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Regelwerk

Freistellungserlass - Freistellung vom Wehr- und Zivildienst für Helfer in Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 16.April 2008
(MBl. Nr. 22 vom 23.06.2008 S. 402)



Bezug: RdErl. des MI vom 20.07.1998 (MBl. LSa S. 1575)

I. Grundsätze

Wehr- oder Zivildienstpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden für die Dauer ihrer Mitwirkung nicht zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen.

Das Zivilschutzgesetz vom 25.03.1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.04.2004 (BGBl. I S. 630), bestimmt in § 11 Abs. 1, dass die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die in einem Verteidigungsfall drohen, wahrnehmen. Dies hat zur Folge, dass eine Freistellung aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Helfer möglich ist, auch wenn sie nicht dem Ergänzungsteil des Bundes angehören. Dies gilt insbesondere für die Mitwirkung in Freiwilligen Feuerwehren, die über eine vergleichbare Ausstattung verfügen und im Rahmen der Mitwirkung eine katastrophen- und zivilschutzbezogene Aus- und Fortbildung sowie Übungstätigkeit der Helfer durch die Katastrophenschutzbehörde sichergestellt ist.

Der Umfang der Freistellungen vom Wehr- und Zivildienst wird durch Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) vom 22.11.1996 geregelt, welche am 1.1.1997 in Kraft getreten ist. Sollte eine neue Vereinbarung geschlossen werden, wird diese umgehend durch das Ministerium veröffentlicht.

II. Freistellung vom Wehrdienst nach § 13a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes

  1. Die Zustimmung zu einer Verpflichtung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1465), kann im Land Sachsen-Anhalt für jeweils 652 Wehrpflichtige eines Geburtsjahrganges erteilt werden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 3 nichts anderes ergibt.
    Die Zustimmung darf nicht erteilt werden für
    1. ungediente Wehrpflichtige, bei denen auf Grund ihrer Ausbildung oder Tätigkeit mit häufigem Ortswechsel zu rechnen ist und die deshalb für den Katastrophenschutz nicht laufend zur Verfügung stehen;
    2. Reservisten, die für den Verteidigungsfall mobilmachungsbeordert sind;
    3. Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr;
    4. hauptberufliche Mitarbeiter im Zivil- und Katastrophenschutz, die wegen ihrer Berufspflichten für den Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz nicht laufend zur Verfügung stehen.

    Bei ungedienten Wehrpflichtigen, die Ärzte oder Studenten der Medizin sind, darf die Zustimmung bis auf weiteres für sieben Wehrpflichtige eines jeden Geburtsjahrganges erteilt werden. Wehrpflichtige, die erst nach Erteilung der Zustimmung ein Medizinstudium aufnehmen, werden auf diese Höchstzahl angerechnet; die für die Zustimmung zuständige Behörde unterrichtet das Kreiswehrersatzamt.

    Im Einvernehmen zwischen dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Katastrophenschutzbehörde) und dem Kreiswehrersatzamt kann von den Regelungen der Absätzg 2 und 3 ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es unter Berücksichtigung der Belange beider Seiten geboten ist.

  2. Nach Berücksichtigung der Nummer 4 wird die Höchstzahl- der Wehrpflichtigen nach Nummer 1 Abs. 1 und 3 im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder dem Land Sachsen-Anhalt zugeteilt.
    Das Landesverwaltungsamt nimmt die Aufteilung auf die Katastrophenschutzbehörden vor und unterrichtet die Wehrbereichsverwaltung Ost.
  3. Die Katastrophenschutzbehörden teilen dem zuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich Familienname, Vorname(n), Tag und Ort der Geburt sowie die Wohnanschrift der Wehrpflichtigen mit, deren Verpflichtung ihnen zur Zustimmung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes vorgelegt worden ist.
    Hält das Kreiswehrersatzamt die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht für gegeben, so teilt es dies binnen zwei Wochen der Katastrophenschutzbehörde mit. Bis zur Entscheidung über die Zustimmung sieht das Kreiswehrersatzamt zunächst von einer Einberufung ab. Wird die Zustimmung nicht erteilt, unterrichtet die Katastrophenschutzbehörde hiervon unverzüglich das Kreiswehrersatzamt.
  4. Die Höchstzahl für Wehrpflichtige (Nummer 1 Abs. 1 und 3) ist ausschließlich für Helfer in Einheiten des Katastrophenschutzes gemäß RdErl. des Ml vom 21.10.1996 (MBl. LSa S. 2240) bestimmt.

Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk führt für ihre Helfer das Freistellungsverfahren eigenständig durch. Die Freistellungsquote des Landes wird hierdurch nicht berührt.

III. Freistellung vom Zivildienst nach § 14 des Zivildienstgesetzes

Bei der Freistellung von ehrenamtlichen Helfern im Zivil- oder Katastrophenschutz vom Zivildienst ( § 14 des Zivildienstgesetzes (ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904), ist die zwischen dem BMVg und dem BMI getroffene Vereinbarung über die Freistellung von Wehrpflichtigen ( § 13a des Wehrpflichtgesetzes) entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet im Einzelnen:

  1. Da § 14 ZDG eine Höchstzahl von Freistellungen nicht vorsieht, kann der Verpflichtung von Zivildienstpflichtigen insoweit uneingeschränkt zugestimmt werden. Vom Zivildienst freigestellte Helfer werden nicht auf die in der Vereinbarung zwischen BMVg und BMI vom 22.11.1996 festgelegte Höchstzahl angerechnet.

  2. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden für
    1. Zivildienstpflichtige, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder Tätigkeit mit häufigem Ortswechsel zu rechnen ist und die deshalb für den Katastrophenschutz nicht laufend zur Verfügung stehen,

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