| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Dezember 2025
(GVOBl. Nr. 184 vom 29.12.2025)
2068/2025
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein
(Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -)
Ändert Gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 215-2
Das Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Die Mitwirkung der Einsatzkraft endet, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, wenn nicht der Träger des Katastrophenschutzdienstes allgemein ein anderes Ende festlegt. | " Die Mitwirkung der Einsatzkraft endet, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet, wenn nicht der Träger des Katastrophenschutzdienstes allgemein ein anderes Ende festlegt. " |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
| ENDE |
(Stand: 27.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion