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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
und der Allgemeinen Gebührenordnung

- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2016 S. 270)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 548), wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Das Land kann Dritte mit den Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen. Für die Beauftragung gilt § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. "(2) Das Land kann die Durchführung der Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle ganz oder teilweise auf einen kommunalen oder mehrere kommunale Träger, die eine gemeinsame Rettungsleitstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 2 betreiben, mit dessen oder deren Einvernehmen übertragen. Der kommunale oder die kommunalen Träger handeln im Namen des Landes. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Land kann, wenn eine Aufgabenübertragung nach Absatz 2 nicht möglich ist, auch einen Dritten oder mehrere Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung der Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen, wenn dieser oder diese gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 mit dem Betrieb einer Rettungsleitstelle beauftragt ist oder sind. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend."

2. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenkraftwagen (Notarzteinsatzfahrzeuge, Notarztwagen, Intensivtransportwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen), Rettungsluftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge) sowie für die Wasser- und Bergrettung geeignete Fahrzeuge. "'Rettungsmittel' im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Intensivtransportwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen), Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungsluftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge) sowie für die Wasser- und Bergrettung geeignete Fahrzeuge."

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei einer Notfallrettung ist im Rettungswagen in der Regel mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent einzusetzen. "Bei einer Notfallrettung ist im Rettungswagen in der Regel mindestens eine Person einzusetzen, die zum Führen der Berufsbezeichnung 'Notfallsanitäterin' oder 'Notfallsanitäter' berechtigt ist."

b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Bis zum 31. Dezember 2022 kann anstelle einer Person nach Satz 2 eine Person eingesetzt werden, die zum Führen der Berufsbezeichnung , Rettungsassistentin' oder , Rettungsassistent' berechtigt ist."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Aufzeichnungen, Berichte und Protokolle dürfen nur verarbeitet werden, um die ärztliche Betreuung beförderter Personen, die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen oder die Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. Sie dürfen für Zwecke des Rettungsdienstes statistisch ausgewertet werden. "Die Träger des Rettungsdienstes, die Kostenträger, die Beauftragten, die zentrale Koordinierungsstelle sowie der Landesausschuss 'Rettungsdienst' dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere
  1. für die ärztliche Betreuung der beförderten Person,
  2. für die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen,
  3. zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren,
  4. für Zwecke des Qualitätsmanagements,
  5. zur Ausbildung, Fortbildung oder Weiterbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals oder
  6. zur Ermittlung des Bedarfs an Rettungsmitteln,

erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist."

b) Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellen dürfen den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, den Verbleib und die Staatsangehörigkeit an die Polizeidirektion Hannover zum Zweck der Vermisstensuche und Familienzusammenführung übermitteln.

(4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 11 bis 15 ergänzend Anwendung."

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.

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