Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 551)


Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194, 221) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 34a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation

§ 34b Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln"

b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Datenabgleich zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen"

c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt neu gefasst:

" § 44 Rasterfahndung"

d) Nach der Angabe zu § 45 wird die Angabe zu Unterabschnitt 3 wie folgt neu gefasst:

"Unterabschnitt 3:
Prüffristen und Beschreibung von Verfahren (§§ 46, 47)"

e) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt neu gefasst:

" § 47 Verfahren"

f) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt neu gefasst:

" § 53 Durchsuchung und Untersuchung von Personen"

g) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt neu gefasst:

" § 116 Außer-Kraft-Treten"

2. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 werden folgende Sätze 2, 3 und 4 angefügt:

"Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung, die Aufzeichnungen nach Satz 2 spätestens nach einer Woche zu löschen. Dies gilt nicht, sofern die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben benötigt werden."

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(3) Allgemein zugängliche Flächen und Räume dürfen mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist. Bildaufzeichnungen sind zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung bestehen (§ 49). Die Betroffenen sind nach Abschluß der Maßnahme zu unterrichten. Für die Aufzeichnung von Bildern gelten § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 und 6 entsprechend. "(3) Öffentlich zugängliche Orte dürfen offen mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen offen Bilder aufgezeichnet werden, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Bild- und Tonaufzeichnungen dürfen offen an oder in den in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Objekten angefertigt werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Sie bedürfen der Anordnung durch den Behördenleiter. Über die Anordnung nach Satz 1, 2 oder 3 ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten." 

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 sind spätestens eine Woche nach ihrer Erhebung zu. löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen wird.

(5) Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optischtechnischer Mittel in oder an Fahrzeugen der Polizei herstellen. Der Einsatz der optischtechnischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens am Ende der Dienstschicht, zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden."

4. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "der durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zugelassenen" gestrichen und das Wort "technischen" durch das Wort "technischer" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 und 2

In oder aus Wohnungen von Personen, die für eine Gefahr verantwortlich sind, kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln über Personen erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind, und unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. In oder aus Wohnungen von Personen, die nicht für eine Gefahr verantwortlich sind, ist die Datenerhebung nur zulässig, wenn die Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich wäre und dabei überwiegende Rechte und Pflichten der Personen nicht verletzt werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion