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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Grundsätze zur Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. Juli 1994
(MBl. LSa vom 17.08.1994 S. 2019)
Gl.-Nr.: 2153.h



1. Allgemeines

1.1. Gewerbliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen können zur Abwehr von Bränden eigene Lösch- und Hilfeleistungskräfte vorhalten. Bei diesen handelt es sich nicht um Feuerwehren im Sinne des Brandschutzgesetzes, so daß diese materiell wie auch personell verschiedenartige Beschaffenheiten aufweisen können. Die Lösch- und Hilfeleistungskräfte unterliegen nicht der Aufsicht des Landes.

1.2. Bestehende Lösch- und Hilfeleistungskräfte gewerblicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen können durch das zuständige Regierungspräsidium als Werkfeuerwehr anerkannt werden.

1.3. Erst nach der Anerkennung als Werkfeuerwehr ist die Verordnung über die Werkfeuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt ( WerkFw-VO) vom 16.12.1992 (GVBl. LSa S. 863), geändert durch Verordnung vom 15.03.1994 (GVBl. LSa S. 498), auf sie in vollem Umfang anwendbar.

2. Anerkannte Werkfeuerwehren

2.1. Die Anerkennung bestehender Lösch- und Hilfeleistungskräfte gewerblicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen als Werkfeuerwehr kann nur erfolgen, wenn der Aufbau, die Ausrüstung, der Leistungsstand und die Ausbildung dieser Kräfte den Vorschriften der öffentlichen Feuerwehren entsprechen. Bei der Beurteilung sind u. a. die Regelungen der Mindestausrüstung-VO-FF vom 06.11.1991 (GVBl. LSa S. 412), geändert durch Verordnung vom 12.10.1992 (GVBl. LSa S. 746), der Feuerwehrdienstvorschriften usw. heranzuziehen.

2.2. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Werkfeuerwehr kann nur auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages des gewerblichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung beim zuständigen Regierungspräsidium erfolgen. Der Antragsteller ist in jedem Fall über das Ergebnis des Verfahrens (Anerkennung oder Nichtanerkennung) zu bescheiden.

Zweckmäßig ist es, den Anerkennungsbescheid mit einer auflösenden Bedingung zu versehen, damit bei einem Wegfall der Voraussetzungen, die zur Anerkennung als Werkfeuerwehr geführt haben, diese erlischt und nicht ausdrücklich widerrufen werden muß.

2.3. Sofern im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Werkfeuerwehr das Erfordernis für eine Werkfeuerwehr festgestellt wird, ist ein Verfahren nach der WerkFw-VO einzuleiten.

3. Angeordnete Werkfeuerwehren

3.1. Gewerbliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen können durch Anordnung des zuständigen Regierungspräsidiums zur Aufstellung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr verpflichtet werden, wenn:

  1. ein erhöhtes Brand- oder Explosionsrisiko besteht,
    Zur Beurteilung der Frage, ob ein erhöhtes Brand- oder Explosionsrisiko vorliegt, sind folgende Kriterien mit heranzuziehen:
    1. a) Größe des gewerblichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung,
    2. b) Lage der Gebäude und/oder Produktionsstätten zueinander,
    3. c) Zahl der Beschäftigten,
    4. d) bauliche Beschaffenheit der vorhandenen Gebäude und/oder Produktionsstätten, ee) Erzeugung oder Lagerung von Rohstoffen, Halb- und/oder Fertigfabrikaten,
    5. e) sonstige besondere Brandgefahren.
  2. bei einem Brand oder einer Explosion eine größere Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind,
    Der Begriff "größere Anzahl von Personen" ist nicht an eine bestimmte Zahl gebunden. Vielmehr ist die Zahl der Personen, die zu der Anordnung einer Werkfeuerwehr führen können, immer abhängig vom Grad der Gefährdung zu beurteilen. Da die passiven Brandsicherheitseinrichtungen in Gebäuden, die Baubeschaffenheit, die Anlage und Beschaffenheit der Fluchtwege, etc. einer ständigen Veränderung unterliegen, kann eine konkrete Personenzahl nicht vorgegeben werden, in deren Folge die Anordnung einer Werkfeuerwehr zu erfolgen hätte. Ob bei einem Brand oder einer Explosion eine Gefährdung erheblicher Sachwerte vorliegt, ist auf den Einzelfall bezogen, zu prüfen. Die Gefährdung angrenzender Objekte und Liegenschaften ist ebenfalls zu prüfen.
  3. eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt ausgeht.
    Erhebliche Gefahren für die Umwelt können von einem Brand oder einer Explosion ausgehen, ohne daß zwangsläufig eine größere Anzahl von Personen oder Sachwerte gefährdet sind. Die bei einem Brand üblicherweise auftretenden Rauch- und Löschwasserimmissionen sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Die unter Buchstaben a bis c genannten Voraussetzungen können jede für sich, aber auch zusammen die Anordnung einer Werkfeuerwehr begründen. Gewerbliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen können, sind beispielhaft in der WerkFw-VO aufgeführt.

