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Regelwerk; Gefahrenabwehr/ Kampfmittel

KmVO - Kampfmittelverordnung
Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel

- Schleswig-Holstein -

Vom 29. April 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 58 vom 30.04.2025)


Archiv 2012

Aufgrund des § 165 Absatz 2 Satz 2 und des § 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen oder ausgehen können (Kampfmittelbeseitigung).

(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere gewahrsamslos gewordene zur Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Bomben, Minen, Handgranaten, Hohl-, Haft- und andere Sprengladungen, Munition, Geschosse für Kriegswaffen und Zünder. Als Kampfmittel gelten auch Teile von diesen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie

  1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder
  2. rüstungsspezifische Stoffe, insbesondere Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel, Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, produktionsbedingte Zwischen- und Abfallprodukte, Rückstände aus kriegsbedingter Kampfmittelvernichtung sowie Abbauprodukte und Stoffumwandlungsprodukte der genannten Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten.

(3) Als Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch die nachfolgend genannten Gegenstände, soweit von ihnen eine Gefahr ausgeht oder ausgehen kann und ihre Beseitigung keiner anderen Stelle übertragen ist, nämlich

  1. unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
  2. selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate) sowie deren Grundstoffe und
  3. Gegenstände mit Explosivstoff, wie in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene oder erlaubnispflichtige Pyrotechnik, sofern für sie die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt worden ist.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Landesordnungsbehörde

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung auf allen Land- und Wasserflächen einschließlich der beiden Küstenmeere; zur Aufgabe der Kampfmittelbeseitigung gehören insbesondere

  1. die Gefahrenerforschung durch die Auswertung historischer Luftbilder und sonstiger Daten,
  2. die geophysikalische Erkundung von Flächen zur Überprüfung einer möglichen Kampfmittelbelastung,
  3. die Überprüfung von verdächtigen Gegenständen dahin, ob sie Kampfmittel sind und welche Gefahren von ihnen ausgehen sowie
  4. die Räumung und Entsorgung von Kampfmitteln.

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 1 kann die Landesordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Soweit dies zur Kampfmittelbeseitigung erforderlich ist, dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesordnungsbehörde die davon betroffenen Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Einrichtungen betreten, Gewässer und Gegenstände untersuchen sowie Unterlagen einsehen und Ablichtungen oder Auszüge fertigen.

(3) Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde stimmt sich dazu im Einzelfall mit den dafür zuständigen Behörden ab.

(4) Für die von der Landesordnungsbehörde getroffenen Maßnahmen werden Kosten nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528) und der Verwaltungsgebührenordnung vom 26. September 2018, zuletzt geändert durch LVO vom 7. Januar 2025 (GVOBl. 2025 Nr. 13), erhoben.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Zollverwaltung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

§ 3 Übertragung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung

(1) Die Landesordnungsbehörde kann gestatten oder anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte einer Fläche, auf der sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen.

(2) Das nach Absatz 1 beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, den mündlichen und schriftlichen Anordnungen der Landesordnungsbehörde, einschließlich den hierzu von ihr erlassenen technischen Anweisungen, zu folgen. Es muss schriftlich die Durchführung der Arbeiten zwei Wochen vor Beginn und innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung bei der Landesordnungsbehörde anzeigen. Das Ergebnis der durchgeführten Arbeiten ist der Landesordnungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Pflicht zur Auskunftseinholung

(1) Die Eigentümerin und der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte haben vor der Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der Landesbauordnung

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