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VV KatS-GGZ - Verwaltungsvorschrift über die Gefahrenabwehr bei Unfällen und Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen
- Thüringen -
Vom 21. Dezember 2023
(ThürStAnz. Nr. 3 vom 15.01.2024 S. 82)
1. Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge (KatS-GGZ) - Allgemeines
Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des Katastrophenschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) im übertragenen Wirkungskreis. Als untere Katastrophenschutzbehörden haben sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die für den Katastrophenschutz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählt u. a. die Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes für den Bereich Gefahrgut/ABC nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 ThürBKG. Diese Einheiten sind in der Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) vom 10.11.2020 (GVBl. Nr. 28, S. 568) näher definiert. Für den Bereich Gefahrgut/ ABC ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der ThürKatSVO die Aufstellung von insgesamt 20 Katastrophenschutz-Gefahrgutzügen (KatS-GGZ) festgelegt. Nach Anlage 2 der ThürKatSVO hat der KatS-GGZ folgenden Aufbau:
2. Aufgaben der Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge
Die Aufgabe der KatS-GGZ besteht in der Abwehr von Gefahren durch gefährliche Stoffe, im Einzelnen werden dabei z.B. folgende Detailaufgaben erfüllt:
Die Fülle dieser Aufgaben kann der KatS-GGZ nicht allein bewältigen. Insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehrstaffel und der beiden Dekonstaffeln werden zusätzliche Einsatzkräfte benötigt, die die Gerätschaften des GW-G und der GW-Dekon bedienen. Hier kommt im Katastrophenschutzeinsatz der KatS-EZ Retten als Unterstützungskomponente hinzu. Im örtlichen und überörtlichen Einsatz sind Löschfahrzeuge des örtlichen bzw. überörtlichen Brandschutzes planmäßig zur Unterstützung vorzusehen.
Die einsatztaktischen Grundlagen für die Gefahrenabwehr im ABC-Einsatz sind in der Feuerwehrdienstvorschrift 500 ( FwDV 500) geregelt, die in Thüringen verbindlich eingeführt ist.
Bei der Aufgabenerfüllung durch die KatS-GGZ sind grundsätzlich die Einschränkungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ThürBKG zu beachten, d. h., die Gefahrenabwehr durch diese Einheiten erfolgt nur, soweit nicht vorbeugende und abwehrende Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
3. Aus- und Fortbildung
Grundlage für den Einsatz im KatS-GGZ ist die feuerwehrtechnische Ausbildung nach der FwDV 2 in der jeweils geltenden Fassung. Die Spezialausbildung erfolgt an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (TLFKS), insbesondere durch folgende Lehrgänge:
Die Spezialausbildung an der TLFKS befreit die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte nicht von ihrer Pflicht zur Aus- und Fortbildung im Rahmen der Kreis- und Standortausbildung (z.B. Lehrgang "Sprechfunker", "Atemschutzgeräteträger"). Nach der FwDV 500 sind der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt auch für die ständige ABC-Fortbildung auf Kreisebene selbst verantwortlich (z.B. Durchführung des Lehrgangs "Fortbildung ABC-Einsatz nach FwDV 500 Gefahrgutzugkonzept"). Die jeweiligen Kreisausbilder werden an der TLFKS ausgebildet.
Die Aus- und Fortbildung beinhaltet nicht nur Lehrgänge, sondern auch praxisnahe Einsatzübungen, welche durch die Landkreise und kreisfreien Kreise in eigener Verantwortung durchzuführen sind. Das Land übt hierbei die Fachaufsicht aus, sofern es sich um Katastrophenschutzübungen handelt.
Zusätzlich bietet die TLFKS Fortbildungslehrgänge an, die grundsätzlich spätestens 5 Jahre nach dem jeweiligen Grundlehrgang wahrzunehmen sind (z.B."ABC-Erkundung - Fortbildung", "ABC-Dekontamination P - Fortbildung").
(Stand: 19.03.2025)
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