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Regelwerk, Anlagentechnik

ZÜSVO - Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Geräte- und Produktsicherheit
- Niedersachsen -

Vom 24. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 22 vom 01.11.2005 S. 320; 21.09.2017 S. 310 17,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 81640


zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird verordnet:

§ 1 Datei führende Stelle

(1) Als Datei führende Stelle im Sinne des § 17 GPSG zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen für die in Niedersachsen zugelassenen Überwachungsstellen steht das Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung.

(2) Die Datei führende Stelle erfasst folgende Daten über überwachungsbedürftige Anlagen, die der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterliegen:

  1. die Betreiber der Anlage,
  2. die Eigentümer der Anlage,
  3. den Standort der Anlage,
  4. die Angaben zur Identifikation der Anlage und
  5. die sicherheitstechnisch relevanten Angaben.

Sie stellt diese Daten der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen Behörde und dem Fachministerium zur Verfügung.

§ 2 Akkreditierung und Benennung von Überwachungsstellen

(1) Die Akkreditierung von Überwachungsstellen nach § 17 GPSG ist schriftlich zu beantragen. Sie ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 'Sie steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Überwachungsstelle der zuständigen Behörde einen Vertrag mit der Datei führenden Stelle vorlegt, in dem für die Dauer der Akkreditierung das Erstellen und Führen von Dateien über die von der Überwachungsstelle geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Datei führende Stelle geregelt ist.

(2) Die Benennung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GPSG ist schriftlich zu beantragen.

§ 3 Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen

Die nach § 17 GPSG zugelassenen Überwachungsstellen haben

  1. nach jeder Prüfung, die sie nach § 14 oder 15 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen hatten, der Datei führenden Stelle die von dieser bezeichneten Daten nach § 1 Abs. 2 zu übermitteln und dabei deren Bestimmungen über die Form und die Frist der Übermittlungen zu beachten,
  2. innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu überprüfen, ob die Sicherheitsmängel behoben sind, die sie bei einer nach § 14 oder 15 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführenden Prüfung festgestellt hatten,
  3. die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn die Überprüfung nach Nummer 2 ergibt, dass ein Sicherheitsmangel nicht behoben ist, und
  4. sich unter Berücksichtigung der Anzahl der durchgeführten Prüfungen an den Kosten der Datei führenden Stelle zu beteiligen, die dieser durch das Erstellen und Führen der Dateien über die überwachungsbedürftigen Anlagen entstehen.

Die Einzelheiten der Kostenbeteiligung nach Satz 1 Nr. 4 regeln die Datei führende Stelle und die Überwachungsstelle vertraglich.

§ 4 In-Kraft-Treten

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