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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Vom 1. Juli 2009
(ABl. Nr. 33 vom 20.08.2009 S. 1988)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 39 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 8 nach der Angabe zu § 34 folgende Angabe eingefügt:

" § 34a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen"

2. In Abschnitt 8 nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) Für alle Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen. aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15) hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist. § 34 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
  2. die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
  4. die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall."

3. § 57 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 34 a gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die

  1. die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
  2. im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß anwendbarem Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und
  3. bis 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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(Stand: 23.07.2018)

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