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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. November 2014
(Amtsbl. Schl.-H. 2014 S. 851aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6651.2
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Gefördert werden Maßnahmen des Katastrophenschutzes in Schleswig-Holstein, um dessen Handlungsfähigkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erhalten und fortzuentwickeln. Das Land Schleswig-Holstein gewährt hierfür nach § 34 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (LKatSG) vom 4. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 2) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 19. Dezember 1974 (Amtsbl. Schl.-H. 1975 S. 1), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. Januar 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 61)
1.2 Zentrale Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur Durchführung von Schwerpunktaufgaben im Katastrophenschutz stellen sicher, dass die Landrätinnen und Landräte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als untere Katastrophenschutzbehörden gemeinsam mit den Gemeinden, gegebenenfalls Ämtern und Zweckverbänden als öffentliche Trägerinnen des Katastrophenschutzdienstes und den privaten Trägerinnen des Katastrophenschutzdienstes Vorbereitungen zur Bekämpfung von Katastrophen treffen, solche abwehren und bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden mitwirken können.
Zur effektiven Aufgabenerfüllung sind unbeschadet der gesetzlichen Definition einer Katastrophe nach § 1 Abs. 1 LKatSG diejenigen Maßnahmen förderfähig, die auf die Abwehr insbesondere folgender Ereignisse abzielen:
1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Insbesondere kann aus bereits gewährten Zuwendungen im Rahmen sich wiederholender Projektförderungen oder institutioneller Förderungen nicht auf eine künftige Förderung geschlossen werden.
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten entscheidet als Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens über Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der Führungskräfte sowie der Helferinnen und Helfer auf Standortebene und zur Unterhaltung der Fahrzeuge im Katastrophenschutz
2.1 Zuwendungsfähig im Rahmen der Projektförderung sind Ausgaben im vorbereitenden Katastrophenschutz für
2.2 Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.
2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für die Ausbildung von Helferinnen und Helfern und für Übungen sind
2.3.2 Zuwendungen für die Ausbildung der Führungskräfte können gewährt werden, wenn diesbezügliche Ausbildungspläne mit der obersten Katastrophenschutzbehörde abgestimmt worden sind und die für die Entsendung von Führungskräften zur Aus- und Fortbildung an die Landesfeuerwehrschule bzw. zu den organisationseigenen Schulen der privaten Träger des Katastrophenschutzdienstes im Einzelnen mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde abgerechnet worden sind.
2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
2.4.1 Zuwendungen für die unter Ziffer 2.1 genannten Maßnahmen werden als bedingt rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag. Die regelmäßige Förderquote beträgt für die
2.4.2 Die Höhe der Zuwendungen für die Helferausbildung richtet sich nach der Anzahl der in den Kreisen und kreisfreien Städten im Katastrophenschutzdienst eingesetzten Helferinnen und Helfer. Der Zuwendungsbetrag für die Helferinnen und Helfer der einzelnen Aufgabenbereiche wird jährlich durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten festgelegt.
2.4.3 Die zur Verfügung stehenden Zuwendungsbeträge für die Ausbildung der Führungskräfte werden den unteren Katastrophenschutzbehörden jährlich vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten mitgeteilt. Sollte der festgelegte Zuwendungsbetrag nicht ausreichen, kann in Einzelfällen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine weitere Zuwendung erfolgen.
2.4.4 Die Höhe der Zuwendungen für die Unterhaltung der Katastrophenschutzfahrzeuge richtet sich nach Art und Anzahl der in den Kreisen und kreisfreien Städten vom Bund übernommenen Katastrophenschutzfahrzeuge.
Die zur Verfügung stehenden Zuwendungsbeträge für die Unterhaltung der Fahrzeuge werden den unteren Katastrophenschutzbehörden jährlich vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten mitgeteilt. Sollte der festgelegte Zuwendungsbetrag nicht ausreichen, kann in Einzelfällen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine weitere Zuwendung erfolgen.
2.5 Anträge für Zuwendungen nach Ziffer 2 dieser Richtlinie sind grundsätzlich bis zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zu richten.
3 Investive Maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes
3.1 Zuwendungsfähig im Rahmen der Projektförderung sind Ausgaben
3.2 Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.
3.3 Zuwendungen für investive Maßnahmen werden gewährt, wenn die unteren Katastrophenschutzbehörden
3.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
3.4.1 Zuwendungen für Beschaffungsmaßnahmen werden als bedingt rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag. Die Förderquote beträgt je nach der aktuellen Schwerpunktbildung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten 50 bis 90 Prozent. Beschaffungen, die der landesweit einheitlichen Ausstattung der Einheiten dienen, können darüber hinaus im Einzelfall mit bis zu 100 Prozent der anfallenden Gesamtausgaben gefördert werden.
3.4.2 Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben der Beschaffungsmaßnahmen. Von der Förderung ausgenommen sind die durch die Investitionen entstandenen Folgeausgaben.
3.5 Anträge für Zuwendungen nach Ziffer 3 dieser Richtlinie sind grundsätzlich bis zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zu richten.
Voraussetzung für die Förderung von Beschaffungsmaßnahmen nach Ziffer 3 sind ein Finanzierungsplan und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
4 Maßnahmen zur Förderung der Hilfeleistungsorganisationen auf Landesebene für die Mitwirkung im Katastrophenschutz
4.1 Förderfähig im Rahmen der institutionellen Förderung sind
4.2 Zuwendungsempfänger sind die Landesverbände der Hilfeleistungsorganisationen. Hierzu gehören gegenwärtig
4.3 Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1 Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 4 werden auf Antrag und nur für die unter Ziffer 4.2 angeführten Hilfeleistungsorganisationen gewährt, denen die allgemeine Anerkennung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz ausgesprochen wurde und die wenigstens 50 Einsatzkräfte oder mindestens drei Einheiten im Katastrophenschutzdienst des Landes Schleswig-Holstein bereitstellen.
4.3.2 Förderfähig sind Zuwendungen für die Unterhaltung der Hilfszüge, wenn sich der Träger der Einheit in regelmäßigen Abständen an Übungen des schleswigholsteinischen Katastrophenschutzes beteiligt bzw. die Voraussetzungen für die Mitwirkung im Ereignisfall schafft.
4.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.4.1 Die institutionelle Förderung erfolgt im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach einem jährlich durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten festzulegenden Verteilungsschlüssel, der einen Sockelbetrag sowie einen Betrag für jeden im Katastrophenschutzdienst tätigen Helfer und jede im Katastrophenschutzdienst tätige Einheit der privaten Hilfeleistungsorganisation berücksichtigt.
4.4.2 Die Höhe des Zuschusses zur Unterhaltung der Hilfszüge richtet sich nach deren Größe und Einsatzmöglichkeiten im Ereignisfall. Der Zuschuss wird vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten als Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag jährlich festgesetzt.
4.5 Anträge für Zuwendungen nach Ziffer 4 dieser Richtlinie sind jeweils bis zum 30. April des laufenden Jahres schriftlich an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zu richten.
Dem Antrag sind
5 Verfahren
Die Anträge sind schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 33, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel.
Der notwendige Vordruck kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 Landeshaushaltsordnung i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§ § 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2017 befristet.
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ENDE |
(Stand: 26.05.2025)
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