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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes *

Vom 24. März 2011
(GVOBl. M-V Nr. 5 vom 30.03.2011 S. 176)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GVOBl. M-V S. 642, 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 31a Molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung".

b) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Außer-Kraft-Treten " § 116 (aufgehoben)".

2. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Vereinbarungen" werden die Wörter "oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1)" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden dürfen."

3. In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Vereinbarungen" die Wörter "oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität" eingefügt.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Polizei kann auch besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 7 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 3 Nummer 1 erheben, sofern die Kenntnis dieses Datums zur Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit im jeweiligen Einzelfall zwingend erforderlich ist."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "auf einen Tonträger aufnehmen" durch die Wörter "aufzeichnen; ausgehende Gespräche können aufgezeichnet werden, sofern sie mit der Bearbeitung des Notrufs in Zusammenhang stehen" ersetzt.

5. In § 27a Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "Kriminalität" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

6. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 a die in § 129a des Strafgesetzbuches genannten Straftaten, "a) die in §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches genannten Straftaten,"

b) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.

7. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen

  1. der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen werden,
  2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen werden und
  3. die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.

Für die Entnahme der Körperzellen gilt § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.

(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend."

8. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Öffentlich zugängliche Orte dürfen offen mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

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