Bei der Entscheidung, ob eine Werkfeuerwehr anzuordnen ist, ist die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr zu berücksichtigen. Abzustellen ist hierbei auf die zumutbare, also nicht nur auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Leistungsfähigkeit. Dies ist erforderlich, da sonst die Gemeinde durch eine bewußte Reduzierung der Stärke und Ausrüstung der gemeindlichen Feuerwehr Betriebe und Einrichtungen zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr beeinflussen könnte. Bei der Beurteilung, welche Ausrüstung der gemeindlichen Feuerwehr zumutbar ist, muß berücksichtigt werden, das Ausrüstungsgegenstände und Stärke; die allein zur Abwehr von Gefahren, die vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehen, nicht zumutbar sein werden. Sinn des Instituts "Werkfeuerwehr" ist nämlich auch, eine Gemeinde beim Vorhandensein von Risiken, die aus dem Rahmen des üblichen fallen, von Vorhaltungen zu entlasten, die ihr billigerweise nicht zuzumuten sind. Daraus folgt, daß die Gemeinden nicht verpflichtet sind, die zur Bekämpfung der besonderen Gefahren, die vom Werk ausgehen, notwendigen Geräte bereitzuhalten. Zumutbar ist der gemeindlichen Feuerwehr somit nur die Leistungsfähigkeit, die bei vergleichbaren Feuerwehren ohne besondere Brand- und Explosionsgefahren durch Betriebe und Einrichtungen üblich ist. Dies wird in der Regel nur der Ausrüstungs- und Ausstattungsstand sein, der in der Mindestausrüstung-VO-FF vorgegeben ist.

3.2. Die Anordnung des Regierungspräsidiums verpflichtet das gewerbliche Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr. Der Anordnungsbescheid sollte u. a. folgende Punkte enthalten:

  1. Stärke und Einsatz- bzw. Alarmbereitschaft während und außerhalb der Hauptarbeitzeit,
  2. Besetzung mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften nach Funktionsvoraussetzungen,
  3. Ausbildungsanforderungen an den Leiter, seinen Stellvertreter und die anderen Angehörigen der Werkfeuerwehr,
  4. technische und persönliche Ausrüstung,
  5. Standort der Einsatztechnik,
  6. Alarmierung der Werkfeuerwehr,
  7. Frist zur Erfüllung der in der Anordnung enthaltenen Forderungen.

Entsprechend der WerkFw-VO besteht die Möglichkeit, den Schutz durch eine andere bestehende Werkfeuerwehr oder einen Dritten vornehmen zu lassen. Übernimmt eine Werkfeuerwehr außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Aufgaben, ist sie für diesen Fall wie ein Dritter anzusehen. Einzelheiten, unter denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, sind im Verpflichtungsbescheid zu regeln. Die Verantwortung des Verpflichteten bleibt auch in diesem Fall bestehen (Vollzug der Anordnung ist ausgesetzt). Verstöße oder Versäumnisse des Dritten in seinem Zuständigkeitsbereich, hat der Verpflichtete zu vertreten.

3.2.1. Die Wahrnehmung der Aufgaben der angeordneten Werkfeuerwehr durch eine benachbarte Werkfeuerwehr, die in diesem Fall als Dritter zu betrachten ist, kann unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß Alarmierungs- und Ausrückezeiten innerhalb des zu schützenden Bereiches so bemessen sind, daß der Brandschutz und die Hilfeleistung wirkungsvoll gewährleistet sind. Bei einer Fahrstrecke bis zu 3 km zum Einsatzort oder einer Hilfsfrist bis zu 5 Minuten wird die maximal zulässige Grenze erreicht.

Vor der Zustimmung zur Übernahme durch eine andere Werkfeuerwehr ist durch das zuständige Regierungspräsidium zu prüfen, welche personelle Stärke, Ausrüstung, Ausbildung und welcher Status (haupt- und/oder nebenberufliche Kräfte) dann erforderlich ist. Da Werkfeuerwehren nur in der mindestens erforderlichen Stärke angeordnet werden können, wird bei einer Übernahme der Aufgaben einer Werkfeuerwehr für einen anderen Bereich immer eine Erhöhung der Stärke und Ausrüstung erforderlich sein.

3.2.2. Soll die Verpflichtung zur Aufstellung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr eines gewerblichen Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung durch Dritte erfüllt werden, bedarf dieser Vertrag hinsichtlich der Absicherung des Brandschutzes (abwehrender und vorbeugender) der vorherigen Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums. In diesem Fall hat das gewerbliche Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung Vorkehrungen zu treffen, die bei einer erkennbaren Vertragsverletzung seitens des Dritten die Brandbekämpfung und Hilfeleistung gewährleisten (der ausgesetzte Vollzug lebt auf).

