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Nds. FwVO - Niedersächsische Feuerwehrverordnung
- Niedersachen -
Vom 30. April 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.05.2010 S. 185, ber. 02.07.2010 S. 284; 17.05.2011 S. 125 11; 08.04.2025 Nr. 25 25)
Gl.-Nr.: 21090
Überschrift geändert 25
Aufgrund des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), und des § 115 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:
Erster Teil 25
Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
(1) Die Ortsfeuerwehren ( § 11 Abs. 4 NBrandSchG) gliedern sich in
(2) In einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten. Bei mehr als zehn Ortsfeuerwehren soll von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine als Stützpunktfeuerwehr eingerichtet werden.
(3) In einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens eine Schwerpunktfeuerwehr eingerichtet werden. Eingerichtete Schwerpunktfeuerwehren sind auf die Zahl der nach Absatz 2 erforderlichen Stützpunktfeuerwehren anzurechnen.
(4) Ist die in einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr aufgestellte Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren gegliedert, so ist
(1) Die Ortsfeuerwehr sowie eine nicht in Ortsfeuerwehren gegliederte Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr gliedern sich in taktische Einheiten. Dies sind der Selbständige Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug. Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr.
(2) Die taktischen Einheiten "Selbständiger Trupp", "Staffel" und " Gruppe" sind mit Mitgliedern der Einsatzabteilung zu besetzen, deren Anzahl und wahrgenommene einsatzspezifische Funktionen wie folgt bestimmt sind:
| 1. | Selbständiger Trupp: | eine Truppführerin oder ein Truppführer, eine Maschinistin oder ein Maschinist und eine weitere einsatzspezifische Funktion im selbständigen Trupp, |
| 2. | Staffel: | eine Staffelführerin oder ein Staffelführer, eine Maschinistin oder ein Maschinist, zwei Truppführerinnen oder Truppführer und zwei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Staffel, |
| 3. | Gruppe: | eine Gruppenführerin oder ein Gruppenführer, eine Maschinistin oder ein Maschinist, eine Melderin oder ein Melder, drei Truppführerinnen oder Truppführer und drei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Gruppe. |
Der taktischen Einheit "Zug" gehören ein Mitglied der Einsatzabteilung an, das die einsatzspezifische Funktion Zugführerin oder Zugführer wahrnimmt, sowie als Teileinheiten des Zuges
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einheiten der in Ortsfeuerwehren gegliederten Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr und der Kreisfeuerwehr.
(1) Für die Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach § 2 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sie beträgt bei der
(2) Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst
Sie soll dauerhaft nicht weniger als 90 vom Hundert der nach Satz 1 bestimmten Mindeststärke betragen.
(3) Sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in einer Ortsfeuerwehr zusätzliche taktische Einheiten zur Abwehr besonderer Gefahren, insbesondere zusätzliche Löscheinheiten, Einheiten für die Bedienung von Spezialgeräten (z.B. Sonderlöscheinrichtungen, ABC-Abwehr, Wasserrettung), aufzustellen, so sind sie in taktische Einheiten nach § 2
(Stand: 30.07.2025)
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