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Regelwerk

Gefahrenabwehrverordnung - Himmelslaternen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 31. August 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 11.09.2009 S. 308)



Aufgrund des § 43 Abs.1 und 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1993  (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS 2012-1, wird verordnet:

§ 1

In Rheinland-Pfalz ist es verboten, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwährmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasfärmigen Brennstoffen erezeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Himmelslatrnen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung, wie "Fluglaterne", "Kong-Ming-Laterne", "Skylaterne", "Partyballon" oder "Miniatur-Heißluftballon", bekannten Flugkörper.

§ 2

Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Abs.1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetze handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Himmelslaterne in den Luftraum aufsteigen lässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt nach der Verkünfung in Kraft

ENDE


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