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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes *

Vom 7. Dezember 2012
(Nds.GVBl. Nr. 31 vom 13.12.2012 S. 548; ber..2013 S. 34)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten (Katastrophenschutzbehörden). "(1) Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (Katastrophenschutzbehörden). Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)."

b) Absatz 2 Satz 3

Das Innenministerium darf ferner durch Verordnung bestimmen, dass die Aufgabe des Katastrophenschutzes von einzelnen kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen wird.

wird gestrichen.

2. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Der Katastrophenschutzplan soll den nach § 10a zu erstellenden Sonderplan und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten. Er ist ständig fortzuschreiben. "Der Katastrophenschutzplan soll die nach den §§ 10a und 10 b zu erstellenden externen Notfallpläne und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten."

3. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Externe Notfallpläne  "Externe Notfallpläne für Betriebe mit gefährlichen Stoffen".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 197 S. 1)," sowie nach dem Wort "Fassung" das Wort "externe" eingefügt und der Klammerzusatz "(externe Notfallpläne)" gestrichen.

c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:

"Die Entwürfe der nach Satz 1 aktualisierten externen Notfallpläne sind öffentlich auszulegen; Absatz 4 gilt entsprechend. Werden die Grundzüge des externen Notfallplans durch die Aktualisierung nicht berührt oder sind die Änderungen und Ergänzungen von geringer Bedeutung, so kann von einer öffentlichen Auslegung abgesehen werden."

4. Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:

" § 10b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung, externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Einrichtungen zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist.

(2) Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
  2. die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind, sicherzustellen;
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen und Behörden im gebotenen Umfang;
  4. die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

(3) Die externen Notfallpläne müssen Angaben über die im Notfall im Umkreis des Standorts der Einrichtung zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

(4) § 10a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden."

5. § 14 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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