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Regelwerk

FRFw - Förderung von Fahrzeugen der Feuerwehr auf der Grundlage der Förderrichtlinie Feuerwehrwesen
- Sachsen -

Vom Mai 2009
(Sächs. AmtsBl. Nr. 20 vom 14.05.2009 S. 825)


Der Freistaat Sachsen gewährt den Gemeinden, Zweckverbänden und Landkreisen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der Ihnen auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung obliegenden Aufgaben.

Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage:

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Die Bewilligungsbehörden (Landkreise und Landesdirektionen) entscheiden über die Vergabe der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach Nr. 4.1 der FRFw müssen Beschaffungen und Baumaßnahmen wirtschaftlich, sparsam und im Hinblick auf die bestehende Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr, auch unter Berücksichtigung benachbarter Feuerwehren, notwendig sein. Aus diesem Grund ist es unter anderem bei

Fahrzeugbeschaffungen erforderlich, dass die Antragstellende Gemeinde einen durch den Gemeinderat bestätigten Brandschutzbedarfsplan nach § 6 Abs. 1, Nr.1 SächsBRKG bei den Bewilligungsbehörden vorlegt.

Im Punkt 2.1.1 der FRFw wird der Fördergegenstand beschrieben. Gefördert werden, die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Feuerwehrfahrzeugen die den Normen DIN EN 1846 und DIN 14502 sowie einschlägigen Einzelnormen entsprechen. Weiterhin Feuerwehrfahrzeuge, die durch die Technischen Richtlinien (Anlagen 1, 2 und 3 der FRFw) eingeführt oder durch Ausnahmeregelungen des Staatsministeriums des Innern zugelassen sind, einschließlich der Erstausstattung von Feuerwehrfahrzeugen mit Löschmitteln. Vorführfahrzeuge werden nur gefördert, wenn sie neuwertig und überholt sind, der Hersteller Garantie wie für ein neues Fahrzeug leistet, das Fahrzeug nicht älter als 18 Monate ist und die Kilometerlaufleistung von 20.000 Kilometern nicht überschritten ist.

Die Anlage 1 der FRFw (Technische Richtlinie Tanklöschfahrzeug zur Waldbrandbekämpfung - TLF-W) wird nicht mehr angewendet, da inzwischen mit dem TLF 20/40 nach DIN 14530-21 eine Einzelnorm für die Herstellung dieses Fahrzeuges besteht. Die Anlagen 2 und 3 der FRFw (Technische Richtlinie Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz - GW-AS und Technische Richtlinie Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasserbehälter und Zusatzlöscheinrichtung - TSF/W-Z) sollen zukünftig nicht mehr angewendet werden.

Der Gerätewagen Atemschutz/ Strahlenschutz kann über einen Gerätewagen Logistik nach DIN 14.555 mit einem noch zu beschreibenden Modul Atemschutz/Strahlenschutz dargestellt werden. Das Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasserbehälter und Zusatzlöscheinrichtung bildete unter anderem die Grundlage für das nunmehr genormte Staffellöschfahrzeug StLF 10/6 nach DIN 14530-25.

Soweit auf Grund der örtlichen Bedingungen andere Anforderungen als an Fahrzeuge nach den Einzelnormen notwendig sind, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese ist mit Begründung der Notwendigkeit, wirtschaftlicher

Betrachtung und Stellungnahme des Kreisbrandmeisters auf dem Dienstweg beim SMI, Referat 37 zu beantragen.

Sind für die Beschaffung der Fahrzeuge Zuwendungen vom Freistaat Sachsen gewünscht und sollen diese auf der Grundlage der vorab genannten Rechtsvorschriften beantragt werden, sind die Vorgaben der EN 1846 und der in der DIN 14502 enthaltenen zusätzlichen Anforderungen für Deutschland zu beachten.

Unter diesen Umständen sind nachfolgende Feuerwehrfahrzeuge förderfähig:

- DLa (K) 18/12 DIN EN 14043
- DLa (K) 23/12 DIN EN 14043
- WLF DIN 14505
- ELW 1 DIN 14507-2
- ELW 2 DIN 14507-3
- KdoW DIN 14507-5
- LF 10/6, HLF 10/6 DIN 14530-5
- LF 20/16, HLF 20/16 DIN 14530-11
- TSF DIN 14530-16
- TSF-W DIN 14530-17
- TLF 20/40 DIN 14530-21
- TLF 20/40-SL DIN 14530-21
- TLF 16/24-Tr DIN 14530-22
- KLF DIN 14530-24
- StLF 10/6 DIN 14530-25
- RW DIN 14555-3
- GW-G DIN 14555-12
- GW-L1 DIN 14555-21
- GW-L2 DIN 14555-22
- HAB 23-12 DIN EN 1777

(je ein Bild von jedem Fahrzeug)

Der maximal mögliche Fördersatz nach FRFw kann bei der Beschaffung dieser genormten Fahrzeuge 75% der Gesamtsumme betragen.

Wurde für die Beschaffung der Fahrzeuge eine Zuwendung erteilt, dürfen die Fahrzeuge nicht zweckentfremdet verwendet werden. Die Zweckbindung und ein Rückforderungsanspruch von gewährten Zuwendungen betragen für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen 15 Jahre und unter 3,5 Tonnen 10 Jahre.

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