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Regelwerk

KatSRL1 M-V - Katastrophenschutzrichtlinie 1
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen nach § 29 Nummer 1 des Katastrophenschutzgesetzes

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. März 2010
(AmtsBl Nr. 15 vom 12.04.2010 S. 160; 14.12.2015 S. 866)
Gl.-Nr.: 630-179



Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Aufgrund des § 29 Nummer 1 und des § 33 des Landeskatastrophenschutzgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) geändert worden ist, gewährt das Land den unteren Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zur Anteilsfinanzierung nach dem Beschaffungsprogramm sowie für die Durchführung von Schwerpunktaufgaben. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift und gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (nachfolgend VV-K genannt).

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das durch das Innenministerium beauftragte Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Beschaffung von Spezialfahrzeugen

Ausstattung der Einheiten des Katastrophenschutzes mit Spezialfahrzeugen

2.2 Beschaffung von Fachdienstausstattung

Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden entsprechend den örtlichen Gefahrenschwerpunkten so ausgestattet, dass sie zu jeder Zeit in der Lage sind, Gefahrensituationen wirkungsvoll zu bekämpfen.

2.3 Schwerpunktaufgaben

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die unteren Katastrophenschützbehörden gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 29 Nummer 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen gemäß Nummer 2 werden nur gewährt, wenn

Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen beantragt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

4.2 Aus Zuwendung beschaffte Ausstattung ist Eigentum des Zuwendungsempfängers und ist nur für die Aufgaben des Katastrophenschutzes zu verwenden. Die Verfügungsgewalt kann Dritten übertragen werden. Es gelten die Bestimmungen des § 34 des Landeskatastrophenschutzgesetzes.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt einmalig und beträgt höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2 Von dem unter Nummer 5.1 festgelegten Fördersatz kann bei unvorhersehbaren und unabweisbaren Ereignissen im Einzelfall gemäß den Nummern 2.3 und 2.5 der VV-K zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern abgewichen werden. Der Einzelfall ist genau zu begründen.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind gemäß Nummer 3 der VV-K zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommem in zweifacher Ausfertigung entsprechend Muster 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern vor Beginn des förderfähigen Vorhabens an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Förderung sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde unter Zugrundelegung der Nummer 4.1 dieser Verwaltungsvorschrift in Schriftform gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis beziehungsweise der Zwischennachweis ist durch den Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung nach Muster 7a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommem zu übergeben.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Venvaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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