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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
- Saarland -

Vom 17. September 2014
(Amtsbl. Nr. I vom 16.10.2014 S. 384)



Aufgrund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 262), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 25. Januar 2008 (Amtsbl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 262), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Entschädigungen" durch die Wörter "eine Aufwandsentschädigung oder einen pauschalierten Auslagenersatz" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "650" durch die Angabe "715" und die Angabe " 15" durch die Angabe "16,50" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450)" durch die Angabe "Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " 120" durch die Angabe "132" ersetzt, und nach dem Wort "monatlich" werden die Wörter "und einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "33" ersetzt.

4. In § 4 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Die Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 528 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von elf Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich."

5. In § 4a wird der Absatz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 240 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von fünf Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 15 Euro monatlich. "(1) Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 264 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von 5,50 Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die Beauftragten der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 70 Euro monatlich. "(1) Die Beauftragten der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz von 77 Euro monatlich und einen Zuschlag für jede kommunale Jugendfeuerwehr oder jede kommunale Feuerwehr in Höhe von drei Euro. Die oder der Beauftragte für die Jugendfeuerwehr erhält einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "15" durch die Angabe "16,50" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Wehrführer oder Wehrführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro und einen Zuschlag für jeden Löschbezirk in Höhe von fünf Euro monatlich. "(1) Wehrführer oder Wehrführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 Euro und einen Zuschlag für jeden Löschbezirk in Höhe von 5,50 Euro monatlich."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " 100" durch die Angabe " 110" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "50 Euro bis 100 Euro" durch die Wörter "55 Euro bis 110 Euro" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zehn Euro bis 50 Euro" durch die Wörter "einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 15 Euro bis 65 Euro" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zehn Euro bis 50 Euro" durch die Wörter "einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 15 Euro bis 65 Euro" ersetzt.

f) In Absatz 6 wird das Wort "Aufwandsentschädigungen" durch die Wörter "Aufwandsentschädigung oder des pauschalierten Auslagenersatzes" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

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