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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Vom 22. Februar 2012
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 06.03.2012 S. 18)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung erhalten, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), "1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung erhalten, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird,"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Der Träger des Rettungsdienstes kann Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 ganz oder teilweise beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müsste. Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes. "(1) Der Träger des Rettungsdienstes kann Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 ganz oder teilweise beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müsste. Bei der Auswahl der Beauftragten können die Eignung und Bereitschaft zur Mitwirkung am Katastrophenschutz sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen berücksichtigt werden."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Beauftragung nach Absatz 1 erfolgt innerhalb eines Rettungsdienstbereiches einheitlich entweder

  1. durch die Erteilung eines Dienstleistungsauftrages oder mehrerer Dienstleistungsaufträge oder
  2. durch die Erteilung einer Dienstleistungskonzession oder mehrerer Dienstleistungskonzessionen.

Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes; im Fall einer Beauftragung nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nicht für die Erhebung der Entgelte."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "größeren Notfall" durch das Wort "Großschadensereignis" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "größerer Notfälle" durch die Worte "von Großschadensereignissen" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 1 unter Einbeziehung der durch die Beauftragung anfallenden Kosten. "(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter Einbeziehung der dadurch anfallenden Kosten."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ermittelt jeder Beauftragte die ihm durch die Beauftragung entstehenden Plankosten nach den Maßstäben des Absatzes 1 selbst. Der Träger des Rettungsdienstes führt diese Kosten mit seinen nach Absatz 1 zu ermittelnden übrigen Plankosten zusammen."

c) Der bisherige Absatz 2, wird Absatz 3.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

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