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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz

Vom 12. September 2012
(GVBl. Nr. 14 vom 20.09.2012 S. 316)


Aufgrund
des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2, und

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-1,
verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. April 2011 (GVBl. S. 98, BS 923-6) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 Satz 6 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)." "(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person eine Ausbildung absolviert hat und ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat.

(2) Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 1 Abs. 1 berechtigt. Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der in § 1 bezeichneten Organisationen, auch wenn diese nicht für einen kommunalen Aufgabenträger tätig werden.

"(1) Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste kann auf Antrag eine Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 erteilt werden, wenn sie
  1. mindestens seit zwei Jahren eine endgültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
  2. eine Einweisung in das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 3 absolviert haben,
  3. ihre Befähigung zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen in einer praktischen Prüfung nach § 4 nachgewiesen haben,
  4. nachweisen, dass sie im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind, und
  5. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), vorlegen.

Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der in § 1 bezeichneten Organisationen, auch wenn diese nicht für einen kommunalen Aufgabenträger tätig werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort "Ausbildung" jeweils durch das Wort "Einweisung" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Ausbildung obliegt den in § 1 bezeichneten Organisationen. Jede ausbildende Organisation hat hierzu ausbildungsberechtigte Personen zu bestimmen,
  1. die eine Fahrlehrererlaubnis der Klasse CE nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418), innehaben, wobei § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG keine Anwendung findet, oder
  2. die
    1. das 30. Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse Cl sind,
    3. im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind und
    4. einer in § 1 bezeichneten Organisation angehören. Die ausbildende Organisation kann zur Prüfung des Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 2 Buchst. c die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen; die ausbildungsberechtigte Person ist verpflichtet, der ausbildenden Organisation jede Belastung im Verkehrszentralregister mit mehr als drei Punkten unverzüglich mitzuteilen.

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