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"Meldeerlass"
Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Brand- und Katastrophenschutz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. Mai 2018
(MBl. NRW. Nr. 14 vom 08.06.2018 S. 342; 06.05.2024 S. 600 24)
Gl.-Nr.: 2133
Archiv: 2010
Gemäß § 54 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) wird Folgendes bestimmt:
1 Allgemeines
1.1 Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden im Sinne § 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz können sich gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten.
Bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen haben die kreisfreien Städte und Kreise gemäß § 54 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Darüber hinaus kann das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde zur zweckmäßigen Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern.
1.2 Anwendungsbereich
Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr haben den vornehmlichen Zweck, die Bezirksregierungen und das für Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige (Schadens-)Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können.
Bei außergewöhnlichen Ereignissen hat die einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und § 7 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), - im Weiteren "einheitliche Leitstelle" genannt - durch die Lagedienstführerin oder den Lagedienstführer die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung) unverzüglich und unaufgefordert über Art und Umfang des außergewöhnlichen Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Durch die nach § 33 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter der Gemeinde oder die nach § 37 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt werden erforderlichenfalls im Einsatzverlauf Folgemeldungen sowie die Schlussmeldung veranlasst.
Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises oder der kreisfreien Stadt geht das in diesem Erlass geregelte Meldewesen auf den Krisenstab über.
2 Meldungen an die Aufsichtsbehörden
Meldepflichtige Ereignisse im Sinne dieses Erlasses sind in Anlage 1 aufgelistet.
3 Meldearten und -wege
Um eine qualifizierte und zeitnahe Information der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, werden die nachfolgend aufgeführten Meldearten und -wege festgelegt.
3.1 Meldewege
Meldungen (Sofort-, Folge- und Schlussmeldungen) sind grundsätzlich formgebunden zu erstellen (Anlage 2). Eine entsprechende elektronische Dokumentenvorlage steht auch unter www.idf.nrw.de zur Verfügung.
Die Meldungen erfolgen durch die Lagedienstführerin oder den Lagedienstführer der jeweiligen einheitlichen Leitstelle unverzüglich und gleichzeitig als elektronische Post an die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und an das für Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung).
Bei Lagen, die die Zuständigkeit mehrerer Aufgabenträger betreffen, stellt die am Ort des Schadensereignisses zuständige einheitliche Leitstelle die unverzügliche Übermittlung der vorhandenen Lageinformationen an sämtliche betroffenen Leitstellen sicher (vergleiche Nummer 4.1 des Runderlasses des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen "Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz " Warnerlass" " vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 351)).
Der Aufgabenträger hat die vollständige und fehlerfreie Übertragung der Meldungen planerisch sicherzustellen. Dieses schließt redundante Übertragungswege ein.
3.2 Meldungen und Berichte
Die Sofortmeldung wird durch die jeweilige einheitliche Leitstelle als schnelle Erstinformation abgesetzt.
Folgemeldung(en) und Schlussmeldung werden von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter über die einheitliche Leitstelle abgesetzt.
Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden jederzeit Meldungen oder Berichte zu einem Ereignis anfordern.
3.2.1 Sofortmeldung
(Stand: 26.05.2025)
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