Vor dem Erlaß des entsprechenden Verwaltungsaktes hat das Regierungspräsidium zu prüfen ob:

  1. die Zuverlässigkeit des Dritten im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung i. d. F. vom 01.01.1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Art. 5 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170), gegeben ist; den Nachweis hierüber hat der Dritte zu erbringen,
  2. der Dritte gewährleistet, daß Anzahl und Ausrüstung seiner Arbeitnehmer für den abwehrenden Brandschutz dem Grad der Gefährdung und den betrieblichen und örtlichen Bedingungen entsprechen,
  3. der Dritte seine im abwehrenden Brandschutz tätigen Arbeitnehmer fortlaufend über die Gefahren und die örtlichen Verhältnisse innerhalb des gewerblichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung unterweist oder unterweisen läßt,
  4. der Dritte Personal, daß die Ausbildung als Berufsfeuerwehrmann nachzuweisen hat, einsetzt und den Qualifikationsanforderungen der zu besetzenden Funktion gerecht wird,
  5. der Dritte zum Leiter und stellvertretenden Leiter seiner Kräfte nur Personen mit einer feuerwehrtechnischen Ausbildung bestellt, die mindestens der des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entspricht,
  6. dem Dritten die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Kompetenzen innerhalb des gewerblichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung eindeutig eingeräumt werden,
  7. der von dem Dritten eingesetzte Leiter der Kräfte so eingehend über die Produktionsabläufe eingewiesen und informiert wird, daß er die Aufgaben nach der Werkfeuerwehrverordnung erfüllen kann,
  8. der Ausrüstungs- und Leistungsstand des Dritten den Anforderungen genügt.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Stärke und Ausrüstung der vorgehaltenen Kräfte dem Grad der Gefährdung, den betrieblichen und örtlichen Bedingungen entspricht und diese in einer angemessenen Hilfsfrist entsprechend Nr. 3.2.1. zum Einsatz gelangen.

Mit anderen, als den in der WerkFw-VO genannten Aufgaben, dürfen Kräfte eines Dritten nicht beauftragt werden, es sei denn, die Stärke wird entsprechend dem Aufgabenzuwachs verändert.

Mit Zustimmung des Regierungspräsidiums können weitere, zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichtete gewerbliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sich der Dienstleistung des Dritten bedienen. Dabei gelten die Regelungen der Nr. 3.2.1. entsprechend. Die Arbeitnehmer von Dritten sind ständig über die Gefahren und die örtlichen Verhältnisse innerhalb des gewerblichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung zu unterweisen. Die Unterweisung kann auch durch das Unternehmen oder die Einrichtung erfolgen. Wird die Aufgabe einer angeordneten Werkfeuerwehr durch einen Dritten wahrgenommen, ist dieser keine Werkfeuerwehr. Eine Anerkennung als Werkfeuerwehr, bezogen auf das Unternehmen des Auftraggebers, erfolgt demzufolge nicht.

4. Aufgaben einer Werkfeuerwehr

4.1. Werkfeuerwehren erfüllen die Aufgaben der Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie der Abwehr von Brandgefahren und besonderen Gefahren für die Umwelt. Zu den Aufgaben der Hilfeleistung zählt nur die Hilfeleistung im Sinne des Brandschutzgesetzes vom 06.07.1994 (GVBl. LSa S. 786).

4.2. Darüber hinaus nehmen die Werkfeuerwehren die Aufgaben der Brandschutzplanung wahr. Andere Aufgaben, wie Telefon-, Bewachungs- und Pförtnerdienst usw., die nicht in der WerkFw-VO aufgeführt sind, dürfen den Werkfeuerwehren nur dann übertragen werden, wenn dieses keine Auswirkungen auf die Personalstärke der zu besetzenden Einsatzfahrzeuge der Werkfeuerwehr hat.

5. Dienstgrad- und Funktionsbezeichnungen

Die in der WerkFw-VO bestimmten Dienstgradbezeichnungen für Angehörige der Werkfeuerwehren gelten nicht für Arbeitnehmer Dritter, die die Aufgabe einer Werkfeuerwehr erfüllen. Die Kennzeichnung der Einsatzfahrzeuge eines Dritten, hat den für die Wirtschaft zutreffenden allgemeinen Grundsätzen zu folgen. Da Dienstleiter keine Feuerwehren sind, kann auch der Begriff "Feuerwehr" nicht Bestandteil der Kennzeichnung dieser Fahrzeuge sein.

6. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung (18.08.1994) in Kraft.


ENDE

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