Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Gefahrenabwehr

LBKG - Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. Juni 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 26.06.2025 S. 171 25)


Archiv 1981

Teil 1
Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Aufgaben, Landesbeirat

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung

  1. vorbeugender, vorbereitender und abwehrender Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz),
  2. vorbeugender, vorbereitender und abwehrender Maßnahmen gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) und
  3. vorbereitender und abwehrender Maßnahmen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stellen treffen die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 im Zuge der Erstmaßnahmen bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, der Gesundheit, den natürlichen Lebensgrundlagen, der lebensnotwendigen Versorgung der Bevölkerung oder Sachwerten die erforderlichen Maßnahmen.

(3) Andere Gefahren nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Unglücksfälle und öffentliche Notsituationen, die durch Naturereignisse, Freisetzung von gefährlichen Stoffen, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.

(4) Ein Großschadensereignis ist ein Ereignis mit einer großen Anzahl von verletzten, erkrankten oder betroffenen Menschen oder mit erheblichen Sach- oder Umweltschäden, für dessen wirksame Bekämpfung Einsatzkräfte und Einsatzmittel des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung und Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde erforderlich sind.

(5) Ein Katastrophenfall ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen, die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung oder bedeutende Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden, dass die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn die hierzu notwendigen Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung und Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde zur Gefahrenabwehr tätig werden.

(6) Auf Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundespolizei finden die §§ 10 und 20 keine Anwendung.

(7) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese durch im öffentlichen Interesse gebotene Maßnahmen. Rechtsansprüche Dritter werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begründet; § 46 bleibt unberührt.

(8) Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zum Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder einschließlich des Allgemeinen Notfallplans des Bundes nach § 98 StrlSchG und der Besonderen Notfallpläne des Bundes nach § 99 StrlSchG, bleiben unberührt.

§ 2 Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind:

  1. die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe,
  2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe,
  3. die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz sowie
  4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sowie für die Aufgaben des vorbeugenden Gefahrenschutzes nach diesem Gesetz.

§ 67 Abs. 6 der Gemeindeordnung ( GemO) bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereiches, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.

(3) Die Aufgabenträger und deren Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Aufgabenträger, deren Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint. Grundlage der Information ist insbesondere das jeweilige Lagebild, für das Informationen zu erheben und aufzubereiten sind.

(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion