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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
- Thüringen -

Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2023 S. 328)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gültig ab 01.01.2024

Das Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 484), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1a werden nach dem Wort "Rettungsdienst" die Worte "durch Notärzte und Telenotärzte" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rettungsdienst" die Worte "durch Notärzte und Telenotärzte" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Notarztdienstpläne und" durch die Worte "Dienstpläne für die Notärzte und Telenotärzte sowie" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Notärzte" die Worte "und Telenotärzte" eingefügt.

dd) In Satz 7 werden nach dem Wort "Notärzte" die Worte "und Telenotärzte" eingefügt.

b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Telenotärzte sind besonders qualifizierte Notärzte, die ergänzend zur bedarfsgerechten und flächendeckenden notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst am Notfallort die rettungsdienstliche Versorgung anhand von übermittelten Bild- und Tondaten telemedizinisch begleiten. Telenotärzte unterstützen das ärztliche und nichtärztliche Rettungspersonal am Notfallort durch fachliche Beratungen sowie bei der Einsatzdokumentation und Kontaktaufnahme mit der für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtung. Neben ihrer Stellung als ärztliche Berater sind die Telenotärzte befugt, im konkreten Einzelfall dem nichtärztlichen Rettungspersonal bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung fachliche Weisungen zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen zu erteilen. Telenotärzte sind nach Maßgabe des Indikationskatalogs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und, soweit möglich, nach vorheriger Aufklärung des Notfallpatienten über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten vom Rettungspersonal am Notfallort hinzuzuziehen, sofern der Notfallpatient der Hinzuziehung oder Aufzeichnung nicht ausdrücklich widerspricht.

(7) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat die übermittelten Bild- und Tondaten zur Qualitätssicherung, wissenschaftlichen Begleitung und Wahrung von Betroffenenrechten aufzuzeichnen und die Einsätze der Telenotärzte regelmäßig auszuwerten. Die aufgezeichneten Bild- und Tondaten sind nach sechs Monaten sowie im Falle eines nachträglich erhobenen Widerspruchs von Betroffenen gegen die Datenverwendung zu löschen, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie noch als Beweismittel benötigt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr in anonymisierter Form die Ergebnisse der Auswertung und bei Erfordernis die Einsatzdokumentationen für Zwecke der landesweiten Auswertung der Telenotarzteinsätze zur Verfügung gestellt werden. Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Landesrettungsdienstplan nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Aufzeichnung der Bild- und Tondaten und zur Durchführung der Qualitätssicherung zu treffen. Eine Verwertung der nach Satz 1 aufgezeichneten Daten zur wissenschaftlichen Begleitung ist bis zum 30. Juni 2027 zulässig."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses ein Telenotarzt nach § 7 Abs. 6 Satz 1 die ärztliche Betreuung übernehmen, wenn dieser zustimmt und eine sichere Kommunikationsverbindung gewährleistet ist."

4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände" durch die Worte "zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände" ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. der Indikationskatalog für die Notarztalarmierung, "5. der Indikationskatalog für die Notarzt- und Telenotarztalarmierung sowie die Festlegung der zur Hinzuziehung des Telenotarztes Befugten,"

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

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(Stand: 13.12.2023)

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