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Regelwerk

Verordnung über die Organisation des Katastrophenschutzes im Saarland
- Saarland -

Vom 13. Oktober 2014
(Amtsbl. Nr. 25 vom 06.11.2014 S. 400)



Aufgrund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 262), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:

§ 1 Gliederung

(1) Der Katastrophenschutz ist nach Fachdiensten gegliedert. In diesen Fachdiensten sind Einheiten und Einrichtungen gebildet, die je nach Schadenslage zusammengefasst oder aber auch in einzelnen Modulen eingesetzt werden können. Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können auch fachdienstübergreifend aufgestellt werden.

(2) Im Katastrophenschutz wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit:

  1. Brandschutz und Technische Hilfe,
  2. ABC-Schutz,
  3. Bergung und technischer Dienst,
  4. Sanitätswesen,
  5. Veterinärwesen,
  6. Betreuung,
  7. Informations- und Kommunikationstechnik,
  8. Versorgung,
  9. Wasserrettung,
  10. Psychosoziale Notfallversorgung.

§ 2 Grundstrukturen

(1) Die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmt die Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen in den Grundstrukturen. Sie kann in den einzelnen Fachdiensten Mindeststandards festlegen, die in gesonderten Konzeptionen näher beschrieben werden. Diese Konzeptionen umfassen neben der einsatztaktischen Gliederung der Einheiten auch die Festlegung der landes- und bundeseigenen Ausstattung sowie die Ausbildung des Personals.

(2) Für alle Einheiten und Einrichtungen ist grundsätzlich eine personelle Doppelbesetzung vorzusehen.

§ 3 Brandschutz und Technische Hilfe

(1) Der Fachdienst Brandschutz hat im Katastrophenschutz neben der Rettung von Menschen und Tieren, dem Schutz von Sachwerten und der Technischen Hilfe insbesondere die Aufgabe, die Löschwasserversorgung über lange Wegstrecken sicherzustellen.

(2) Der Bund finanziert im Rahmen seiner Aufgaben in der Unterstützungskomponente Löschgruppenfahrzeuge und Schlauchwagen. Das Land ergänzt dieses Potenzial mit baugleichen Löschgruppenfahrzeugen aufgrund des § 48 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland. Mit dem Gesamtbestand an Bundes- und Landesfahrzeugen ist sicherzustellen, dass in jedem Gemeindeverband zumindest je ein Löschgruppenfahrzeug und ein Schlauchwagen vorhanden sind und eine geschlossene Komponente bilden.

(3) Die Verteilung der Fahrzeuge auf die einzelnen Gemeindeverbände erfolgt nach dem bevölkerungsbezogenen Verteilerschlüssel.

(4) Die bundes- und landeseigene Fahrzeugausstattung ist in die bestehenden feuerwehreigenen Strukturen integriert.

§ 4 ABC-Schutz

(1) Der Fachdienst ABC-Schutz hat die Aufgabe, drohende chemische, biologische, radiologische sowie nukleare Gefahren zu erkunden und gefährdete Bereiche oder Gebiete festzustellen. Er dekontaminiert Menschen und Sachen.

(2) Der ABC-Schutz gehört zu den Kernelementen der ergänzenden Ausstattung des Bundes. Der Bund finanziert daher im Rahmen seiner Aufgaben ABC-Erkundungskraftwagen und Dekontaminations-Lastkraftwagen. Zusammen mit der landeseigenen Fahrzeug- und Messausstattung ist die ABC-Ausstattung in die ABC-Züge der Feuerwehren integriert.

(3) Die Verteilung der Fahrzeuge auf die einzelnen Gemeindeverbände erfolgt nach einem gemeindeverbandsbezogenen Verteilermodell. Dadurch ist sichergestellt, dass in jedem Gemeindeverband zumindest je ein ABC-Erkundungskraftwagen und ein Dekontaminations-Lastkraftwagen vorhanden sind.

(4) Der Einsatz der ABC-Züge richtet sich nach dem saarländischen Hilfeleistungskonzept für den ABC-Einsatz. Für den Einsatz im Rahmen der Gefahrenabwehr in der Umgebung des Kernkraftwerkes Cattenom gelten besondere Regelungen.

§ 5 Bergung und technischer Dienst

Der Fachdienst Bergung und technischer Dienst wird von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) als Einsatz- und Katastrophenschutzorganisation des Bundes getragen. Einheiten des THW wirken nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514), in der jeweils geltenden Fassung im Katastrophenschutz mit. In dem Fachdienst können weitere geeignete und im Katastrophenschutz anerkannte Einheiten mitwirken.

§ 6 Sanitätsdienst

(1) Der Sanitätsdienst hat die Aufgabe, bei Großschadenslagen oder Katastrophen mit einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten deren Versorgung sicherzustellen. Im Einzelnen sichtet der Sanitätsdienst, führt medizinische Sofortmaßnahmen durch und stellt die Transportfähigkeit her. Zudem leistet er Erste Hilfe durch ärztliches und nicht-ärztliches Personal. Er registriert und transportiert Verletzte.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben zu bewältigen, ist neben einer engen Verzahnung mit dem Rettungsdienst die Schaffung einer ergänzenden Infrastruktur durch den Aufbau von Einheiten zur Behandlung und dem Transport von Patienten erforderlich. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen unteren Katastophenschutzbehörde in Abstimmung mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den privaten Hilfsorganisationen. Hierbei ist eine abgestimmte Ausstattung und Ausbildung anzustreben, damit eine gegenseitige Unterstützung mit Material und Personal möglich ist.

(3) Die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde beplant in Abstimmung mit den privaten Hilfsorganisationen auf Gemeindeverbandsebene die Zusammenführung der Sanitätskomponenten mit einem benachbarten Gemeindeverband.

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