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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Brand- und Katastrophenschutz
- Thüringen -

Vom 4. April 2017
(GVBl. Nr. 5 vom 11.05.2027 S. 126)


Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 9 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds

§ 2 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Auftragskostenpauschale" durch die Worte "des Mehrbelastungsausgleichs" ersetzt und der Klammerzusatz " (§ 44 Abs. 4 ThürBKG)" gestrichen.

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Beiträge der Landkreise und kreisfreien Städte werden mit der Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs für den Katastrophenschutz fällig. Die Auftragskostenpauschale für den Katastrophenschutz wird in Höhe dieser Beiträge einbehalten und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt; damit ist die Beitragspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte erfüllt. "(2) Die einzelnen Beiträge der Landkreise und kreisfreien Städte werden mit der Zuweisung des Mehrbelastungsausgleichs für den Katastrophenschutzfonds fällig. Die Beitragspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte ist mit der Abführung der verrechneten Zuweisung an den Katastrophenschutzfonds nach § 23 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt."

Artikel 2
Änderung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung

Die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Kriterien" ein Semikolon und die Worte "sie ist in regelmäßigen Abständen und bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und anzupassen" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "müssen" die Worte "zusätzlich zum Mindestbedarf der Stufe 1" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Zusätzlich" durch die Worte "Darüber hinaus" ersetzt.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen Fahrzeugen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden. "(6) Für Gefahrenlagen besonderer Art ist weitere erforderliche Ausrüstung bereitzuhalten, die nicht zum Mindestbedarf nach Anlage 1 gehört."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Kennzeichnung der Führungs- und Fachkräfte sowie der Sonderfunktionen erfolgt nach Anlage 2. "Die Feuerwehrhelm-Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie die Westen-Kennzeichnung der Führungskräfte und Fachkräfte mit Sonderfunktionen erfolgen nach Anlage 2."

b) In Absatz 6 werden die Worte "der Einsatzabteilung" gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Auf der Ebene der Gemeinde oder des Brandschutzverbandes werden in der Regel der Teil 2 der Truppmannausbildung und die standortbezogene Fortbildung durchgeführt. Die Ausbildung erfolgt durch Führer und Unterführer der taktischen Einheiten und Facheinheiten. "(1) Die Durchführung der Aus- und Fortbildung auf Gemeinde- und Landkreisebene erfolgt in der Regel entsprechend Anlage 6."

b) Absatz 2

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