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Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. September 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 796)
Artikel 1
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort "für" werden die Worte "innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der erforderlichen Informationen" eingefügt.
bbb) Das Wort "auszuarbeiten" wird durch die Formulierung "für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen" ersetzt.
ccc) Vor dem Wort "Abständen" wird das Wort "angemessenen" eingefügt.
ddd) Die Worte "bei Bedarf zu ändern" werden durch die Worte "erforderlichenfalls auf den neusten Stand zu bringen" ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird vor dem Wort "Abständen" das Wort "angemessenen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "Abwehrmaßnahmen" durch die Worte "Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen" ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird das Satzzeichen Punkt nach dem Wort "Stellen" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 werden folgende neue Nummern 9 und 10 angefügt:
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "auszulegen" die Worte "so dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort "geändert" wird das Wort "wesentlich" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "geändert" werden die Worte "oder aktualisiert" gestrichen.
e) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Behörde" die Worte "und der obersten Katastrophenschutzbehörde" eingefügt.
f) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
"(8) Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einer Anlage oder Betriebsbereich nach § 28 Absatz 2 betroffen sein könnte, machen die unteren Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 6. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten."
2. § 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die für eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential geltenden Vorschriften sind vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 entsprechend anzuwenden auf
für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist (Betriebsbereich mit besonderem Gefahrenpotential). Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereiches nach Satz 1 hat der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Angaben innerhalb der nachstehenden Fristen zu übermitteln
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"(2) Die für eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential geltenden Vorschriften sind vorbehaltlich der Regelungen des 2. Halbsatzes entsprechend anzuwenden auf
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(Stand: 01.02.2019)
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