Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes
- Schleswig-Holstein -

vom 24. November 2014
(Amtsbl. Schl.-H. 2014 S. 851
Gl.-Nr.: 6651.2



1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Gefördert werden Maßnahmen des Katastrophenschutzes in Schleswig-Holstein, um dessen Handlungsfähigkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erhalten und fortzuentwickeln. Das Land Schleswig-Holstein gewährt hierfür nach § 34 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (LKatSG) vom 4. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 2) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 19. Dezember 1974 (Amtsbl. Schl.-H. 1975 S. 1), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. Januar 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 61)

1.2 Zentrale Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur Durchführung von Schwerpunktaufgaben im Katastrophenschutz stellen sicher, dass die Landrätinnen und Landräte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als untere Katastrophenschutzbehörden gemeinsam mit den Gemeinden, gegebenenfalls Ämtern und Zweckverbänden als öffentliche Trägerinnen des Katastrophenschutzdienstes und den privaten Trägerinnen des Katastrophenschutzdienstes Vorbereitungen zur Bekämpfung von Katastrophen treffen, solche abwehren und bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden mitwirken können.

Zur effektiven Aufgabenerfüllung sind unbeschadet der gesetzlichen Definition einer Katastrophe nach § 1 Abs. 1 LKatSG diejenigen Maßnahmen förderfähig, die auf die Abwehr insbesondere folgender Ereignisse abzielen:

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Insbesondere kann aus bereits gewährten Zuwendungen im Rahmen sich wiederholender Projektförderungen oder institutioneller Förderungen nicht auf eine künftige Förderung geschlossen werden.

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten entscheidet als Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens über Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der Führungskräfte sowie der Helferinnen und Helfer auf Standortebene und zur Unterhaltung der Fahrzeuge im Katastrophenschutz

2.1 Zuwendungsfähig im Rahmen der Projektförderung sind Ausgaben im vorbereitenden Katastrophenschutz für

2.2 Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.

2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für die Ausbildung von Helferinnen und Helfern und für Übungen sind

2.3.2 Zuwendungen für die Ausbildung der Führungskräfte können gewährt werden, wenn diesbezügliche Ausbildungspläne mit der obersten Katastrophenschutzbehörde abgestimmt worden sind und die für die Entsendung von Führungskräften zur Aus- und Fortbildung an die Landesfeuerwehrschule bzw. zu den organisationseigenen Schulen der privaten Träger des Katastrophenschutzdienstes im Einzelnen mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde abgerechnet worden sind.

2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

2.4.1 Zuwendungen für die unter Ziffer 2.1 genannten Maßnahmen werden als bedingt rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag. Die regelmäßige Förderquote beträgt für die

2.4.2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion