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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 590, ber. 2016 S. 20 *)

Gl.-Nr.: 2131 - 2



*)Berichtigung bestehend aus Satzzeichen- und Rechtschreibkorrekturen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V

Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 3. Mai2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 1

Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), das zuletzt durch Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Gliederung" wird durch das Wort "Inhaltsübersicht" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 12 Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführung".

d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 16 Kreis- und Stadtwehrführung".

e) Die Wörter " § 23 Melde- und Hilfspflicht" werden gestrichen.

f) Die bisherigen §§ 24 bis 28 werden die §§ 23 bis 27.

g) Nach den Wörtern "Abschnitt 7 Schlussvorschriften" wird die Angabe " § 28 Datenschutz" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "aus Anlass verschiedener Ereignisse" durch die Wörter "bei sonstigen Not- und Unglücksfällen" ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Die Brandschutzbedarfsplanung ist die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere
  1. eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen,
  2. eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,
  3. die Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten,
  4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen,
  5. die für die Ausbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen, deren Wartung und Pflege erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen und
  6. für die Brandschutzerziehung und -aufklärung in der Gemeinde Sorge zu tragen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "einer anderen Gemeinde" die Wörter "im Rahmen des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen sowie nach dem Wort "Nachbarschaftshilfe" die Wörter "außerhalb des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges und" eingefügt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst und folgender Satz angefügt:

"Diesem Ausschuss soll die Wehrführung der Gemeinde angehören. Bei der Besetzung des Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bleibt der durch sie eingenommene Sitz außer Betracht."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "Brandschutz und die" das Wort "überörtliche" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Sie haben dazu insbesondere
  1. eine für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung zuständige Organisationseinheit (Brandschutzdienststelle) einzurichten. Die Leitung der Brandschutzdienststelle soll mindestens die Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen,

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