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Regelwerk; Feuerwehr

VObFw - Verordnung für betriebliche Feuerwehren
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 31 vom 19.12.2018 S. 691)
Gl.-Nr.: 213



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) verordnet das Ministerium des Innern:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für betriebliche Feuerwehren nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Betriebliche Feuerwehren im Sinne dieser Verordnung sind Werk- und Betriebsfeuerwehren nach §§ 15 und 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, die von einem Betrieb oder von einer Einrichtung unterhalten werden. Dazu zählen nicht Flughafenfeuerwehren, soweit sie ausschließlich Aufgaben wahrnehmen, die zur Umsetzung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 412) und seiner Anhänge dienen.

(3) Für Betriebe und Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist § 55 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu beachten.

§ 2 Werkfeuerwehren

(1) Eine Werkfeuerwehr ist durch die Bezirksregierung anzuordnen, wenn bei einem Betrieb oder einer Einrichtung die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist. Eine Anordnung erfolgt auch, wenn im Betrieb oder in der Einrichtung im Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird.

(2) Betriebsfeuerwehren oder Brandschutzkräfte, die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren oder zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehalten werden, können auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung durch die Bezirksregierung als Werkfeuerwehr anerkannt werden.

§ 3 Betriebsfeuerwehren

Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt. Auf Antrag des Betriebs oder der Einrichtung kann diese nach § 2 Absatz 2 als Werkfeuerwehr anerkannt werden.

§ 4 Überprüfungsbehörden

Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie insbesondere die Einhaltung der im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid getroffenen Regelungen.

Teil 2
Anordnung und Anerkennung von Werkfeuerwehren

§ 5 Verfahren

(1) Die Bezirksregierung entscheidet über die Anordnungs- oder Anerkennungsinhalte auf Grundlage der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 6 und 11 bis 22 sowie auf Grundlage des vom Betrieb oder von der Einrichtung zu erstellenden Bedarfs- und Entwicklungsplans, der nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen ist. Zuvor ist die Gemeinde anzuhören. Daneben ist auch die Brandschutzdienststelle anzuhören, soweit die Gemeinde nicht zugleich diese Aufgabe wahrnimmt. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Bezirksregierung über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren.

(2) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan nach Absatz 1 wird vom Betrieb oder von der Einrichtung erstellt. Dieser beinhaltet mindestens die in der Anlage aufgeführten Gliederungs- und Prüfpunkte sowie betriebsinterne Beteiligungsnotwendigkeiten. Dabei ist das Gefährdungspotential des Betriebs oder der Einrichtung zu analysieren und eine Konzeption der entsprechenden Gefahrenabwehrpotentiale vorzunehmen. Hierzu werden betriebs- oder einrichtungsspezifisch zu erwartende Ereignisse betrachtet und entsprechende Bemessungsszenarien entwickelt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Schutzzieldefinition als Maßstab zur Dimensionierung der personellen sowie technischen Ausstattung. Die Kosten für die Erstellung und Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplans trägt der Betrieb oder die Einrichtung. Dieser ist stets auf Aktualität und Anpassungsbedarf zu überprüfen und spätestens alle fünf Jahre seit Erstellung fortzuschreiben. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist der Bezirksregierung nach Absatz 1 sowie auf Anforderung oder im Rahmen der Überprüfung nach § 24 Absatz 4 vorzulegen. Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bereits über einen Bedarfs- und Entwicklungsplan verfügen, haben diesen zur nächsten Überprüfung durch die Bezirksregierungen vorzulegen.

(3) Die Anerkennung setzt einen Antrag des Betriebs oder der Einrichtung voraus und steht im Ermessen der Bezirksregierung.

(4) Die Anordnung hat durch die Bezirksregierung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1, § 6 und §§ 11 bis 22 vorliegen.

§ 6 Voraussetzungen

(1) Das Vorliegen einer besonders großen Gefahr eines Brandes oder einer Explosion im Sinne des § 16

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