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Regelwerk; Gefahrenabwehr

KatSG-LSa - Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. August 2002
(GVBl. LSa vom 12.08.2002 Nr. 42 S. 339; 28.06.2005 S. 320 05; 29.11.2018 S. 406 18 Inkrafttreten)



Abschnitt 1
Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten

§ 1 Aufgabe

(1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu planen und zu ergreifen. Hierzu sind insbesondere

  1. die Entscheidungen der zuständigen Behörden zu koordinieren und die Leitung der Abwehrmaßnahmen zusammenzufassen,
  2. Amtshilfe von anderen Dienststellen und sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben anzufordern,
  3. der Einsatz der mitwirkenden Hilfeleistungskräfte zu leiten und
  4. die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit den Beteiligten zu planen und vorzubereiten.

(2) Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden und zu dessen Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Gesamtleitung erforderlich ist.

§ 2 Katastrophenschutzbehörden 05

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium des Innern.

§ 2a Sachliche Zuständigkeit 05

(1) Der Katastrophenschutz obliegt den unteren Katastrophenschutzbehörden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden. Sie kann bestimmen, dass benachbarte Katastrophenschutzbehörden die in ihren Gebieten vorhandenen Kräfte und Mittel dergestalt zusammenfassen, dass sie im Katastrophenfall von jeder beteiligten Katastrophenschutzbehörde unmittelbar eingesetzt werden können. Die obere Katastrophenschutzbehörde ist zuständig für Aufgaben des Katastrophenschutzes, die sich über den Bereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstrecken. Insbesondere ist sie für die Bereitstellung überörtlicher Hilfe gemäß § 17 Abs. 2 zuständig. In einem Katastrophenfall bildet sie einen Stab. Die §§ 6, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist oberste Fachaufsichtsbehörde. Dabei wirkt sie auf eine abgestimmte Planung und Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr sowie eine sachgerechte und lageangemessene Aufgabenerfüllung im Katastrophenfall hin. Dabei stellt sie insbesondere sicher, dass grundlegende Regelungen zur Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln sowie zu Informations- und Kommunikationsbeziehungen bestehen. Aufsichtsbefugnisse anderer Ministerien bleiben unberührt; sie sollen in einem Katastrophenfall nur in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern ausgeübt werden. Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist zuständig für den länderübergreifenden Katastrophenschutz, die länderübergreifende Katastrophenhilfe, für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund sowie die Mitwirkung im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.

§ 3 Andere Behörden und Stellen

Die Zuständigkeiten und Handlungspflichten anderer Behörden, Dienststellen, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe mitwirken, bleiben unberührt. Im Katastrophenfall haben sie sich mit der Katastrophenschutzbehörde abzustimmen und sollen, soweit sie nicht deren Weisungsbefugnissen unterliegen, nur im Einvernehmen mit ihr handeln.

§ 4 Besondere Aufsichtsmaßnahmen 05

(1) Im Rahmen der Fachaufsicht können die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde einzelne Aufgaben der jeweils nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde ohne vorherige Androhung und Fristsetzung an deren Stelle und auf deren Kosten wahr-nehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit das zur wirksamen Katastrophenabwehr erforderlich ist.

(2) Haben mehrere Katastrophenschutzbehörden den Katastrophenfall festgestellt, kann die obere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen ihrer Fachaufsicht einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen übertragen oder sie selbst übernehmen. Die oberste Katastrophenschutzbehörde übernimmt die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen, wenn zu besorgen ist, dass die nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden nicht imstande sind, ihre Aufgaben der Katastrophenabwehr zu erfüllen. Sofern die oberste Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung übernimmt, bildet sie einen Stab; § 8 gilt sinngemäß.

(3) Über Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 sind die betroffenen Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu informieren.

Abschnitt 2
Vorbereitungsmaßnahmen

§ 5 Katastrophengefahren, Auskunfts- und Meldepflichten

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