. 3 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz (Stand 2008),
  4. 7 Atemschutz (Stand 2005),
  5. 8 Tauchen (Stand 2013),
  6. 10  Die tragbaren Leitern (Stand 2019),
  7. 100 Führung und Leitung im Einsatz - Führungsdienstvorschrift für den Feuerwehrdienst sowie für die Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen (Stand 2011),
  8. 800 Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz (Stand 2017),
  9. 810 Sprech- und Datenfunkverkehr (Stand 2018),
  10. 500 Einheiten im ABC-Einsatz (Stand 2012)

anzuwenden.

1.2 Bei Nutzung TGL-gemäßer Technik ist, soweit zutreffend und möglich, nach den in Nummer 1.1 genannten Dienstvorschriften zu verfahren.

1.3 Während der Dauer der Verwendung von TGL-gemäßer Technik gelten die dazugehörigen Prüfvorschriften.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

ENDE

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