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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Landesrettungsdienstplanes (LRDP) für den Freistaat Thüringen
- Thüringen -

Vom 18. April 2023
(ThürStAnz. Nr. 19 vom 08.05.2023 S. 715)



Die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 29. April 2009 über den Landesrettungsdienstplan (LRDP) für den Freistaat Thüringen (ThürStAnz Nr. 20/2009 S. 827 ff.), geändert durch die Bekanntmachungen des Thüringer Innenministeriums vom 14. Oktober 2014 (ThürStAnz Nr. 46/2014 S. 1600) und vom 1. Juli 2019 (ThürStAnz Nr. 30/2019 S. 1160 ff.), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 2.2 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz um die Worte " / Notarztwagen für Neugeborenentransporte" ergänzt.

2. Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 werden nach dem Wort "Rettungswachenbereich" die Worte "vom Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes" eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Einstufung als dünn besiedeltes Gebiet ist vom jeweiligen Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unter Einhaltung des Dienstweges bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium unter Angabe des Rettungswachenbereiches sowie unter Nachweis der Bevölkerungsdichte zu beantragen. "Die Einstufung als dünn besiedeltes Gebiet ist vom jeweiligen Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bei der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der Bevölkerungsdichte anzuzeigen."

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden durch folgenden Satz 1 ersetzt:

alt neu
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Einstufung vorliegen und das für das Rettungswesen zuständige Ministerium den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang ablehnt. Die Einstufung bleibt bis zu 5 Jahre wirksam. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden. Sollten zwischenzeitlich Änderungen des Sachstandes eintreten, die eine Einstufung als dünn besiedeltes Gebiet nicht mehr rechtfertigen, ist dies unverzüglich dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg mitzuteilen. "Sollten zwischenzeitlich Änderungen des Sachstandes eintreten, die eine Einstufung als dünn besiedeltes Gebiet nicht mehr rechtfertigen, hat dies der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen."

bb) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden zu den Sätzen 2 und 3.

3. Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Spiegelstrich angefügt:

"- Notarztwagen für Neugeborenentransporte (Baby-NAW)."

b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"Der Baby-NAW ist für den spezialisierten Transport von intensivpflichtigen Früh- und Neugeborenen bzw. Säuglingen bestimmt. Er verfügt über folgende medizinisch-technische Ausrüstung:

c) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.

4. In Nr. 6.5 Abs. 2 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

"- Notarztwagen für Neugeborenentransporte (Baby-NAW):

Fahrer: Rettungssanitäter,
Beifahrer: Kinderkrankenschwester bzw. -pfleger einer neonatologischen oder pädiatrischen Intensivstation möglichst mit abgeschlossener Fachweiterbildung zur Intensivkinderkrankenschwester bzw. -pfleger,
Transportführer: Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie) mit anhaltender klinisch neonatologischer Tätigkeit möglichst mit der Qualifikation "Babynotarzt" der Gesellschaft für Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin e.V.

"

5. Nr. 7.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7.2 Indikationskatalog für den Notarzteinsatz

Die Dispositionsentscheidung zum Einsatz von Rettungsmitteln und zum Einsatz eines Notarztes erfolgt nach folgendem

Indikationskatalog für den Notarzteinsatz:

  1. Patientenzustandsbezogene Indikationen
  2. Bei Verdacht auf fehlende oder deutlich beeinträchtigte Vitalfunktion ist der Notarzt einzusetzen:
    Funktionen Zustand Beispiel
    Bewusst- sein reagiert nicht oder nicht adäquat auf Ansprechen und Rütteln Schädel-Hirn-Trauma (SHT), Schlaganfall, Vergiftungen, Krampfanfall, Koma
    Atmung

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